Antrag auf Berufungszulassung/Abweichungsrüge im Asylverfahren als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob eine Abweichungsrüge und beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts. Streitgegenstand war, ob Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 4 AsylVfG vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht verwirft den Antrag als unzulässig, weil die Rüge unsubstantiiert ist und der Vortrag zur leitenden Stellung in der M. als unglaubhaft beurteilt wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung/Abweichungsrüge mangels substantiierten Vorbringens als unzulässig verworfen; Kosten zu Lasten des Klägers.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 4 AsylVfG setzt die substantielle Darlegung von Zulassungsgründen voraus; bloße, unsubstantiierte Behauptungen genügen nicht.
Zur Erhebung einer Abweichungsrüge ist es nicht ausreichend, pauschal geltend zu machen, ein Urteil weiche von Entscheidungen eines anderen Senats ab; konkrete und erhebliche Abweichungen sind darzulegen.
Wenn das Gericht den entscheidungserheblichen Sachvortrag (z. B. die behauptete leitende Stellung in einer Organisation) für unglaubhaft hält, sind daraus keine Zulassungsgründe zu entnehmen.
Kosten sind dem Antragsteller bei erfolglosem Zulassungsantrag nach §§ 154 Abs. 2 VwGO und 83b Abs. 1 AsylVfG aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 K 8543/92.A
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keine Zulas- sungsgründe gemäß § 78 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 4 AsylVfG darge- legt.
Zur Erhebung der Abweichungsrüge genügt nicht das un- substantiierte Vorbringen, das angegriffene Urteil weiche "von Entscheidungen des OVG Münster ab". Die behauptete grundsätz- liche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu. Das angegrif- fene Urteil beruht nicht auf einer Beurteilung der Frage, ob leitende Mitglieder der M. bei einer Rückkehr in ihre Heimat politische Verfolgung zu befürchten haben. Das Verwaltungsge- richt hat vielmehr den Sachvortrag des Klägers über seine an- geblich leitende Position in der M. für unglaubhaft erach- tet. Insoweit sind Berufungszulassungsgründe nicht darge- tan.
Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.