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Oberverwaltungsgericht NRW·14 A 2936/07·16.12.2007

Zulassungsantrag abgelehnt: keine ernstlichen Zweifel an Urteil; §10 JAO

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPrüfungsrecht (Examensrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung/Revision gegen ein Urteil des VG Düsseldorf und rügte insbesondere die Anwendung von §10 JAO wegen angeblicher Verwechselung von Gebäuden. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils substantiiert dargelegt hat. Entscheidend war, dass ein tragender Rechtssatz oder eine wesentliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt werden muss; §10 JAO ist im Sinn des Zumutbarkeitsmaßstabs auszulegen.

Ausgang: Zulassungsantrag abgewiesen, da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zulassung eines Rechtsmittels nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung erforderlich; diese bestehen nur, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

2

Bei der Prüfung einer behaupteten Verwechselung von Gebäuden genügt die Identifikation anhand nicht-uniquer Architekturmerkmale nicht, wenn mindestens ein weiteres vergleichbares Gebäude existiert; die Anschauung eines einzigen Gebäudes kann dann keine Gewissheit begründen.

3

Der Tatbestand 'ohne genügende Entschuldigung' in § 10 JAO ist dahin auszulegen, dass vom Prüfenden verlangt wird, alles Zumutbare zur rechtzeitigen Ablieferung der Prüfungsarbeit zu unternehmen; dieser Maßstab entspricht der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung.

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Beweisanträge sind nur insoweit entscheidungserheblich, als sie klären, ob nach hinreichend sorgfältiger Untersuchung beider in Betracht kommender Gebäude weiterhin eine Verwechselungsgefahr besteht; hypothetische oder zeitlich abweichende Verwechslungsmöglichkeiten sind unbeachtlich.

5

Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert kann für das Zulassungsverfahren nach § 52 Abs. 1 GKG festgesetzt werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 10 JAO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 777/07

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Zulassungsantrag ist nicht begründet. Der Kläger hat die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, nicht dargelegt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

3

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. 6. 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000,1163 = DVBl 2000, 1458.

4

Das lässt sich dem Klägervorbringen nicht entnehmen.

5

1. Das Verwaltungsgericht ist unter Hinweis auf den im Eilverfahren zwischen den Beteiligten ergangenen Senatsbeschluss vom 24. 5. 2007 - 14 B 691/07 - u. a. von Folgendem ausgegangen: Der Kläger habe sich durch Identifizieren von Architekturmerkmalen nur dann mit hinreichender Sorgfalt die Überzeugung bilden können, dass es sich bei dem Gebäude, vor dem er stand, um dasjenige des Oberlandesgerichts handelte, wenn er zugleich habe davon ausgehen können, dass die wahrgenommenen Architekturmerkmale in einer Stadt wie Düsseldorf einzigartig seien. Soweit der Kläger dem entgegenhält, er habe den Nachweis erbracht, dass nur dieses und das Gebäude der Bezirksregierung die eine Verwechselungsgefahr begründenden Übereinstimmungen aufwiesen, ist sein Vorbringen unschlüssig. Er verkennt den vom Verwaltungsgericht geteilten Ansatz des erkennenden Senats. Dass er davon ausgegangen ist und ausgehen durfte, dass nur das Oberlandesgericht die von ihm wahrgenommenen spezifischen Architekturmerkmale aufweist, behauptet der Kläger gerade nicht. Ist er aber - zu Recht - davon ausgegangen, dass es mindestens noch ein weiteres Gebäude mit vergleichbaren und verwechselungsfähigen Architekturmerkmalen gibt, entspricht es den Regeln der Logik, dass er sich durch Anschauung eines dieser Gebäude anhand solcher Merkmale nicht die Gewissheit darüber verschaffen konnte, vor dem richtigen zu stehen.

6

2. Daraus folgt die Unschlüssigkeit des übrigen Vorbringens des Klägers, mit dem dieser den Gründen des angefochtenen Urteils entgegentritt. Ist von einer Verwechselbarkeit der Gebäude auszugehen, genügt es nicht, nur eines der Gebäude auf Beschriftungen oder andere Identifizierungsmerkmale zu untersuchen und einen Kommilitonen dazu telefonisch zu befragen.

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3. Das Vorbringen des Klägers veranlasst nicht, den hier anzuwendenden § 10 JAO in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal "ohne genügende Entschuldigung" anders zu verstehen als das Verwaltungsgericht. Dieses ist davon ausgegangen, dass mit dieser Formulierung von einem Prüfling gefordert wird, alles ihm Zumutbare für die - rechtzeitige - Ablieferung der Prüfungsarbeit zu tun. Dieser Maßstab entspricht dem in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung Gesicherten. Im übrigen ist nicht erkennbar, dass es zu unterschiedlichen Ergebnissen führen könnte, wenn entsprechend dem Vorbringen des Klägers in Anlehnung an strafrechtliche Entschuldigungsgründe danach gefragt wird, ob ihm ein normgemäßes Verhalten unzumutbar war.

8

4. Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger gestellten Beweisanträge ohne Rechtsfehler abgelehnt. Es ist für die Entscheidung ohne Belang, ob die Gebäude des Oberlandesgerichts und der Bezirksregierung im Dunkeln miteinander verwechselt werden können und ob und aus welchen Gründen andere Personen auch zu anderen Tageszeiten die Gebäude miteinander verwechseln. Entscheidend ist, ob eine Verwechselungsgefahr auch nach hinreichend sorgfältiger Untersuchung beider Gebäude besteht.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.