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Oberverwaltungsgericht NRW·14 A 2907/17.A·14.01.2018

Zulassungsantrag nach §78 AsylG zu Wehrdienstverweigerern aus Syrien verworfen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung nach §78 AsylG mit Blick auf die Frage möglicher Strafmaßnahmen gegen syrische Wehrdienstverweigerer. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Zulassungsgründe nicht dargelegt bzw. nicht gegeben sind und die Fragen nicht klärungsbedürftig oder bereits entschieden sind. Ein Gehörsverstoß wurde verneint; die Ablehnung der Beweisaufnahme war zulässig.

Ausgang: Zulassungsantrag nach §78 AsylG verworfen; Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Zulassungsantrag nach §78 Abs. 3, 4 AsylG setzt voraus, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe substantiiert vorgetragen sind; sind sie nicht dargelegt, ist der Antrag zu verwerfen.

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Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §3a Abs. 1 und 2 AsylG ist entscheidend, ob Verfolgungshandlungen in Verbindung mit einem Verfolgungsgrund nach §3 Abs. 1 i.V.m. §3b AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen; es reicht nicht, lediglich auszuschließen, dass eine Verknüpfung besteht.

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Eine Beweisablehnung verletzt das rechtliche Gehör nur, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet; die Tatsachengerichte können einen Beweisantrag nach §98 VwGO (entsprechend §412 ZPO) aus tatrichterlichem Ermessen ablehnen oder auf eigene Sachkunde verweisen.

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Eine (drohende) Verfolgungshandlung nach §3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG führt nur dann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn sie mit einem Verfolgungsgrund nach §3 Abs. 1 i.V.m. §3b AsylG verknüpft ist; dieser Verfolgungsgrund muss nicht notwendigerweise politische Überzeugung sein.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 3a Abs. 1 und 2 AsylG§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG§ 3b AsylG§ 137 Abs. 2 VwGO§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 5 K 2862/16.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. schon nicht dargelegt sind im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 des Asylgesetzes (AsylG).

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Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. Verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat die Klärung einer Tatsachenfrage, wenn sich diese Frage nicht nur in dem zu entscheidenden Fall, sondern darüber hinaus auch noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft stellt.

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Die vom Kläger aufgeworfene Frage,

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"ob es auszuschließen ist, dass männlichen syrischen Staatsangehörigen im wehrpflichtigen Alter zwischen 18 und 42 Jahren, die keine Einzelkinder und wehrdienstfähig sind, bei illegaler Ausreise im Falle der Rückkehr nach Syrien, allein wegen des Wehrdienstentzuges Strafmaßnahmen drohen, die an eine auch nur unterstellte feindliche politische Gesinnung anknüpfen",

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ist nicht klärungsfähig, da sie sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen würde. Maßstab für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist, ob Verfolgungshandlungen nach § 3a Abs. 1 und 2 AsylG in Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Unerheblich ist daher, ob eine solche Verknüpfung auszuschließen ist. Kann nicht festgestellt werden, dass einem Asylbewerber Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, kommt eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.8.2017 ‑ 1 B 120/17 ‑, juris, Rn. 8.

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Sollte in Wirklichkeit die Frage gemeint sein, ob die genannten Strafmaßnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an eine auch nur unterstellte feindliche politische Gesinnung anknüpfen, so wäre sie nicht klärungsbedürftig, da sie geklärt ist. Der Senat hat die Frage mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Urteil vom 4.5.2017 ‑ 14 A 2023/16.A ‑, NRWE und juris, im verneinenden Sinne beantwortet. Eine Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht scheidet aus, da das Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des beschließenden Senats gebunden ist (§ 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung).

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Vgl. im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 24.4.2017 ‑ 1 B 22.17 ‑, juris.

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Das Antragsvorbringen gibt keine Veranlassung, die genannte Frage als klärungsbedürftig geblieben oder wieder geworden erscheinen zu lassen. Insbesondere bietet die zitierte Drohung eines einzelnen hohen Militärs gegenüber Kriegsflüchtlingen keinen Anhalt für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass vom syrischen Staat rückkehrenden Asylbewerbern Verfolgungshandlungen in Anknüpfung an eine unterstellte regimefeindliche Gesinnung drohen.

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Die weiter aufgeworfene Frage,

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"ob § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG nur Anwendung findet, wenn der Militärflüchtige mit einer Bestrafung rechnen muss, die einen Politmalus in sich trägt",

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ist nicht klärungsbedürftig, weil sie sich aus dem Gesetz beantwortet. Wie sich aus der weiteren Begründung des Klägers ergibt, möchte er wissen, ob eine drohende Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG nur dann zu einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt, wenn sie auf eine (ggf. nur unterstellte) politische Überzeugung des Betroffenen zielt, oder auch dann, wenn sie auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG zielt.

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Die Frage beantwortet sich aus dem Gesetz. Nach § 3b Abs. 2 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit den in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Damit ist klar, dass auch eine (drohende) Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG nur dann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt, wenn sie mit einem Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b AsylG verknüpft ist. Dies muss nicht notwendigerweise der Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung sein, sondern kann auch ein anderer in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannter Verfolgungsgrund sein. Dies ergibt sich ebenso eindeutig aus Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011, so dass es einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht bedarf.

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Den weiteren Ausführungen des Klägers zur Gruppe der Militärdienstverweigerer in einem bewaffneten Konflikt und zur Bedeutung des Merkmals, nicht gezwungen zu sein, sich an Kriegsverbrechen zu beteiligen, vermag der Senat eine inhaltlich bestimmte Frage zur Auslegung einer bestimmten Rechtsvorschrift nicht zu entnehmen.

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Der geltend gemachte Verfahrensmangel der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑) liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger das rechtliche Gehör nicht versagt, weil es der in der mündlichen Verhandlung hilfsbeweislich beantragten Beweisaufnahme zu der Tatsache, dass Wehrdienstverweigerern Bestrafung unter Anknüpfung an eine regimefeindliche Gesinnung drohe, nicht nachgekommen ist. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen das Gebot rechtlichen Gehörs, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Die Ablehnung der Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht findet im Prozessrecht eine Stütze. Die Tatsachengerichte können einen Beweisantrag auf Einholung von Sachverständigengutachten oder einer amtlichen Auskunft im Allgemeinen nach tatrichterlichem Ermessen gem. § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 der Zivilprozessordnung oder mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde ablehnen.

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Das Verwaltungsgericht hat die Beweisaufnahme mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde abgelehnt. Entgegen der Auffassung des Klägers beweisen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die sich für die genannte Frage auf die Tatsachenwürdigung durch den Senat im Urteil vom 4.5.2017 ‑ 14 A 2023/16.A ‑ stützen, die Sachkunde des Verwaltungsgerichts. Der in Bezug genommenen Entscheidung des Senats kann der Kläger genau entnehmen, aus welchen tatsächlichen Umständen eine Verknüpfung der Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung mit einem Verfolgungsgrund (hier vor allem politische Überzeugung) nicht festgestellt werden kann. Von einem bloß pauschalen und in allgemeiner Form erfolgten Verweis auf eingeführte Erkenntnismittel ‑ wie der Kläger meint ‑ kann daher keine Rede sein. Der Umstand, dass der Kläger die Würdigung für falsch hält, begründet keinen Gehörsverstoß. Das gilt erst recht, weil auch hier der Kläger von einem falschen Maßstab ausgeht, wenn er rügt, der Senat (und damit auch das Verwaltungsgericht) benenne "keine Quellen, die das regelmäßige, überwiegend wahrscheinliche Fehlen eines Politmalus belegen". Es ist nicht festzustellen, ob Quellen das Fehlen einer Verknüpfung von Verfolgungshandlungen mit einem Verfolgungsgrund überwiegend wahrscheinlich belegen, vielmehr ist festzustellen, ob quellengestützte Tatsachen die Verknüpfung der Verfolgungshandlungen mit Verfolgungsgründen überwiegend wahrscheinlich machen. Das ist nicht der Fall.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.