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Oberverwaltungsgericht NRW·14 A 2792/07·11.04.2010

Zulassung der Berufung gegen Hundesteuer für Rottweiler abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalabgabenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das sie zur erhöhten Hundesteuer für ihren Rottweiler für das Jahr 2004 heranzieht. Die zentrale Frage war, ob die vorgelegte Beißstatistik ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründet oder besondere rechtliche/tatsächliche Schwierigkeiten aufweist. Das Gericht verneint beides und hält die Einstufung der Rasse als "gefährlicher Hund" und die Satzungsgrundlage für tragfähig; Änderungen statistischer Werte nach dem Streitjahr sind nicht rückwirkend zu berücksichtigen. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Heranziehung zur erhöhten Hundesteuer für einen Rottweiler abgelehnt; Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert darlegt, dass Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegen; bloße pauschale oder unzureichend begründete Vorbringen genügen nicht.

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Der Satzungsgeber darf sich bei der Einordnung von Hunderassen in Rasselisten auf tragfähige Tatsachengrundlagen des Gesetzgebungsverfahrens stützen; kurzzeitige Schwankungen in einer Beißstatistik rechtfertigen nicht ohne Weiteres eine andere Einstufung.

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Statistische Daten, die erst nach dem streitigen Jahr erhoben wurden, begründen grundsätzlich keine Rückwirkung auf die Rechtmäßigkeit einer für das betreffende Jahr erlassenen Steuerfestsetzung; nur durchgreifende neue Erkenntnisse können eine Umstufung rechtfertigen.

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Wird ein Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgelehnt, kann das Gericht dem Antragsteller die Kosten des Zulassungsverfahrens auferlegen und den Streitwert hierfür festsetzen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW§ 10 Abs. 1 LHundG NRW§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfah-rens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 240,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Unter Berücksichtigung der klägerischen Ausführungen sind Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO nicht dem Erfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend dargelegt oder lassen sich nicht feststellen.

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Dies gilt zunächst hinsichtlich der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

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Das Verwaltungsgericht hat die Heranziehung der Kläger zur erhöhten Hundesteuer von 240,00 Euro für das Jahr 2004 für ihren Hund der Rasse Rottweiler auf der Grundlage der Hundesteuersatzung der Stadt H.       vom 21. Dezember 2000 in der Fassung der II. Änderungssatzung vom 2. Dezember 2003 (HStS) als rechtmäßig angesehen. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Ortsgesetzgeber die in den Rasselisten der §§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 10 Abs. 1 LHundG NRW aufgeführten Hunde und damit auch Hunde der Rasse Rottweiler steuerrechtlich als "gefährliche Hunde" angesehen habe. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht den Inhalt des Gesetzgebungsverfahrens betreffend den Erlass des Landeshundegesetzes NRW wiedergegeben, der eine tragfähige Tatsachengrundlage für den Landesgesetzgeber und im Anschluss daran vorliegend auch für den Satzungsgeber für die Aufnahme in die Rasselisten darstelle.

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Gegen die grundsätzliche Einstufung von Hunden der Rasse Rottweiler aufgrund ihrer rassespezifischen Merkmale als "gefährliche Hunde" erheben die Kläger im Rahmen der Zulassungsbegründung keine substanziierten Einwendungen. Sie berufen sich vielmehr darauf, die Bewertung des Gesetzgebers sei nicht abschließend sachgerecht erfolgt. Die Beißstatistik im Rahmen der Auswertung der Berichte über die im Jahr 2006 in Nordrhein-Westfalen behördlich erfassten Hunde vom 27. März 2007 weise zwar im Jahr 2003 für den Rottweiler eine im Vergleich zu Hunden der Rassen Dobermann und Deutscher Schäferhund und der Kategorie Schäferhund-Mix die höchste Auffälligkeit gemessen an der jeweiligen Population auf. Seit dem Jahr 2004 habe sich jedoch eine Umkehrung der Verhältnisse abgezeichnet. Dies hätte den Gesetzgeber veranlassen müssen, auch die genannten Rassen in die Rasselisten aufzunehmen.

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Aus den Werten der Beißstatistik lassen sich jedoch keine ernstlichen Zweifel an der hier in Rede stehenden Steuerfestsetzung für das Jahr 2004 herleiten. Die Beißstatistik zwingt nicht dazu, die Einstufung der Rasse Rottweiler wegen der Nichtlistung der Rassen Dobermann und Deutscher Schäferhund und auch der in die Beißstatistik aufgenommenen Kategorie Schäferhund-Mix zu beanstanden. War, wovon nach den o. a. Ausführungen auszugehen ist, der Rottweiler als "gefährlicher Hund" einzustufen, bestand an dessen Aufnahme in die Rasseliste nach der Hundesteuersatzung bei Erlass der II. Änderungssatzung vom 2. Dezember 2003 keine Bedenken. Da eine Veränderung der statistischen Werte, die bereits der Sache nach erst nach Ablauf des Jahres 2004 erhoben werden konnten, auch nach dem klägerischen Vorbringen allenfalls ab dem Jahr 2004 zu verzeichnen war, war es dem Satzungsgeber verwehrt, diese schon für die Steuererhebung im Jahr 2004 zu berücksichtigen. Im Übrigen ist ein Satzungsgeber auch nicht verpflichtet, mechanisch eine Beißstatistik, die nur einen kurzen Zeitraum abdeckt, wie hier die von den Klägern angeführte Statistik für die Jahre 2003 bis 2006, entsprechend den von Jahr zu Jahr wechselnden Ergebnissen in den Rasselisten nachzuvollziehen. Nur bei durchgreifenden neuen Erkenntnissen kann eine bisher gerechtfertigte Einstufung einer Hunderasse gegenüber anderen die Grundlage entzogen werden.

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Vgl. Beschluss des Senats vom 16. März 2010

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Dies gilt hier umso mehr, als der Rottweiler im Jahr 2006 wieder eine zunehmende Auffälligkeit (0,41 %), wenn auch nicht im Verhältnis zum Deutschen Schäferhund (0,45 %), so doch zum Dobermann (0,38 %) aufzuweisen hatte. Dieses Verhältnis relativiert sich noch mehr, wenn man die von den Klägern selbst erwähnte Kategorie des Schäferhund-Mix (0,24 %) berücksichtigt.

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Die besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind ebenfalls nicht festzustellen.

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Die Werte der von den Klägern angeführten Beißstatistik liegen vor, so dass es insoweit keiner Sachaufklärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Mit der Behauptung, die Ordnungsgemäßheit der gesetzgeberischen Entscheidung sei anhand der Beißstatistik kritisch zu hinterfragen, werden keine besonderen Schwierigkeiten dargelegt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.