Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe mangels Glaubhaftmachung (§116 Abs.1 Nr.2 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe im Zusammenhang mit einem möglichen Zulassungsantrag zur Berufung; das Oberverwaltungsgericht legte die Eingabe als bloßen PKH-Antrag für ein noch einzureichendes Verfahren aus. Auf Aufforderung zur Klarstellung und zur Vorlage der für §116 Abs.1 Nr.2 ZPO erforderlichen Nachweise kam die Klägerin nicht nach. Mangels glaubhaft gemachter Voraussetzungen wurde die PKH abgelehnt; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Glaubhaftmachung der Voraussetzungen des §116 Abs.1 Nr.2 ZPO abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei juristischen Personen setzt die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach §116 Abs.1 Nr.2 ZPO voraus, dass die Kosten weder von der juristischen Person noch von wirtschaftlich Beteiligten getragen werden können und dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderläuft; diese Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen.
Kommt der Antragsteller einem gerichtlichen Hinweis oder einer Aufforderung zur Klarstellung des Antragsinhalts nicht nach, kann das Gericht den Antrag nach Auslegung der Antragsschrift behandeln und mangels der erforderlichen Klarstellungen ablehnen.
Die bloße Ankündigung, Nachweise später vorzulegen, ersetzt nicht die substantiiert vorzulegende Glaubhaftmachung der Voraussetzungen von Prozesskostenhilfe; fehlt diese trotz Fristsetzung, ist der PKH-Antrag abzuweisen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 20 K 6362/02
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der Senat legt die Antragsschrift vom 10. Januar 2005 dahingehend aus, dass lediglich ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen noch einzureichenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln gestellt worden ist. Einer Bitte des Senats mit Schreiben vom 19. Januar 2005 um Klarstellung, ob es sich bereits um einen Antrag auf Zulassung der Berufung einschließlich eines Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder lediglich um einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein künftiges Zulassungs-verfahren handele, ist die Klägerin nicht nachgekommen. Daher lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass sie bereits einen Zulassungsantrag hat stellen wollen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat jedoch keinen Erfolg, weil die Klägerin trotz Aufforderung des Senats vom 10. Januar 2005 und Ankündigung mit Schreiben vom 7. März 2005, der Verfügung binnen zehn Tagen nachkommen zu wollen, die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht glaubhaft gemacht hat, wonach eine juristische Person Prozesskostenhilfe erhält, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwider laufen würde.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.