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Oberverwaltungsgericht NRW·14 A 2642/10·04.01.2011

Zulassung der Berufung wegen Hundesteuerermäßigung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalabgabenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Ablehnung einer Steuerermäßigung für einen ihrer Hunde. Streitpunkt war, ob die Hundesteuersatzung bei Haltung mehrerer Hunde die Ermäßigung insgesamt entfallen lassen darf und ob dies gegen Art. 3 GG verstößt. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, da keine hinreichenden Zulassungsgründe dargelegt sind und die Satzung keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht aufweist.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Zulassungsantrag nach § 124 VwGO ist nur erfolgreich, wenn die dort genannten Zulassungsgründe substantiiert dargelegt und den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend belegt sind.

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Bei der Auslegung kommunaler Satzungen ist vom eindeutigen Wortlaut auszugehen; bestimmt eine Regelung den Wegfall einer Steuerermäßigung bei Haltung mehrerer Tiere, kann dies dahin zu verstehen sein, dass die Ermäßigung für alle gehaltenen Tiere entfällt.

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Im Steuerrecht besteht ein weiter Entscheidungsspielraum des Satzungsgebers; eine unterschiedliche Besteuerung von Haltern eines und mehrerer Hunde verstößt nicht gegen Art. 3 GG, wenn ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung vorliegt.

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Die abweichende Regelungspraxis anderer Gemeinden begründet keine Rechtsverletzung der örtlichen Satzung, weil das Gleichbehandlungsgebot nur innerhalb des Hoheitsgebiets des betreffenden Trägers gilt.

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Für die Annahme der grundsätzlichen Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sind substantiierte Darlegungen erforderlich; bloße Behauptungen genügen nicht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 4 Satz 1 HundStS§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 HundStS§ 4 Satz 2 HundStS

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 144,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dem Erfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend dargelegt oder lassen sich nicht feststellen.

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Dies gilt zunächst hinsichtlich der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

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Zur Begründung seiner Entscheidung hat sich das Verwaltungsgericht auf den Standpunkt gestellt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Steuerermäßigung für einen der von ihr gehaltenen Hunde. Zwar sei gemäß § 4 Satz 1 der Hundesteuersatzung der Stadt B.      (HundStS) für Hunde, die von Inhabern des "B.      -Passes" gehalten würden, die Steuer auf Antrag auf 1/3 des Steuersatzes nach § 2 Abs. 1 Ziff. 1 zu ermäßigen. Diese Ermäßigung entfalle jedoch gemäß § 4 Satz 2, wenn - wie hier - mehr als ein Hund gehalten werde. Mit diesem Inhalt verstoße die Satzungsreglung des § 4 HundStS nicht gegen höherrangiges Recht. (Urteilsabdruck S. 4)... Auch der Wegfall einer Steuerermäßigung für Inhaber eines B.      -Passes, wenn sie mehr als einen Hund hielten (§ 4 Satz 2 HundStS), führe zu keinem anderen Ergebnis. (Urteilsabdruck S. 6)... Der Umstand, dass in anderen Gemeinden die Steuer für "Sozialhilfeempfänger" auch bei Haltung mehrerer Hunde für den ersten Hund ermäßigt werde, sei ebenfalls nicht geeignet, die vorliegende Steuererhebung in Frage zu stellen. (Urteilsabdruck S. 6).

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Die dagegen gerichteten Ausführungen der Klägerin vermögen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO zu begründen.

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Entgegen ihrer Auffassung ist der Wortlaut des § 4 HundStS eindeutig, wenn auch nicht in dem Sinne, wie ihn die Klägerin der Regelung beizumessen versucht. § 4 Satz 1 HundStS regelt die Ermäßigung der Steuer für Inhaber des "B.      -Passes". Demgegenüber regelt § 4 Satz 2 HundStS, dass die Ermäßigung, somit die nach Satz 1 vorgesehene, grundlegende Ermäßigung, entfällt, wenn mehr als ein Hund gehalten wird. Satz 2 enthält nicht etwa eine Einschränkung, dass der Wegfall der Ermäßigungsregelung nur die über die Anzahl von einem Hund hinausgehend gehaltenen Hunde betrifft.

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Angesichts des dem Normgeber im Steuerrecht eingeräumten weitreichenden Entscheidungsspielraums,

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vgl. nur Urteil des Senats vom 19. Oktober 2010

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- 14 A 1027/10 -, Juris, Rdnr. 21 ff., und NRWE,

11

Rdnr. 23 ff. , m. w. N.,

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lässt sich der von der Klägerin geltend gemachte Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG nicht feststellen. Es besteht ein sachlicher Grund für die Gewährung einer Ermäßigung nach § 4 HundStS bei der Haltung von nur einem Hund im Gegensatz zur Haltung von mehreren Hunden. Die Klägerin räumt selbst ein, dass der mit der Hundesteuersatzung verbundene Lenkungszweck einer Regulierung der Hundehaltung für sich gesehen nicht zu beanstanden ist. Dieser zulässige Lenkungszweck wird aber umso mehr beeinträchtigt, je mehr Hunde im Einzelfall von einem Hundehalter gehalten werden. Daher stellt die Haltung nur eines Hundes mit einem ermäßigten Steuersatz einen Sachverhalt dar, der eine unterschiedliche Handhabung bei der Haltung von mehreren Tieren rechtfertigt. Richtig ist der Einwand der Klägerin, dass dieser Lenkungszweck auch gefördert würde, wenn nur für die über einen Hund hinausgehend gehaltenen Hunde die Ermäßigung entfiele. Der Lenkungszweck wird aber noch stärker verfolgt, wenn die Haltung von mehr als einem Hund sogar – wie hier – mit dem Wegfall jedweder Vergünstigung für alle Hunde belegt wird. Die Auffassung der Klägerin, mit dem Wegfall der Vergünstigung nur für den zweiten und weitere Hunde werde dem Lenkungszweck "hinreichend genüge getan", wird vom Satzungsgeber, in dessen Ermessen diese Wertung liegt, ohne Verstoß gegen höherrangiges Recht nicht geteilt.

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Der von der Klägerin geforderten verfassungskonformen Auslegung der Norm bedarf es nicht.

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Dass, wie von der Klägerin geltend gemacht, in der Region B.      im Übrigen in ihrem Sinne verfahren werde, ist für die hier maßgeblichen Verhältnisse in der Stadt B.      ohne Bedeutung. Denn die Gleichbehandlung kann ein Hoheitsträger nur im Bereich seines Hoheitsgebiets vornehmen. Im Übrigen legt die Klägerin nicht dar, dass die anderen Satzungsregelungen in der Region B.      derjenigen der Hundesteuersatzung B.      entsprächen.

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Zu der ebenfalls geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO enthält die Begründung des Zulassungsantrages keine Darlegungen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3 und 52 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.