Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·14 A 2640/09·08.08.2012

Zwangsverwaltung: Grundsteuer 2008 nach Eigentümerwechsel kein laufender Betrag

Öffentliches RechtAbgabenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Zwangsverwalter focht einen Grundsteuerbescheid an, der ihn für die neue Eigentümerin auch für das Steuerjahr 2008 in Anspruch nahm. Streitig war, ob die für 2008 festgesetzte Grundsteuer in der Zwangsverwaltung als „laufender Betrag“ zu berichtigen ist. Das OVG NRW hob den Bescheid insoweit auf, weil für die Abgrenzung nach §§ 13, 156 ZVG auf die im Beschlagnahmezeitpunkt bestehende Fälligkeit der festgesetzten Steuer abzustellen ist und ein nachträglicher Steuerschuldnerwechsel mit Neufälligkeit die Einordnung nicht verändert. Grundsteuer 2008 war damit Rückstand und nicht aus den laufenden Nutzungen durch den Zwangsverwalter zu bedienen.

Ausgang: Berufung erfolgreich; Grundsteuerbescheid wird aufgehoben, soweit er Grundsteuer 2008 festsetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

In der Zwangsverwaltung sind nach § 156 Abs. 1 ZVG nur die laufenden Beträge öffentlicher Lasten zu berichtigen; Rückstände sind hiervon abzugrenzen nach § 13 ZVG.

2

Für die Abgrenzung nach § 13 Abs. 1 ZVG kommt es bei wiederkehrenden öffentlichen Lasten auf die im Zeitpunkt der Beschlagnahme bestehende Rechtslage zur Fälligkeit der festgesetzten Forderung an, nicht auf die Person des Steuerschuldners.

3

Eine nach der Beschlagnahme erfolgende Neufestsetzung derselben Grundsteuer gegenüber einem anderen Steuerschuldner mit neuen Fälligkeitsterminen kann die zwangsverwaltungsrechtliche Einordnung als laufender Betrag oder Rückstand nicht mehr verändern.

4

Die quartalsweise Fälligkeitsregel des § 28 Abs. 1 GrStG betrifft die Fälligkeit der durch Bescheid festgesetzten Grundsteuer; ohne Steuerfestsetzung wird die abstrakt entstandene Steuerforderung nicht fällig (§ 220 Abs. 2 AO).

5

Fehlt es bei der maßgeblichen Forderung innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Beschlagnahme an einem Fälligkeitstermin, richtet sich die Abgrenzung von laufenden Beträgen und Rückständen nach § 13 Abs. 3 ZVG nach dem Zeitpunkt der Beschlagnahme.

Relevante Normen
§ 28 Abs. 1 GrStG§ 1 Abs. 2 AO§ 124 Abs. 2 AO§ 13 Abs. 3 ZVG§ 42 Abs. 1 VwGO§ 51 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 5 K 4785/09

Tenor

Das angegriffene Urteil wird geändert:

Der Grundsteuerbescheid der Beklagten vom 22. Juni 2009 wird aufgehoben, soweit er eine Grundsteuer für das Jahr 2008 festsetzt.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Voll¬streckung Sicherheit in Höhe des zu vollstre¬ckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

2

Der Kläger ist durch Beschluss des Amtsgerichts E.        vom 24. März 2009 zum Zwangsverwalter des Grundstücks Q.----------weg in E.        bestellt, das den Vollstreckungsschuldnern L.    und einer L.    mbH & Co. KG unter dem Namen C.        GbR gehörte und seit dem 31. März 2009 im Eigentum der F.         KG stand. Der Zwangsverwalter nahm das Grundstück am 26. März 2009 in Besitz. Durch Beschluss vom 8. Mai 2009 stellte das Amtsgericht E.        klarstellend fest, dass das Zwangsverwaltungsverfahren sich gegen die neue Eigentümerin F.         KG bei Fortbestehen der Beschlagnahme ohne Unterbrechung fortsetze. Die Grundsteuer für das Grundstück war gegenüber der C.        GbR zuletzt durch Bescheid vom 21. März 2007 festgesetzt worden, der mit quartalsweise gemäß § 28 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes (GrStG) fälligen Beträgen solange wirksam bleiben sollte, bis er durch einen neuen Bescheid ersetzt wird. Mit Bescheid vom 28. Mai 2009 des Finanzamts E.        an die F.         KG erfolgte eine "Zurechnung des Einheitswerts" von der C.        GbR an die F.         KG auf den 1. Januar 2008. Mit Grundsteuermessbescheid des Finanzamts an die F.         KG gleichen Datums wurde der Grundsteuermessbetrag in der bisherigen Höhe festgesetzt.

3

Mit Grundsteuerbescheid vom 22. Juni 2009 gegenüber dem Kläger für die Steuerpflichtige C.        GbR setzte die Beklagte die Grundsteuer für die Jahre 2008 und 2009 ab. Mit weiterem Bescheid vom 22. Juni 2009 gegenüber dem Kläger für die Steuerpflichtige F.         KG setzte sie die Grundsteuer für die Jahre 2008 und 2009 auf jeweils 37.183,52 Euro fest, wobei sie innerhalb eines Monats 55.775,28 Euro und jeweils weitere 9.295,88 Euro für den 15. August und den 15. November fällig stellte. Auch dieser Bescheid soll unter Festsetzung von Quartalsbeträgen wirksam bleiben, bis er durch einen neuen Bescheid ersetzt wird. Nach Erteilung des Zuschlags am 12. Dezember 2011 in einem Zwangsversteigerungsverfahren wurde das Zwangsverwaltungsverfahren durch Beschluss des Amtsgerichts E.        vom 12. März 2012 aufgehoben. Die Steuerforderung für das Jahr 2008 ist durch Zahlung der F.         KG am 10. September 2008 für die ersten drei Quartale das Jahres 2008 und durch Realisierung im Rahmen des Zuschlagsbeschlusses für das vierte Quartal beglichen.

4

Gegen den Bescheid vom 22. Juni 2009 für die Steuerpflichtige F.         KG hat der Kläger am 21. Juli 2009 Klage erhoben und vorgetragen: Als Zwangsverwalter habe er nach dem Zwangsversteigerungsgesetz nur laufende Beträge öffentlicher Lasten zu begleichen. Laufende Beträge seien hier die Grundsteuerforderung des letzten fälligen Quartals vor der Beschlagnahme, also der am 15. Februar 2009 fällige Betrag für das erste Quartal des Jahres 2009, sowie die danach angefallenen und anfallenden Beträge. Die Steuerforderung für das Jahr 2008 sei somit Rückstand und nicht vom Zwangsverwalter zu begleichen. Die für das Jahr 2008 entstandenen Steuerforderungen seien auch gegenüber der Voreigentümerin, der C.        GbR, vor dem Beschlagnahmezeitpunkt fällig gewesen. Gegenüber der Rechtsnachfolgerin, der F.         KG, sei keine Fälligstellung ergangen. Maßgebend sei daher für die gegen sie gerichtete Forderung der Beschlagnahmezeitunkt. Alle Forderungen für einen früheren Zeitraum seien Rückstände, aber keine laufenden Beträge.

5

Der Kläger hat beantragt,

6

den Grundsteuerbescheid der Beklagten vom 22. Juni 2009 insoweit aufzuheben, als gegenüber ihm für das Kalenderjahr 2008 eine Grundsteuer in Höhe von 37.183,52 Euro festgesetzt wurde.

7

Die Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Sie hat vorgetragen: Der Zwangsverwalter habe laufende Beträge öffentlicher Lasten zu begleichen. Das seien der zuletzt vor der Beschlagnahme fällig gewordene Betrag und die später fällig gewordenen. Hier seien alle Grundsteuerforderungen für das Jahr 2008 nach der Beschlagnahme fällig geworden.

10

Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung des Klägers. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend aus: Es komme auf die Fälligstellung der Steuer gegenüber der Voreigentümerin, der C.        GbR, an, die Schuldnerin der Steuer für das Jahr 2008 gewesen sei. Durch den Bescheid vom 28. Mai 2009 sei lediglich eine Zurechnungsfortschreibung erfolgt. Dieser Bescheid sei rechtsmissbräuchlich nach dem Beschlagnahmezeitpunkt erlassen worden. Im Übrigen sei selbst unter Zugrundelegung der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das auf den Umstand abstelle, dass die persönliche Steuerschuld der F.         KG nach dem Beschlagnahmezeitpunkt fällig geworden sei, der Beschlagnahmezeitpunkt für die Abgrenzung von Rückständen und laufenden Beträgen maßgebend, da diese Schuld vor diesem Zeitpunkt noch nie, also insbesondere nicht gemäß § 13 Abs. 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes innerhalb der letzten zwei Jahre, fällig gewesen sei.

11

Der Kläger beantragt,

12

das angegriffene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

15

Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor: Die Steuerforderung gegenüber der F.         KG sei mit Ablauf des Monats März 2009, also nach dem Beschlagnahmezeitpunkt entstanden. An die Zurechnungsfortschreibung sei sie, die Beklagte, gebunden gewesen. Die Fortschreibung sei auch nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt, da nicht sie, sondern das Finanzamt E.        den Bescheid erlassen habe.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist trotz Aufhebung der Zwangsverwaltung prozessführungsbefugt. Da die Aufhebung aufgrund des Zuschlags in der Zwangsversteigerung erfolgte, verbleibt es bei der Zwangsverwalterstellung des Klägers für die bis zum Zuschlag entstandenen Rechte und Pflichten.

19

Vgl. Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht, 2. Aufl., S. 419 ff.

20

Der Kläger ist somit weiter als Partei kraft Amtes prozessführungsbefugt.

21

Vgl. zu den verschiedenen Theorien zur Rechtsstellung des Verwalters Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 51 Rn 26 ff.

22

Die Anfechtungsklage richtet sich gegen einen existierenden Verwaltungsakt (§ 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung  VwGO ). Der Steuerbescheid ist nicht unwirksam geworden, weil er sich durch die Erfüllung der Steuerforderung erledigt hätte (vgl. §§ 1 Abs. 2, 124 Abs. 2 der Abgabenordnung  AO ). Er ist noch Grundlage dafür, dass die Beklagte den empfangenen Betrag behalten darf.

23

Vgl. zur Notwendigkeit der Aufhebung eines Abgabenbescheides zur Auslösung eines Erstattungsanspruchs BFH, Urteil vom 29. Oktober 2002  VII R 2/02 , BFHE 200, 88 (92 f.).

24

Die Klage ist begründet. Im angefochtenen Umfang ist der Steuerbescheid rechtswidrig und verletzt die Rechte des Klägers (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist insofern zu Unrecht in Anspruch genommen worden.

25

Gegenüber dem Kläger als Zwangsverwalter durfte der Steuerbescheid für die F.         KG nur ergehen, soweit die Zahlung der festgesetzten Grundsteuer zu den Zwangsverwalteraufgaben zählte. Steuerschuldner bleibt bei der Zwangsverwaltung der Eigentümer, dem daher grundsätzlich gemäß §§ 1 Abs. 2, 122 Abs. 1 Satz 1 AO der Steuerbescheid bekannt zu geben ist. Neben ihn tritt der Zwangsverwalter als Vermögensverwalter im Sinne des § 34 Abs. 3 AO.

26

Vgl. Koenig, in: Pahlke/Koenig, AO, 2. Aufl., § 34 Rn. 33.

27

Nach § 34 Abs. 1 und 3 AO hat der Verwalter, soweit seine Verwaltung reicht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen, namentlich die Steuern aus den Mitteln zu entrichten, die er verwaltet. Insoweit ist ein Steuerbescheid an den Zwangsverwalter zu richten.

28

Vgl. BFH, Urteil vom 29. Januar 2009  V R 67/07 , BFHE 225, 172 (175 f.); BGH, Urteil vom 9. Februar 2006  IX ZR 151/04 , NJW-RR 2006, 1096 f.; Nr. 2.11 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (Stand: 1. Januar 2012); Boeker, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, FGO, Loseblattsammlung (Stand: April 2012), § 34 AO Rn. 82.

29

Hier umfasst die Verwalterbefugnis nicht, die Grundsteuern für das Jahr 2008 zu begleichen. Gemäß § 156 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) sind die laufenden Beträge der öffentlichen Lasten von dem Verwalter ohne weiteres zu berichtigen. Zu den öffentlichen Lasten in Form einer wiederkehrenden Leistung zählt insbesondere die Grundsteuer (§ 12 des Grundsteuergesetzes  GrStG , § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG). Laufende Beträge wiederkehrender Leistungen sind der letzte vor der Beschlagnahme fällig gewordene Betrag sowie die später fällig werdenden Beträge, während ältere Beträge Rückstände sind (§ 13 Abs. 1 ZVG). Fehlt es innerhalb der letzten zwei Jahre an einem Fälligkeitstermin, so entscheidet der Zeitpunkt der Beschlagnahme (§ 13 Abs. 3 ZVG). Hier ist der letzte Betrag, der vor der am 26. März 2009 durch Besitzerlangung des Verwalters herbeigeführten Beschlagnahme (§ 151 Abs. 1 ZVG) fällig geworden ist, die am 15. Februar 2009 fällig gewordene Quartalsrate, die durch Steuerbescheid vom 21. März 2007 gegenüber der C.        GbR festgesetzt worden war.

30

Unerheblich ist, dass dieser Bescheid insoweit später aufgehoben und durch den streitbefangenen Steuerbescheid ersetzt worden ist, der dieselbe Steuerforderung nur gegenüber einem neuen Steuerpflichtigen und mit neuen Fälligkeitsterminen festsetzt. § 13 Abs. 1 ZVG stellt im Rahmen der Grundsteuer als öffentlicher Last mit dem Begriff des "letzte(n) vor der Beschlagnahme fällig gewordene(n) Betrag(s)" alleine auf den nach der Rechtslage im Beschlagnahmezeitpunkt fällig gewesenen Steuerbetrag ohne Rücksicht auf die Person des Steuerschuldners ab. Neufestsetzungen derselben Steuerforderung gegen einen anderen Steuerschuldner unter Aufhebung der bisher festgesetzten Steuerforderung nach dem Beschlagnahmezeitpunkt können somit die Abgrenzung laufender Beträge von den Rückständen nicht mehr verändern.

31

Das ergibt sich allerdings nicht schon alleine aus den grundsteuerlichen Regelungen über Entstehen und Fälligkeit der Grundsteuer. Nach der Konzeption der §§ 9 Abs. 2, 12, 27 f. GrStG ist die Grundsteuer eine periodisch zu Jahresanfang kraft Gesetzes entstehende Steuer, für die wegen der Grundstücksbezogenheit des Steuergegenstands das Grundstück dinglich haften soll, also unabhängig davon, wer Schuldner der persönlichen Steuerforderung ist. Sie soll nach der gesetzlichen Konzeption quartalsweise in der Mitte des Quartals fällig werden. Dennoch lässt sich nicht vertreten, dass es für die Abgrenzung laufender Beträge von Rückständen allein auf die so abstrakt entstandene Steuerforderung ankommt. Denn diese Steuerforderung wird nicht fällig. Fällig wird alleine eine durch Bescheid festgesetzte Steuerforderung (vgl. § 220 Abs. 2 Satz 2 AO).

32

Troll/Eisele, GrStG, 10. Aufl., § 28 Rn. 2, 5.

33

Daher regelt die Fälligkeitsvorschrift des § 28 Abs. 1 GrStG nicht etwa die quartalsweise Fälligkeit der abstrakt entstandenen Grundsteuerforderung mit der Folge automatischen Anfalls von Säumniszuschlägen (§ 240 AO) auch ohne Steuerfestsetzung durch Steuerbescheid, sondern die Fälligkeit der festgesetzten Grundsteuer. § 13 Abs. 1 ZVG stellt aber für die Abgrenzung von laufenden Beträgen von den Rückständen auf die Fälligkeit ab, setzt damit also eine festgesetzte Steuer voraus. Somit kann für die genannte Abgrenzung nicht allein auf die grundsteuerliche Regelung des Entstehens und der Fälligkeit der Steuer abgestellt werden, vielmehr kommt es auf die festgesetzte Grundsteuer an.

34

Allerdings ist insoweit auf die Rechtslage abzustellen, wie sie sich im Zeitpunkt der Beschlagnahme darstellte. Das ergibt sich aus Sinn und Zweck der dem Verwalter zugewiesenen Aufgabe, laufende Beträge der Grundsteuer als öffentlicher Last aus den gezogenen Nutzungen des Grundstücks zu begleichen.

35

§§ 155 Abs. 1 und 2, 156 Abs. 1 ZVG sehen vor, dass die periodisch anfallende Steuer bei der Zwangsverwaltung aus den gezogenen Nutzungen beglichen werden soll. Allerdings beschränkt sich die Befriedigung im Unterschied zur Befriedigung bei der Zwangsversteigerung nur auf einen Teil der Steuerforderung: Beglichen werden sollen aus den fortlaufend gezogenen Nutzungen nur die laufenden Beträge. Allgemein steht der Grundgedanke der Zwangsverwaltung dahinter, dass all das, aber auch nur das aus den Überschüssen der Zwangsverwaltung gedeckt werden soll, was bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung des Objekts aus den laufenden Erträgnissen gedeckt wird.

36

Vgl. Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 155 Anm. 6.2.e).

37

Fortlaufend gezogene Nutzungen sollen fortlaufend verteilt werden.

38

Vgl. Böttcher, ZVG, 5. Aufl., § 155 Rn. 1.

39

Erst wenn die fortlaufend anfallenden Forderungen aus der Grundstücksverwaltung, wozu in einem weiteren Sinne auch die anfallende Grundsteuer zählt, beglichen sind, können weitere Überschüsse zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers verwendet werden.

40

Aus diesen grundsteuerrechtlichen und zwangsverwaltungsrechtlichen Gesichtspunkten ergibt sich, dass es für die nach § 13 Abs. 1 ZVG vorzunehmende Abgrenzung, was zu den laufenden Beträgen im Sinne des § 156 Abs. 1 Satz 1 ZVG bzw. den laufenden wiederkehrenden Leistungen nach § 155 Abs. 2 Satz 2 ZVG einerseits und was zu den zwangsverwaltungsrechtlich nicht zu bedienenden Rückständen zählt, nicht auf die Person des Steuerschuldners ankommt, sondern darauf, ob die abstrakt zu Jahresbeginn entstandene Steuer vor der Beschlagnahme durch Steuerbescheid fällig gestellt war. Nach der Beschlagnahme verfügte Veränderungen der Steuerforderung nur hinsichtlich der Person des Steuerschuldners unter Neufälligstellung können für die Abgrenzung der laufenden Beträge von den Rückständen keine Rolle mehr spielen, da dem das zwangsverwaltungsrechtliche Prinzip der Begleichung laufender wiederkehrender Leistungen aus den fortlaufend gezogenen Nutzungen entgegensteht. Es verbleibt hier also trotz der Auswechselung des Steuerschuldners unter Neufälligstellung der Steuerschuld dabei, dass nur die Grundsteuer des Jahres 2009 zu den laufenden Beträgen und die für die vorangegangenen Steuerjahre zu den Rückständen zählt.

41

Im Übrigen wäre die Klage auch begründet, wenn es für die Abgrenzung der laufenden Beträge von den Rückständen nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlagnahme, also die Steuerfestsetzung gegenüber der C.        GbR ankäme, sondern allein auf die nach der Beschlagnahme erfolgte, allerdings Zeiträume vor der Beschlagnahme erfassende Steuerfestsetzung durch den angefochtenen Bescheid gegenüber der F.         KG: Da diese persönliche Steuerforderung vor der Beschlagnahme noch nie fällig war, also auch nicht innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Beschlagnahme, entscheidet für die Abgrenzung der laufenden Beträge von den Rückständen gemäß § 13 Abs. 3 ZVG der Zeitpunkt der Beschlagnahme, hier also der 26. März 2009. Dann wäre die für das Steuerjahr 2008 entstandene Steuer und sogar die anteilig für 2009 bis zum Beschlagnahmezeitpunkt entstandene Grundsteuer Rückstand.

42

Vgl. dazu, dass diese Abgrenzung nach Zeiträumen, für die die Forderung entstanden ist, für überhaupt nicht vor der Beschlagnahme fällig gewordene wiederkehrende Leistungen gilt, OLG Oldenburg, Urteil vom 14. Mai 1982  11 U 81/81 . Rpfleger 1982, 350 f.; Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 13 Anm. 2.3; Rachlitz, in: Löhnig, ZVG, § 13 Rn. 12; Hagemann, in: Steiner u.a., Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, Bd. 1, 9. Aufl., § 13 Rn. 17, 19, 22 f.

43

Die Festsetzung des Rückstandes für das Jahr 2008 durch den angefochtenen Bescheid gegenüber dem Zwangsverwalter kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass als Ansprüche des Gläubigers nach der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG auch Rückstände aus den Überschüssen gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 ZVG zu bedienen sind. Dazu müsste die Beklagte das Zwangsverwaltungsverfahren als Gläubigerin derentwegen betrieben haben.

44

Vgl. Böttcher, ZVG, 5. Aufl., § 155 Rn. 15, 36; Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 156 Anm. 2.3; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht, 2. Aufl., S. 409; Boeker, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, FGO, Loseblattsammlung (Stand: April 2012), § 77 AO Rn. 48.

45

Das ist nicht der Fall und würde im Übrigen auch als Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung einen vorherigen Steuerbescheid gegenüber dem Steuerschuldner, nicht dem Zwangsverwalter, als Titel erfordern (§§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 51 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen).

46

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.

47

Die Revision war gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die die Frage, wie bei einer vor dem Beschlagnahmezeitunkt festgesetzten und fällig gestellten Grundsteuer, die nach dem Beschlagnahmezeitpunkt gegenüber einem neuen Steuerschuldner mit neuer Fälligkeit festgesetzt wird, die zwangsverwaltungsrechtliche Abgrenzung der laufenden Beträge von den Rückständen vorzunehmen ist, der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung verleiht.