Zulassung der Berufung in Asylsache wegen Darlegungsmangels verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Zulassung der Berufung in einem Asylverfahren wird abgelehnt, weil der Kläger den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG substantiiert dargelegt hat. Das Gericht stellt klar, dass § 26 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG anhand der Voraussetzungen für Widerruf oder Rücknahme (§ 73 AsylVfG) zu prüfen ist und nicht vom Vorliegen einer bereits ergangenen Entscheidung abhängt. Weitere substantiierten Widerrufsgründe wurden nicht vorgetragen. Kostenentscheidung zugunsten der Gegenpartei.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantierter Darlegung des Zulassungsgrundes gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG verworfen; Kosten dem Kläger auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG setzt voraus, dass der Antragsteller den Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG substantiiert darlegt.
§ 26 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG ist dahin auszulegen, dass die Negativvoraussetzung auf der Grundlage der formellen und materiellen Voraussetzungen für Widerruf oder Rücknahme nach § 73 Abs. 1 und 2 AsylVfG zu prüfen ist und nicht vom Vorliegen einer bereits ergangenen Widerrufs- oder Rücknahmeentscheidung abhängt.
Ein Verwaltungsgericht verletzt nicht das Gewaltenteilungsprinzip, wenn es inzident über die Voraussetzungen des § 73 AsylVfG entscheidet, soweit dem Leiter des Bundesamtes nach § 73 Abs. 4 AsylVfG kein Ermessen eingeräumt ist.
Generalklauselhafte Hinweise auf eine geänderte politische Lage genügen nicht als substantiiertes Vorbringen für einen Widerrufs- oder Zurücknahmegrund; es bedarf eines konkreten Bezugs zur individuellen Verfolgungssituation der anerkannten Personen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 6 K 1060/97.A
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt.
Die vom Kläger als grundsätzlich bezeichnete Frage, ob die Negativvoraussetzung des § 26 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG für die Asylanerkennung von Familienangehörigen eines Asylberechtigten von den Verwaltungsgerichten auch dann zu prüfen und gegebenenfalls festzustellen ist, wenn der Leiter des Bundesamtes von einem Widerrufsverfahren absieht, beantwortet sich - und zwar bejahend - unmittelbar aus dem Gesetz. Nach dem unzweideutigen Gesetzeswortlaut ("zu widerrufen oder zurückzunehmen") stellt § 26 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG allein darauf ab, ob die formellen und materiellen Voraussetzungen für Widerruf oder Rücknahme der Asylanerkennung der Bezugsperson gemäß § 73 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AsylVfG vorliegen, und nicht darauf, ob ein solche Entscheidung bereits vorliegt. Eine Inzidententscheidung des Verwaltungsgerichts über die Voraussetzungen von § 73 Abs. 1 und 2 AsylVfG verstößt auch nicht gegen das Gewaltenteilungsprinzip; denn dem gemäß § 73 Abs. 4 AsylVfG für Widerruf und Rücknahme zuständigen Leiter des Bundesamtes ist insoweit Ermessen nicht eingeräumt.
Vgl. Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz 1992, Stand März 2001, § 26 Rdnr. 53.
Im Übrigen hat der Kläger nicht dargelegt, dass sich die von ihm aufgeworfene Frage in einem Berufungsverfahren stellt. Soweit er im Klageverfahren geltend gemacht hatte, dass die Eltern der Beigeladenen von Anfang an keinen Anspruch auf Asylanerkennung gehabt hätten, ist der mit dieser Begründung erlassene Widerrufsbescheid des Leiters des Bundesamtes vom 2. Juli 1998 vom Verwaltungsgericht mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 26. September 2000 - 6 K 2244/98.A - aufgehoben worden. Andere Gründe, aus denen die Asylanerkennung der Eltern zu widerrufen oder zurückzunehmen sein könnte, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Im Klageverfahren hat er sein Festhalten am Klageantrag hinsichtlich des Beigeladenen zu 2. lediglich mit einem Hinweis auf "die geänderte politische Lage im Kosovo" begründet, ohne dass sich ein unmittelbarer Bezug zum Verfolgungsschicksal der Eltern der Beigeladenen erkennen ließ. Denn deren Anerkennungsbescheid vom 7. Juni 1993 liegt die Feststellung zugrunde, dass sie in Nis/Serbien lebende Roma sind, von der serbischen Bevölkerung aber als Kosovo-Albaner angesehen und als solche verfolgt würden. Angesichts der Volkszugehörigkeit der Eltern der Beigeladenen und ihrer Herkunft führt deshalb der Vortrag im Zulassungsantrag, die Eltern der Beigeladenen hätten als Kosovo-Albaner im Kosovo keine Verfolgung mehr zu befürchten, nicht weiter.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.