Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·14 A 2614/15.A·29.11.2015

Beschluss zu Asylantrag: Anerkennung in Drittstaat schließt deutschen Asylantrag aus

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Zulassung der Berufung und Prozesskostenhilfe gegen die Ablehnung seines Asylantrags, nachdem Bulgarien ihn als Flüchtling anerkannt hatte. Zentral war, ob §60 Abs.1 und 2 AufenthG eine neuerliche Zuerkennung in Deutschland ausschließt, selbst wenn der Drittstaat anschließend Schutzsuchenden verfolgt. Das OVG lehnte Zulassung und PKH ab: die ausländische Anerkennungsentscheidung macht den Asylantrag unzulässig; eine erneute Zuerkennung besteht nicht. Die Wirkung umfasst auch den subsidiären Schutz und steht mit Unionsrecht in Einklang.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung und Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt; ausländische Anerkennungsentscheidung macht Asylantrag unzulässig

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird einem Ausländer in einem anderen Staat die Flüchtlingseigenschaft anerkannt, ist ein Asylantrag in Deutschland nach §60 Abs.1 AufenthG unzulässig; das Bundesamt ist nicht verpflichtet und nicht berechtigt, die Flüchtlingseigenschaft erneut zuzuerkennen.

2

Die Wirkung einer ausländischen Anerkennungsentscheidung erstreckt sich gemäß §60 Abs.2 Satz2 AufenthG auch auf den subsidiären Schutz und steht im Einklang mit Unionsrecht (Art.33 Abs.2 RL 2013/32/EU).

3

Behauptete Verfolgungshandlungen des den Schutz gewährenden Drittstaats stehen der Anerkennungswirkung des §60 Abs.1 und Abs.2 AufenthG nicht entgegen, soweit die Vorschrift keine derartige Einschränkung vorsieht.

4

Ein Zulassungsantrag zur Berufung ist zurückzuweisen, wenn die gesetzlichen Zulassungsgründe (z. B. grundsätzliche Bedeutung oder Verfahrenserfordernisse nach §78 Abs.3 AsylG) nicht vorliegen; daraus folgt auch die Versagung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg des Zulassungsantrags.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 60 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG§ 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG§ Art. 3 EMRK§ 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 5430/15.A

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg des Zulassungsantrags (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO - i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung) abzulehnen, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.

3

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

4

Der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 des Asylgesetzes ‑ AsylG ‑) liegt nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. Verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat die Klärung einer Tatsachenfrage, wenn sich diese Frage nicht nur in dem zu entscheidenden Fall, sondern darüber hinaus auch noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft stellt.

5

Die insoweit aufgeworfene Frage,

6

ob § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. der Feststellung subsidiären Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland auch dann entgegensteht, wenn der Ausländer außerhalb des Bundesgebietes als ausländischer Flüchtling nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt worden ist, der Staat, der diese Anerkennung ausgesprochen hat, dieser Drittstaat jedoch selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung (Artikel 3 EMRK) greift und dadurch zum Verfolgerstaat im Sinne der Entscheidung des BVerfG ‑ U. v. 14.05.1996 ‑ 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 ‑ wird,

7

begründet keine grundsätzliche Bedeutung der Sache, weil sie im bejahenden Sinne geklärt ist.

8

§ 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt in Anwendung des Abkommens vom 28.6.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, Genfer Flüchtlingskonvention ‑ GFK ‑) einem Ausländer, der in einem Staat in seinem Leben oder seiner Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist, Schutz vor einer Abschiebung in diesen Staat. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt nach Satz 3 der Vorschrift das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Berufung auf den Abschiebungsschutz des § 60 Abs. 1 AufenthG stellt nämlich einen Asylantrag auf Gewährung internationalen Schutzes im Sinne des § 13 Abs. 1 und 2 AsylG dar, so dass ein Asylverfahren durchzuführen ist.

9

Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG darf ein Ausländer auch dann nicht abgeschoben werden, wenn er außerhalb des Bundesgebiets als ausländischer Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt ist. Damit erstreckt das Gesetz die abschiebungsrechtlichen Rechtswirkungen einer Anerkennungsentscheidung anderer Staaten auf Deutschland. Nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist in diesem Falle kein Asylverfahren durchzuführen, denn der Ausländer hat dann bereits den erstrebten Flüchtlingsschutz. Der Asylantrag des Klägers, dem bereits von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (Bulgarien) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, ist daher unzulässig und musste ‑ wie geschehen ‑ abgelehnt werden. Es besteht kein Anspruch auf eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Vielmehr ist das Bundesamt bei Vorliegen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung zur erneuten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft weder verpflichtet noch berechtigt. Ein gleichwohl gestellter Antrag ist unzulässig.

10

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.10.2015 ‑ 1 B 41.15 ‑, juris Rn. 6; Urteil vom 17.6.2014 ‑ 10 C 7.13 ‑, BVerwGE 150, 29 Rn. 29; Treiber in: GK-AufenthG, Loseblattsammlung (Stand: Oktober 2015), § 60 Rn. 205.3; Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblattsammlung (Stand: September 2015), § 3 AsylVfG Rn. 23.

11

§ 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erstreckt die Wirkung der ausländischen Anerkennungsentscheidung auf den subsidiären Schutz. Diese Rechtslage stimmt mit Unionsrecht überein (Art. 25 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1.12.2005 ‑ ABl. L 326/13 vom 13.12.2005 ‑, heute Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 ‑ ABl. L 180/60 vom 29.6.2013 ‑).

12

Es ist nicht erkennbar, warum angebliche Verfolgungshandlungen des den internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaats von Bedeutung sein sollen, da die Anerkennungswirkung des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG diese Einschränkung nicht vorsieht.

13

Zu Unrecht meint der Kläger, § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG könnten die Entscheidung nicht rechtfertigen, da sie eine bloße Rechtsfolge statuierten, aber keine Ermächtigungsgrundlage für eine rechtsgestaltende Entscheidung darstellten. Die Beklagte hat keine rechtsgestaltende Entscheidung getroffen, sondern es im Gegenteil abgelehnt, eine solche in Form der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu treffen. Nicht die Beklagte braucht eine Ermächtigungsgrundlage für einen Eingriff, sondern der Kläger braucht eine Anspruchsgrundlage für seinen erhobenen Anspruch. Diese fehlt, wie oben ausgeführt.

14

Angesichts dessen kommt es auf die hilfsweisen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Verhältnissen in Bulgarien nicht an. Damit begründen auch die darauf gestützten Verfahrensrügen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) und die unter dem Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung aufgeworfenen Fragen zu vermeintlichen Verletzungen von Rechten von Flüchtlingen durch Bulgarien keinen Zulassungsgrund.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG.

16

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.