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Oberverwaltungsgericht NRW·14 A 2509/07·12.03.2008

Berufung zugelassen: Grundsteuererlass bei Ertragsausfall/Leerstand

SteuerrechtGrundsteuerrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Teilurteil des VG Düsseldorf, das einem Antrag auf Grundsteuererlass teilweise stattgab. Streitpunkt ist, ob ein Ertragsausfall von über 20 % und insbesondere strukturell bedingter Leerstand erlassrelevant sind (§ 33 GrStG). Das OVG NRW ließ die Berufung zu, um die divergierende Rechtsprechung zu klären, und wies auf die formellen Anforderungen der Berufungsbegründung hin.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen teilweisen Grundsteuererlass stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Erlass der Grundsteuer nach § 33 GrStG kann bei einem Ertragsausfall von mehr als 20 % bestehen, soweit der Steuerschuldner den Ertragsminderungsgrund nicht zu vertreten hat und nicht der Ausschlusstatbestand des § 33 Abs. 5 GrStG vorliegt.

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Strukturell bedingter Leerstand kann als erlassrelevanter Ertragsausfall in Betracht kommen, sofern er die atypische Verwertung der Grundstückserträge in entscheidender Weise beeinträchtigt.

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Erkennt die Gerichts- bzw. obergerichtliche Rechtsprechung Widersprüche oder Unklarheiten in der Auslegung erlassrelevanter Tatbestände, kann die Zulassung der Berufung geboten sein, um die Rechtsfragen klärend zu entscheiden.

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Die Berufungsbegründung muss binnen der gesetzten Frist einen bestimmten Antrag enthalten und die im Einzelnen anzuführenden Berufungsgründe darlegen; fehlt es hieran, ist die Berufung unzulässig.

Relevante Normen
§ 33 Abs. 5 GrStG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 5 K 1640/07

Tenor

Die Berufung wird zugelassen.

Gründe

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Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat Erfolg.

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Zur Begründung der - teilweisen - Stattgabe der auf einen Grundsteuererlass gerichteten Klage hat sich das Verwaltungsgericht auf den Standpunkt gestellt, erlassrelevant sei jeder Ertragsausfall im Umfang von mehr als 20 %, aus welchem Grund er auch immer erfolgt sei, soweit weder der Steuerschuldner die Ertragsminderung zu vertreten habe noch der Ausnahmetatbestand des § 33 Abs. 5 GrStG erfüllt sei.

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Mit dieser Auffassung insbesondere hinsichtlich der Interpretation der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

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vgl. Beschluss vom 24. April 2007 - GmS-OGB 1/07 -; in: ZKF 2007, 211,

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mit dem das Bundesverwaltungsgericht auch einen strukturell bedingten Leerstand als Erlassgrund anerkannt hat, steht das Verwaltungsgericht zwar in Übereinstimmung mit dem Bundesfinanzhof,

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vgl. Urteil vom 24. Oktober 2007 - II R 6/05 -, in: BFH/NV 2008, 407.

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Es steht aber in Widerspruch zur Rechtsprechung des erkennenden Senats,

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vgl. Urteile vom 16. Januar 2008 - 14 A 461/07 -, in: JURIS und - 14 A 930/07 - .

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In diesen Entscheidungen hat sich der Senat auf den Standpunkt gestellt, es sei nicht erkennbar, dass mit dem o.a. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2007 eine grundsätzliche Änderung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung verbunden sei in dem Sinn, dass auf den Gesichtspunkt der "Atypizität" in jedem Fall zu verzichten sei und damit im Ergebnis jeder Leerstand als für einen Grundsteuererlass berücksichtigungsfähig in Betracht kommen könnte.

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Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.