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Oberverwaltungsgericht NRW·14 A 2498/16·12.06.2018

Zulassungsantrag zur Berufung gegen Verlängerungsgebühr für Urnennutzungsrecht abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFriedhofs- und BestattungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage gegen einen Gebührenbescheid wegen Verlängerung eines Nutzungsrechts für ein Urnengrab. Streitpunkt war, ob ein zuvor erteilter Nutzungszeitraum eine spätere Satzungsruhezeit verdrängt und welche Gebühr anzuwenden ist. Das Gericht sah das Nutzungsrecht als öffentlich-rechtlich und die Ruhezeit als satzungsgebunden; eine Verlängerung war erforderlich und gebührenpflichtig. Der Zulassungsantrag wurde mangels Darlegung eines Zulassungsgrundes abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Darlegung eines gemäß § 124 VwGO erforderlichen Zulassungsgrundes abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einräumung eines öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte begründet nicht zugleich eine verbindliche Festlegung der Ruhezeit für dort künftig beizusetzende Verstorbenen; die Ruhezeit wird durch die Friedhofssatzung bestimmt und ist änderbar.

2

Entspricht die verbleibende Nutzungszeit zum Zeitpunkt einer geplanten Beisetzung nicht der in der Satzung festgelegten Ruhezeit, ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern; eine solche Verlängerung kann gebührenpflichtig sein.

3

Für die Bemessung von Benutzungsgebühren ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung maßgeblich; frühere, informatorisch angegebene Jahressätze in Bescheiden sind für spätere Gebührenfestsetzungen nicht bindend.

4

Die Rechtsbeziehungen zwischen Friedhofsträger und Nutzungsberechtigten richten sich primär nach der Friedhofssatzung (öffentlich-rechtlich) und nicht nach privatrechtlichen Vertragsgrundsätzen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 4 BestG NRW§ 12 Abs. 2 Friedhofsordnung§ 14 Abs. 1 Friedhofsordnung

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 8754/15

Leitsatz

1. Mit der Einräumung eines Nutzungsrechts an einem Wahlgrab wird nicht zugleich eine Entscheidung über eine (gleich lange) Ruhezeit aller damals und später dort beizusetzenden Verstorbenen getroffen.

2. Grundsätzlich stellt jede Verlängerung eines Nutzungsrechts, die einem Berechtigten im gebührenrechtlichen Sinne zurechenbar ist, eine Leistung des Friedhofsträgers und damit eine weitere Inanspruchnahme des Friedhofs als öffentlicher Einrichtung dar.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 539,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.

3

1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, begründet keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Gebührenbescheid vom 7. Dezember 2015 zu Recht abgewiesen hat.

4

a) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Festsetzung der angefochtenen Verlängerungsgebühr (49 Euro pro Verlängerungsjahr) für elf Jahre finde ihre Rechtsgrundlage in Nr. 2.2 des Gebührentarifs der Friedhofsgebührenordnung vom 22. Juni 2015. Das Nutzungsrecht an der klägerischen Grabstelle habe um elf Jahre verlängert werden müssen, weil die zum Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Beisetzung der Mutter des Klägers noch verbliebene Nutzungszeit von 19 Jahren nicht mit der nunmehr in der Friedhofssatzung auch für Urnenbeisetzungen vorgesehenen Ruhezeit von 30 Jahren übereingestimmt habe. Ohne eine Verlängerung wäre die Beisetzung unzulässig gewesen.

5

Demgegenüber meint der Kläger, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Beklagte mit der Urkunde vom 15. Dezember 2014 bereits eine verbindliche Nutzungsdauer von 20 Jahren für die Beisetzung beider Eltern getroffen habe. An diese vertraglichen Abreden müsse die Beklagte sich halten und könne ihnen auch keine späteren Satzungsänderungen entgegenhalten. Mithin habe es nur einer Verlängerung des Nutzungsrechts um ein Jahr bedurft. Außerdem sei in der Gebührenberechnung beim Erwerb des Nutzungsrechts ein Jahressatz von 32,50 Euro für dessen Verlängerung angegeben worden; auch hieran sei Beklagte gebunden.

6

b) Dieses Vorbringen stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage.

7

Anders als der Kläger meint, beurteilen sich die Rechtsbeziehungen zwischen Friedhofsträger und Nutzungsrechtsinhaber auch im Fall des Erwerbs einer Wahlgrabstätte nicht nach vertragsrechtlichen Grundsätzen, sondern auf der Grundlage einer Satzung, die die Benutzung des Friedhofs als öffentlicher Einrichtung regelt (vgl. § 4 BestG NRW); dies gilt auch für Friedhöfe, die in Trägerschaft von als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierten Religionsgemeinschaften stehen.

8

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Januar 2017- 19 A 1970/14 ‑, FamRZ 2017, 1884, juris, Rn. 11 f., und vom 6. Juni 2016 ‑ 19 A 1039/15 ‑, NWVBl. 2016, 501, juris, Rn. 2 ff. (m.w.N).

9

Hiervon ausgehend ist dem Kläger mit der Urkunde vom 15. Dezember 2014 das öffentlich-rechtliche Nutzungsrecht an einem bestimmten „Urnengrab zur Beisetzung von zwei Personen“ bis zum 1. September 2034 eingeräumt worden. Eine solche Verleihung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab hat nach Maßgabe der in der Urkunde enthaltenen Erklärung, die einen Verwaltungsakt darstellt, konstitutive Wirkung,

10

vgl. Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 11. Aufl. 2016, Kapitel 11 Rn. 57;

11

sie ist vorliegend von dem Kläger auch nicht (als unzureichend) angefochten worden. Deshalb ist es unerheblich, dass ein Nutzungsrecht mit diesem Inhalt dem Kläger wohl von der Beklagten gar nicht hätte eingeräumt werden dürfen. Denn ein solches dürfte in der seinerzeit maßgeblichen Friedhofsordnung vom 24. März 1983 nicht vorgesehen gewesen sein. Es spricht nämlich einiges dafür, dass diese lediglich den Erwerb eines Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten für die Erdbestattung (§ 12 Abs. 2, § 14), auf denen nach Maßgabe des § 15 auch Urnenbeisetzungen erfolgen konnten, gekannt hat. Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 23. März 2016 Gegenteiliges aus einer Zusammenschau von § 14 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 Friedhofsordnung herleiten will, ist dies schon mit dem Wortlaut der Regelungen kaum vereinbar. Erst recht kann eine entsprechende ständige Verwaltungspraxis der Beklagten keine hinreichende Rechtsgrundlage ersetzen, zumal die Einräumung unterschiedlicher Grabnutzungszeiten für Erdbestattungen und Aschenbeisetzungen, nämlich von nur 20 Jahren für Urnengräber im Unterschied zu (mindestens) 30 Jahren für Reihen- oder Wahlgrabstätten – zum Zeitpunkt der Vergabe des Nutzungsrechts mit der gesetzlichen Vorgabe in § 4 Abs. 2 BestG NRW unvereinbar gewesen sein dürfte.

12

Vgl. Menzel/Hamacher, Bestattungsgesetz NRW, 2. Aufl. 2009, § 4 Nr. 2.

13

Mit der Einräumung eines Nutzungsrechts an dem zweistelligen Urnenwahlgrab am 15. Dezember 2014 hat der Kläger ein subjektiv-öffentliches Recht auf die ausschließliche Benutzung dieses Wahlgrabs durch sich und seine Angehörigen oder Rechtsnachfolger bis zum 1. September 2034 erworben. Damit wurde aber nicht zugleich – wie er wohl meint – eine Entscheidung über eine (gleich lange) Ruhezeit aller damals und später dort beizusetzenden Verstorbenen getroffen. Die Ruhefrist dient der Fassung des Gesetzes nach in erster Linie der Sicherstellung einer ausreichenden Verwesung der Leichen und damit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit. Sie wird daher auch nicht durch eine individuelle Entscheidung gegenüber dem Nutzungsberechtigten, sondern allein in der Friedhofsordnung festgelegt und kann unter Berücksichtigung ihrer Zwecksetzung auch bei bereits belegten Gräbern jederzeit verlängert oder verkürzt werden.

14

Menzel/Hamacher, Bestattungsgesetz NRW, 2. Aufl. 2009, § 4 Nr. 2; Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 11. Aufl. 2016, Kapitel 10 Rn. 39 f.

15

Dabei sind nach der Vorgabe in § 4 Abs. 2 BestG NRW für Erdbestattungen und Aschenbeisetzungen gleich lange Ruhezeiten festzulegen.

16

Der Gesetzgeber hat mit dem dort verwendeten Begriff „Grabnutzungszeiten“ die Ruhezeit gemeint, vgl. LT-Drs. 13/2728, S. 19 und Menzel/Hamacher, Bestattungsgesetz NRW, 2. Aufl. 2009, § 4 Nr. 2.

17

Aus diesem insbesondere auf die öffentliche Gesundheit bezogenen Zweck folgt zugleich, dass die (verbleibende) Nutzungszeit an einem Wahlgrab zumindest im Zeitpunkt einer beabsichtigten Beisetzung oder Bestattung der zu diesem Zeitpunkt nach Maßgabe der Satzung geltenden Ruhezeit zu entsprechen hat. Ist dies nicht der Fall, ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern. Dem trägt die Regelung in § 19 Abs. 2 der Satzung für den Friedhof E.           Weg vom 22. Juni 2015 Rechnung. Für eine solche Verlängerung können weitere Gebühren erhoben werden. Denn grundsätzlich stellt jede Verlängerung eines Nutzungsrechts, die einem Berechtigten im gebührenrechtlichen Sinne zurechenbar ist, eine Leistung des Friedhofsträgers und damit eine weitere Inanspruchnahme des Friedhofs als öffentlicher Einrichtung dar.

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Vgl. Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht (Stand September 2017), § 6 KAG Rn. 488a; Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 11. Aufl. 2016, Kapitel 11 Rn. 64.

19

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, die Beklagte habe in dem Gebührenbescheid vom 2. Oktober 2014 betreffend den Erwerb des Nutzungsrechts für das Urnengrab die Verlängerungsgebühr bindend auf 32,50 Euro pro Jahr festgesetzt. Dies trifft schon deshalb nicht zu, weil in dem Bescheid nicht über eine Verlängerungsgebühr, sondern allein über die Gebühr für die erstmalige Überlassung des Nutzungsrechts sowie die weiteren Bestattungsgebühren entschieden worden ist. Soweit dort der damals geltende Satz für die Verlängerungsgebühr angegeben worden ist, war dies überflüssig und geschah ersichtlich nur informatorisch. Im Übrigen bestimmt sich die Höhe einer Benutzungsgebühr i.S.d. § 6 KAG nach der Rechtslage, die im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung oder Anlage gilt. Anzuwenden war hier demgemäß die Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof E.           Weg vom 22. Juni 2015, da der hier maßgebliche Inanspruchnahmeakt die (notwendige) Verlängerung des Nutzungsrechts im November 2015 nach § 19 Abs. 2 der Satzung für den Friedhof E.           Weg vom 22. Juni 2015 infolge der beantragten Beisetzung der verstorbenen Mutter des Klägers war.

20

2. Ferner ist die Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll.

21

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 ‑ 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 (zu § 132 VwGO).

22

Das trifft auf die von dem Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Fragen,

23

„inwiefern ein Nutzungsvertrag einer nachträglichen Satzungsänderung vorgeht“ und „ob die Verlängerung eines Nutzungsrechts auf 30 Jahre angemessen ist“,

24

nicht zu.

25

Die erstgenannte Frage lässt sich Maßgabe der obigen Darlegungen ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten. Abgesehen davon, dass der Kläger und die Beklagte keinen Nutzungsvertrag geschlossen haben, war mit der Einräumung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte für den Kläger keine Entscheidung über die Ruhezeit der dort (später) beizusetzenden Verstorbenen verbunden.

26

Für die zweitgenannte Frage gilt, soweit sie überhaupt über den Einzelfall hinaus verallgemeinerungsfähig ist, nichts anderes. Denn sie geht von der unzutreffenden Prämisse aus, bei Entscheidung über die im vorliegenden Fall in Rede stehende Verlängerung der Nutzungszeit komme es auf subjektive Interessen der Nutzungsberechtigten an einer Begrenzung der Grabpflegezeit an. Maßgeblich ist hier jedoch – wie dargelegt – allein die im Zeitpunkt einer Beisetzung zum Tragen kommende Bindung der Nutzungszeit an die Ruhefrist, deren Festlegung wiederum primär im öffentlichen Interesse erfolgt. Dass unter Berücksichtigung dessen die Ruhezeiten bei Erdbestattungen und Aschenbeisetzungen gleich lang sein sollen, hat bereits der Gesetzgeber entschieden (§ 4 Abs. 2 BestG NRW).

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

28

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).