Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·14 A 2479/18·06.11.2018

Ablehnung der Berufungszulassung: Bekanntgabe von Klausurbewertungen über Online-Portal

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtHochschulrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das Klausurbewertungen als wirksame Verwaltungsakte ansah, wurde abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht sah keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und keine divergierende Rechtsprechung. Es bejahte, dass eine etwa fehlende formelle Bekanntgabe durch nachträgliche Kenntnisnahme geheilt werden kann. Ohne Rechtsbehelfsbelehrung bleibt die Jahresfrist für Widerspruch erhalten.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; keine Zulassungsgründe nach § 124 VwGO, erstinstanzliche Entscheidung bleibt bestehen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, erhebliche Tatsachen- oder Rechtsfragen, Divergenz zu obergerichtlicher Rechtsprechung oder grundsätzliche Bedeutung voraus.

2

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils liegen nicht vor, wenn tragende Rechts- oder Tatsachensätze des angegriffenen Urteils nicht durch schlüssige Gegenargumente in Frage gestellt werden.

3

Eine Bekanntgabe eines Prüfungsergebnisses durch Einstellung in ein Online-Portal kann durch spätere tatsächliche Kenntnisnahme des Betroffenen geheilt werden; eine satzungsrechtliche Verpflichtung zur Mitwirkung am Portal ist hierfür nicht zwingend erforderlich.

4

Fehlt einer Bekanntgabe eine Rechtsbehelfsbelehrung, kann binnen Jahresfrist Widerspruch erhoben werden; innerhalb dieser Frist ist das Recht auf Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen praktisch wahrnehmbar, sodass der Rechtsschutz nicht erschwert wird.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 41 VwVfG§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 1540/16

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

3

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden.

4

Das Vorbringen des Klägers weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Einschätzung, bei den Bewertungen der Modulklausuren handele es sich um wirksam bekannt gegebene Verwaltungsakte.

5

Dies gilt zunächst für das Vorbringen des Klägers, die in der Prüfungsordnung getroffene Regelung zur Akteneinsicht spreche gegen den Verwaltungsaktcharakter der Bewertung. Da keine Frist geregelt sei, innerhalb welcher Einsicht in die Klausuren gewährt werden müsse, müssten die Studierenden unter Umständen schon vor Einsichtnahme gegen die Bewertung Widerspruch einlegen und hierbei das Kostenrisiko in Kauf nehmen, um eine Bestandskraft der Bewertung zu vermeiden. Denn es sei denkbar, dass die Beklagte den in dem Informationsportal Qis His eingestellten Klausurergebnissen eine Rechtsbehelfsbelehrung beifüge. Diese Überlegungen wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, da die Beklagte jedenfalls den streitgegenständlichen Klausurergebnissen des Klägers keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt hat und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies ansonsten Praxis der Beklagten war. Ohne Rechtsbehelfsbelehrung aber kann binnen Jahresfrist Widerspruch erhoben werden. Innerhalb dieser Frist kann das Recht auf Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen problemlos wahrgenommen werden, so dass von einer Erschwerung des Rechtsschutzes keine Rede sein kann.

6

Ernstliche Zweifel weckt auch nicht das Vorbringen des Klägers, die Bewertungen seien auch nicht wirksam bekannt gegeben worden, da es für eine Bekanntgabe nicht genüge, dass der Adressat irgendwie Kenntnis erlange. Vielmehr müsse die Bekanntgabe mit Wissen und Willen der Behörde auf eine rechtlich zulässige Art erfolgen. Dies sei hier nicht der Fall. Denn es fehle an einer satzungsrechtlich geregelten Verpflichtung der Studierenden zur Mitwirkung an dem Informationsportal Qis His. Diese Auffassung verkennt die Möglichkeit der Heilung eines etwaigen Bekanntgabemangels. Denn selbst wenn die Bewertungen dem Kläger nicht bereits im Zeitpunkt ihrer Einstellung in das Informationsportal Qis His bekannt gegeben worden sein sollten, weil es an einer satzungsrechtlich geregelten Verpflichtung zur Mitwirkung an diesem Portal gefehlt hätte, so wäre dieser Fehler durch die nachträgliche Kenntnisnahme des Klägers, die sich aus seiner Teilnahme an den Wiederholungsklausuren ergibt, geheilt worden.

7

Vgl. zur Heilung durch nachträglichen Zugang: U. Stelkens in: Stelkens/ Bonk/ Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 41, Rn. 232.

8

Denn es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass es an einem Bekanntgabewillen der Beklagten gemangelt und der Kläger zufällig von den Ergebnissen Kenntnis erlangt hätte.

9

Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, weil die aufgeworfenen Fragen auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens mit der erforderlichen Sicherheit im für den Zulassungsantrag negativen Sinne beantwortet werden können.

10

Das angegriffene Urteil weicht nicht von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte ab. Eine die Berufung eröffnende Divergenz liegt nur vor, wenn die Vorinstanz mit einem die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz einem in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widerspricht. Das ist nicht der Fall.

11

Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Senats liegt bereits deshalb nicht vor, weil das Verwaltungsgericht entgegen der Einschätzung des Klägers nicht den Rechtssatz vertritt,

12

dass eine Bekanntgabe eines Klausurergebnisses für Studierende durch eine Hochschule auch dann wirksam durch das Einstellen in ein Online-Portal und damit die Einräumung einer Kenntnisnahmemöglichkeit erfolgen kann, wenn die Studierenden nicht durch eine Hochschulordnung zur Mitwirkung an der elektronischen Kommunikation über das Online-Portal verpflichtet sind.

13

Das Verwaltungsgericht ist vielmehr davon ausgegangen, dass die Bekanntgabe der Bewertungen nicht durch die bloße Kenntnisnahmemöglichkeit, sondern vielmehr durch die tatsächliche Kenntnisnahme des Klägers, die sich aus seiner Teilnahme an den Wiederholungsklausuren ergebe, erfolgt sei.

14

Der Rechtssache kommt schließlich auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu. Die insoweit aufgeworfene Frage,

15

ob eine Bekanntgabe eines Klausurergebnisses als Verwaltungsakt für Studierende durch eine Hochschule auch dann wirksam durch das Einstellen in ein Online-Portal und damit die Einräumung einer Kenntnisnahmemöglichkeit erfolgen kann, wenn die Studierenden nicht durch eine Hochschulordnung zur Mitwirkung an der elektronischen Kommunikation über dieses Online-Portal verpflichtet sind,

16

ist nicht klärungsfähig, da sie sich in einem durchzuführenden Berufungsverfahren mit Blick auf die hier jedenfalls nachträglich erfolgte Bekanntgabe nicht stellen würde.

17

Die weiter aufgeworfene Frage,

18

ob eine Heilung der fehlenden Bekanntgabe durch anderweitige Kenntniserlangung des Klausurergebnisses erfolgen kann,

19

ist nicht klärungsbedürftig, da sie mit Blick auf die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Heilung von Bekanntgabemängeln geklärt ist.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.

21

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.