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Oberverwaltungsgericht NRW·14 A 2469/16·04.10.2017

Zulassung der Berufung zu Vergnügungssteuerfragen abgelehnt

SteuerrechtKommunalsteuerrechtUmsatzsteuerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil zur Vergnügungssteuer. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag ab, weil kein Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung nach §124 Abs.2 Nr.3 VwGO vorliegt. Die angesprochenen Rechtsfragen (Charakter der Vergnügungssteuer gegenüber der Umsatzsteuer, Kumulativbesteuerung, Abzug von Umsatzsteuer aus der Bemessungsgrundlage) sind nach vorhandener höchstrichterlicher und EuGH‑Rechtsprechung bereits geklärt. Kostenentscheidung nach §154 Abs.2 VwGO.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen, da kein Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO) liegt nur vor, wenn eine für die Entscheidung der Vorinstanz bedeutsame, bislang ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage vorliegt, deren Klärung für die einheitliche Rechtsanwendung oder Rechtsfortbildung erforderlich ist.

2

Die Frage, ob eine nach dem Einspielergebnis bemessene Vergnügungssteuer den Charakter einer Umsatzsteuer im Sinne der Mehrwertsteuersystemrichtlinie hat, ist verneinend geklärt; Vergnügungssteuern sind keine Umsatzsteuern i.S. der MwStSystRL.

3

Umsatzsteuer und Vergnügungssteuer dürfen kumulativ erhoben werden; dem steht weder Unionsrecht noch Bundesrecht entgegen.

4

Bei der Bemessung einer Steuer besteht kein allgemeiner verfassungsrechtlicher Grundsatz, wonach der im Bemessungsgrundlagenergebnis enthaltene Betrag einer anderen Steuer stets herauszurechnen ist; eine Steuer muss nicht zwingend nach Netto statt Brutto berechnet werden.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ Art. 401 MwStSystRL§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 47 Abs. 3 GKG§ 52 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 K 5308/15

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1.673,67 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachten Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑) nicht vorliegt.

3

Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne hat eine Rechtssache, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint.

4

Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die nach dem Einspielergebnis bemessene Vergnügungssteuer den Charakter von Umsatzsteuern i.S. von Art. 401 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006) hat, ist nicht klärungsbedürftig, da sie im verneinendenden Sinne geklärt ist.

5

BVerwG, Beschluss vom 11.9.2013 ‑ 9 B 43.13 ‑, juris, Rn. 3; BFH, Urteil vom 22.4.2010 ‑ V R 26/08 ‑, BFHE 229, 429, Rn. 14.

6

Ebenso ist geklärt, dass Umsatz- und Vergnügungssteuer kumulativ erhoben werden dürfen.

7

EuGH, Urteil vom 24.10.2013 ‑ C-440/12 ‑, juris, Rn. 27 ff.; BVerwG, Beschluss vom 11.9.2013 ‑ 9 B 43.13 ‑, juris, Rn. 3.

8

Schließlich ist auch die Frage, ob von der Bemessungsgrundlage der Vergnügungssteuer der im Einspielergebnis enthaltene abzuführende Umsatzsteuerbetrag abgezogen werden muss (Netto- statt Bruttokasse), nicht klärungsbedürftig. In der Rechtsprechung des Senats ist dies im verneinenden Sinne geklärt. Bei der Frage handelt es sich um eine solche der Berechnung der Steuer. Ein verfassungsrechtlicher Grundsatz, dass eine Steuer nur nach dem Nettobetrag erhoben werden kann, besteht nicht.

9

OVG NRW, Beschluss vom 7.3.2016 ‑ 14 B 160/16 ‑, S. 2 des amtl. Umdrucks; Beschluss vom 18.2.2014 ‑ 14 A 2592/13 ‑, NRWE, Rn. 12 f., und juris, Rn. 11 f.

10

Es ist bundesrechtlich geklärt, dass eine Steuer nicht aus der Bemessungsgrundlage einer anderen Steuer herausgerechnet werden muss.

11

BFH, Urteil vom 22.4.2010 ‑ V R 26/08 ‑, BFHE 229, 429, Rn. 11 ff. für den Abzug der Vergnügungssteuer von der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer.

12

Das Antragsvorbringen gibt keine Veranlassung, die Fragen als immer noch oder erneut klärungsbedürftig anzusehen.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.