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Oberverwaltungsgericht NRW·14 A 2467/00·05.03.2001

Zulassung der Berufung gegen Gewerbesteuerbescheid wegen Verjährungsunterbrechung abgelehnt

SteuerrechtGewerbesteuerAbgabenordnung / VerjährungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen einen Abrechnungsbescheid zur Gewerbesteuer. Zentrale Frage ist, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und an der Verjährungsfeststellung bestehen. Das OVG verneint dies: Die Unterbrechungstatbestände des § 231 AO (Vollstreckungsversuche, Wohnsitzanfragen) sind gegeben und nicht als Scheinhandlungen darstellbar. Der Zulassungsantrag erfüllt die Darlegungserfordernisse nach § 124 VwGO nicht; die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Zulassungsantrag der Berufung mangels substantiierten Darlegens der Zulassungsgründe nach § 124 VwGO abgewiesen; Kostenentscheidung zuungunsten des Klägers.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt eine substantiierte Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils oder sonstiger in § 124 Abs. 2 VwGO genannter Gründe voraus.

2

Maßnahmen der Vollstreckung sowie Wohnsitz‑ und Aufenthaltsermittlungen wirken nach § 231 Abs. 1 AO als Unterbrechung der Zahlungsverjährung, auch wenn sie fruchtlos bleiben.

3

Wohnsitzanfragen an Meldebehörden sind keine bloßen innerdienstlichen Scheinhandlungen; sie sind nach außen wirkende Ermittlungen, die für den Betroffenen erkennbar sein sollen und Verjährungsunterbrechung bewirken können.

4

Die bloße Behauptung grundsätzlicher Bedeutung oder Widerspruch zur Rechtsprechung genügt für die Zulassung der Berufung nicht ohne konkrete Darlegung tatsächlicher oder rechtlicher Streitfragen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO§ 231 Abs. 1 AO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 20 K 5181/97

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 338.154,70 DM festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keine Gründe für eine Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ dem Erfordernis des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO genügend dargelegt.

3

Die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) werden lediglich behauptet, die Ausführungen hierzu genügen allerdings dem Darlegungsgebot nicht. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Abrechnungsbescheid über die Gewerbesteuer vom 11. Februar 1997 in der in der mündlichen Verhandlung geänderten Forum, die lediglich noch strittig ist, rechtmäßig ist. Das Verwaltungsgericht hat näher ausgeführt, dass die Gewerbesteueransprüche 1966 bis 1974, 1978 und 1979 nicht durch Zahlungsverjährung erloschen sind, weil der Beklagte gemäß § 231 Abs. 1 der Abgabenordnung ‑ AO ‑ durch Vollstreckungsmaßnahmen und Ermittlungen nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Klägers den Eintritt der fünfjährigen Zahlungsverjährung jeweils unterbrochen hat. Die erste Unterbrechung der Zahlungsverjährung erfolgte mit dem fruchtlosen Vollstreckungsversuch am 22. Juli 1978. Hierauf geht der Kläger in seinem Zulassungsantrag nicht ein. Eine weitere Verjährungsunterbrechung ergab sich mit der Anfrage der Steuerkasse vom 10. Februar 1981 an das Einwohnermeldeamt um Bekanntgabe der Wohnungsanschrift des Klägers. Entgegen der Ansicht des Klägers kann nicht angenommen werden, diese Anfrage sei eine bloße Scheinhandlung gewesen. Aus den Ausführungen im Zulassungsantrag, dem Beklagten sei ausweislich seines Schreibens vom 16. April 1980 bekannt gewesen, dass er ‑ der Kläger ‑ seine Wohnung in L.    , H.------wall  im Oktober 1979 ohne Anmeldung verlassen habe, kann für eine unbeachtliche Scheinhandlung nichts hergeleitet werden. Gerade weil dem Beklagten der Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Klägers nicht bekannt war, bestand Anlass zu einer Wohnsitzanfrage. Nur für den Fall, dass der Beklagte weiterhin davon ausgegangen wäre, der Kläger wohne auch noch unter der gemeldeten Anschrift, hätte sich möglicherweise ein Anhalt dafür ergeben können, die Ermittlungen des Beklagten seien nicht ernsthaft gewesen.

4

Vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung, § 231 AO Tz. 13.

5

Eine weitere Unterbrechungshandlung im Sinne des § 231 Abs. 1 AO erfolgte durch die Wohnsitzanfrage vom 9. März 1984. Das Einwohnermeldeamt teilte hierauf unter dem 21. März 1984 mit, der Kläger sei seit dem 24. Februar 1983 in der N.----straße in L.    gemeldet, die Wohnung sei jedoch vor dem 28. November 1983 ohne Abmeldung verlassen worden. Das Vorbringen des Klägers hierzu, die Datenangaben und Namensparaffen seien widersprüchlich und unstimmig, vermögen nicht in Frage zu stellen, dass im März 1984 eine Wohnsitzanfrage durchgeführt wurde. Unerheblich für die Unterbrechungshandlung ist, dass nach Angabe des Klägers die Auskunft des Einwohnermeldeamtes vom 21. März 1984 objektiv falsch sei. Wenn der Kläger auch unter Benennung von Zeugen angibt, er habe sich bis Ende 1987 in Spanien aufgehalten, so bestätigt dies letztlich, dass dem Beklagten der Aufenthalt des Klägers nicht bekannt war und er somit ‑ wie bereits ausgeführt ‑ Anlass zu einer weiteren Wohnsitzanfrage hatte. Eine weitere Unterbrechung der Zahlungsverjährung erfolgte durch den fruchtlosen Vollstreckungsversuch im August 1988. Die Ausführungen des Klägers, in einem hierüber gefertigten Vermerk vom 24. August 1988 seien falsche Angaben gemacht worden, ist hierfür ohne Bedeutung. Weitere Unterbrechungshandlungen stellen die Wohnsitz- und Aufenthaltsermittlungen des Beklagten vom 18. September 1991 und 6. November 1995 dar. Auch wenn dem Beklagten aus einem undatierten Vermerk bekannt gewesen sein sollte, dass der Kläger sich in die dominikanische Republik "abgesetzt" haben soll, waren die Anfragen sinnvoll, da angenommen werden konnte, der Kläger werde ‑ wie im Jahre 1996 dann auch geschehen ‑ wieder nach L.    zurückkehren. Es handelt sich bei der Wohnsitz und Aufenthaltsermittlungen auch nicht um lediglich innerdienstliche Maßnahmen. Das Erfordernis, dass es sich bei den Unterbrechungstatbeständen um nach Außen wirkende Maßnahmen handeln muss, dient der Rechtssicherheit, denn nur so ist für den Betroffenen feststellbar, ob der Zahlungsanspruch durch Verjährung erloschen oder er weiterhin zur Leistung verpflichtet ist. Die Ermittlung tatsächlicher Art über den Wohnsitz oder Aufenthalt des Klägers ist in den Verwaltungsvorgängen dokumentiert. Eine Bekanntgabe dieser Maßnahme an den Betroffenen scheidet notwendigerweise aus, solange der Wohnsitz oder Aufenthalt nicht festgestellt werden konnte.

6

Bezüglich des Abrechnungsbescheides über die Entstehung der Säumniszuschläge werden in dem Zulassungsantrag eigenständige Bedenken nicht geltend gemacht.

7

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wird lediglich behauptet, ohne dass eine Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art aufgezeigt wird, die in einem Berufungsverfahren grundsätzlich zu klären wäre. Das Vorbringen, da in dem Urteil keine Entscheidung genannt worden sei, die seine Auffassung vertrete, sei davon auszugehen, dass noch keine Entscheidung ergangen sei, und deshalb sei die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gegeben, genügt dem Darlegungsgebot ersichtlich nicht. Auch die Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes wird lediglich behauptet. Eine solche Abweichung würde im Übrigen eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht rechtfertigen. Auch das Vorliegen eines Verfahrensfehlers (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) wird nicht dargelegt.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

9

Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt gemäß § 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes ‑ GKG ‑.