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Oberverwaltungsgericht NRW·14 A 2447/06·13.03.2007

Zulassungsantrag wegen Neubewertung einer C‑Klausur abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSchul‑ und PrüfungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verfolgte im Zulassungsverfahren allein die Neubewertung einer C I‑Klausur. Das OVG hat den Antrag abgelehnt, da keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dargelegt und auch keine ernstlichen Richtigkeitszweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO substantiiert vorgetragen wurden. Die bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung zur Begründung einvernehmlicher Bewertungen reicht aus.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Neubewertung der Prüfungsleistung als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zulassung der Berufung/Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist darzulegen, dass der Fall bestehende höchstrichterliche Klärungen erfordert; bloße Meinungsverschiedenheiten genügen nicht.

2

Bei divergierender Erstbewertung genügt es, wenn die Einigung der Prüfer in ihrer Begründung erkennen lässt, aus welchen Erwägungen die ursprüngliche Bewertung aufgegeben wurde; eine weitergehende ‚gesteigerte‘ Begründungspflicht besteht nicht allein weil die Einzelleistung für das Prüfungsergebnis erheblich sein kann.

3

Zur Begründung ernstlicher Richtigkeitszweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss der Antragsteller substantiiert darlegen, welche entscheidungserheblichen Mängel in der Prüfungsbewertung bestehen; pauschale Rügen reichen nicht aus.

4

Kosten des Zulassungsverfahrens sind nach § 154 Abs. 2 VwGO der unterliegenden Partei aufzuerlegen; der Streitwert ist nach § 52 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog festzusetzen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 31 Abs. 3 JAG aF§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 2967/04

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag, mit dem allein die Neubewertung der C I-Klausur weiter verfolgt wird, hat keinen Erfolg.

3

Die Klägerin hat Gründe für die von ihr geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, nicht dargelegt. Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, welche Anforderungen bei divergierender Erstbewertung an die Begründung einer einvernehmlichen Bewertung einer Prüfungsleistung durch mehrere Prüfer zu stellen sind.

4

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. 9. 1995 - 6 B 45/95 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 358 m. w. N.; vgl. auch Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 4. Aufl., Rdnr. 717.

5

Die Klägerin weist in ihrem Zulassungsantrag selbst auf die einschlägige Rechtsprechung und die Erörterung dieser Frage in der Fachliteratur hin, ohne zusätzlichen Klärungsbedarf darzulegen. Ihre Überlegung, dass eine weiter "gesteigerte" Begründungspflicht dann anzunehmen sei, wenn das Ergebnis der Prüfungsleistung "über das Bestehen der gesamten Prüfung und sogar über den endgültigen Ausschluss von der Berufszulassung" entscheidet, beruht auf einem Denkfehler. Bei der Bewertung der jeweiligen Aufsichtsarbeit können die Prüfer nicht absehen, welche Auswirkung das Ergebnis auf die gesamte Prüfung hat. Das entscheidet sich erst bei der Bildung der Gesamtnote, im Fall der Klägerin gemäß § 31 Abs. 3 JAG aF durch den Beklagten.

6

Die von der Klägerin außerdem geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, liegen nicht vor. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die von der Klägerin gesehene Nichterfüllung einer "gesteigerten" Begründungspflicht Richtigkeitszweifel nicht auslösen kann. Im übrigen verkennt die Klägerin, dass der Erstprüfer bereits im Rahmen der Herstellung des Einvernehmens mit dem Zweitprüfer zu erkennen gegeben hat, aus welchen Gründen er von seiner ursprünglichen Benotung abweicht, nämlich weil er sich den Überlegungen des Zweitprüfers anschließt. Auch seine Stellungnahme im Überdenkungsverfahren macht deutlich, welche Erwägungen ihn bei der Herstellung des Einvernehmens geleitet haben. Darauf ist das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils im Einzelnen eingegangen. Die Klägerin tritt dem nicht substantiiert entgegen, sondern wiederholt letztlich nur ihre Auffassung, dass diese Begründung nicht ausreiche.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziff. 36.2 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.