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Oberverwaltungsgericht NRW·14 A 2441/16·19.06.2017

Pflichtfachprüfung: Unentschuldigte Verspätung rechtfertigt Nichtbestehen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen die Erklärung des endgültigen Nichtbestehens der staatlichen juristischen Pflichtfachprüfung, nachdem sie zum Prüfungsgespräch nach dem Aktenvortrag verspätet erschien und nicht mehr eingelassen wurde. Streitpunkt war, ob die Verspätung genügend entschuldigt war und ob die Nichtbestehensfolge verhältnismäßig ist. Das OVG verneinte eine ausreichende Entschuldigung, weil keine nicht zu vertretenden Umstände substantiiert dargetan und bewiesen wurden. Die Verweigerung des Zutritts sowie die Nichtbestehensentscheidung nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 JAG NRW seien rechtmäßig und verhältnismäßig; eine Nachholung bzw. Teilbewertung des Prüfungsgesprächs komme nicht in Betracht.

Ausgang: Berufung gegen die Nichtbestehenserklärung nach unentschuldigter Verspätung zur mündlichen Prüfung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine genügende Entschuldigung für das Fernbleiben von Teilen einer mündlichen Prüfung liegt nur vor, wenn dem Prüfling die Teilnahme aus nicht zu vertretenden Gründen unmöglich oder unzumutbar ist; hierfür trägt der Prüfling die materielle Beweislast.

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Erscheint ein Prüfling zum Prüfungsgespräch mehr als nur wenige Augenblicke verspätet, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Einlass in den laufenden Prüfungsabschnitt, wenn andernfalls eine erhebliche Störung des Prüfungsablaufs und der Chancengleichheit droht.

3

Das Prüfungsgespräch einer staatlichen Pflichtfachprüfung ist einheitlich zu bewerten; ein nachträgliches „Herausrechnen“ versäumter Abschnitte oder eine Fortsetzung mit Teilbewertung (etwa 0 Punkte für den versäumten Teil) ist regelmäßig ausgeschlossen, wenn das Prüfungsrecht keine Abschnittsbewertung vorsieht.

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Die Erklärung des Nichtbestehens wegen unentschuldigter Verspätung kann auch bei kurzer Verspätung mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sein, wenn sie legitimen Zwecken wie der Verhinderung missbräuchlicher Prüfungsabbrüche dient und Entschuldigungen möglich bleiben.

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Das Nichtbestehen darf nicht allein auf das Versäumen des Prüfungsgesprächs gestützt werden, wenn der Prüfling bereits aufgrund der schriftlichen Leistungen und des Aktenvortrags die zum Bestehen erforderliche Gesamtpunktzahl erreicht hat.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ GG Art. 12 Abs. 1§ JAG NRW § 18 Abs. 3 Satz 2§ JAG NRW § 20 Abs. 1 Nr. 3§ 20 Abs. 1 Nr. 3 JAG NRW§ Art. 12 Abs. 1 GG§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 8 K 1116/15

Leitsatz

Eine genügende Entschuldigung für ein Fernbleiben von der mündlichen Prüfung der staatlichen juristischen Pflichtfachprüfung liegt vor, wenn dem Prüfling die weitere Teilnahme an der mündlichen Prüfung aufgrund von ihm nicht zu vertretender Umstände unmöglich oder unzumutbar ist. Für das Vorliegen dieser Umstände trägt der Prüfling die materielle Beweislast.

Ein Prüfling, der zum Prüfungsgespräch mehr als nur wenige Augenblicke verspätet erscheint, hat keinen Anspruch darauf, in den Prüfungsraum hereingelassen zu werden oder an dem nach der Pause fortgesetzten Prüfungsgespräch teilzunehmen.

Das Nichtbestehen der staatlichen juristischen Pflichtfachprüfung infolge einer solchen Verspätung ist nicht unverhältnismäßig. Das Nichtbestehen der Prüfung darf jedoch dann nicht erklärt werden, wenn der Prüfling aufgrund der Aufsichtsarbeiten und des Aktenvortrags bereits die erforderliche Punktzahl für das Beste-hen der Prüfung erreicht hat.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen der staatlichen juristischen Pflichtfachprüfung, der sie sich im Wiederholungsversuch im April 2014 unterzog.

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Mit Bescheid vom 30.7.2014 teilte ihr der Beklagte zunächst mit, dass sie auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden habe, da sie im Gesamtdurchschnitt der Aufsichtsarbeiten nicht mindestens 3,5 Punkte, sondern nur 3,33 Punkte erreicht habe. Im Widerspruchsverfahren erzielte die Klägerin dann die erforderliche Durchschnittspunktzahl, da die Prüfer der Aufsichtsarbeit Öffentliches Recht 2 ihre Bewertung um einen Punkt anhoben.

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Im Dezember 2014 lud der Beklagte die Klägerin zur mündlichen Prüfung am 21.1.2015. Zum zeitlichen Ablauf der Prüfung enthielt das Ladungsschreiben die folgenden Angaben:

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„Ich bitte Sie, sich ab 8.45 Uhr für das Vorstellungsgespräch bereitzuhalten. Die pünktliche Einhaltung des Termins ist für den ordnungsgemäßen Ablauf der mündlichen Prüfung unbedingt erforderlich. Als Zeitpunkt der Aushändigung des Vortrags ist 9:15 Uhr vorgesehen. Änderungen aus organisatorischen Gründen sind möglich. Die Vorbereitungszeit für den Vortrag beträgt eine Stunde.“

6

Am Prüfungstag erschien die Klägerin pünktlich zum Vorstellungsgespräch und hielt um 10:15 Uhr ihren Aktenvortrag. Zum weiteren Verlauf des Prüfungstages ist im Protokoll vermerkt:

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„Frau Z.            ist nach dem Vortrag nicht mehr zur Prüfung in den Pflichtfächern erschienen. Ein „Prüfungsergebnis“ konnte insoweit nicht verkündet werden. … Vermerk: Nach der Prüfung des strafrechtlichen Teils erschien die Kandidatin Z.             gegen 12:45 und erklärte, sie habe sich mit dem Beginn der Prüfung in den Pflichtfächern vertan. Sie habe bei einer Kollegin gegenüber dem Gericht einen Tee getrunken. Sie habe auf die Auskunft der Wachtmeisterin vertraut, dass zwischen der Beendigung ihres Vortrags und dem Beginn der mündlichen Prüfung in den Pflichtfächern eine lange Zeit - möglicherweise 2 Stunden - läge. Ich habe ihr vorgehalten, dass ich ihr im Vorgespräch den Hinweis gegeben habe, dass die Prüfung nach den Vorträgen um 11:30 h fortgesetzt werde (tatsächlich hat sie dann um 11:45 h begonnen). Sie bestätigte dann die Richtigkeit des Vorhaltes. Auf Befragen erklärte die Wachtmeisterin, sie habe den Kandidatinnen erklärt, man habe nach den Vorträgen um 11:15 vor dem Sitzungssaal zu erscheinen. Die Kandidatin wollte dann am weiteren Prüfungsgespräch teilnehmen. Dies haben wir ihr verwehrt. Bielefeld, den 21.1.2015 M.       .“

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Mit Schreiben vom 22.1.2015 führte die Klägerin zum Ablauf des Prüfungstermins aus, das Aufsichtspersonal habe sie über den organisatorischen Ablauf unterrichtet. Man habe sich darüber unterhalten, dass sie - da sie als erste den Aktenvortrag halte - im Anschluss zwei Stunden Pause habe. Während dieser Pause dürfe sie das Haus verlassen. Nach ihrem Vortrag habe sie das Gebäude verlassen. Sie sei aufgrund „mehrerer Zeitangaben wegen der unterschiedlichen Prüfungsabschnitte“ verwirrt und aufgeregt gewesen. Als sie um 11:50 Uhr zurückgekehrt sei, habe man ihr erklärt, dass die Prüfung bereits um 11:40 Uhr begonnen habe. Der Zutritt zum Prüfungsraum sei ihr verweigert worden. In der Pause nach Abschluss des ersten Prüfungsabschnitts (Strafrecht) habe sie darum gebeten, an den weiteren Prüfungsabschnitten teilnehmen zu dürfen, was der Vorsitzende des Prüfungsausschusses jedoch abgelehnt habe.

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Mit Schreiben vom 26.1.2015 hörte der Beklagte die Klägerin zu seiner Absicht an, die staatliche Pflichtfachprüfung für nicht bestanden zu erklären.

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Mit Schreiben vom 9.2.2015 wiederholte die Klägerin, am Prüfungstag sehr nervös gewesen zu sein und wahrscheinlich aufgrund einer falschen Information des diensthabenden Wachtmeisters davon ausgegangen zu sein, dass die Prüfung um 12:30 Uhr fortgesetzt werde. Auch die Begleitperson der Klägerin sei von einer zweistündigen Pause ausgegangen.

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Unter dem 11.2.2015 gab die Aufsicht führende Justizhauptwachtmeisterin I.     eine dienstliche Stellungnahme ab. Sie habe der Klägerin in Gegenwart von Justizhauptwachtmeister T.       mitgeteilt, dass sie nach dem Aktenvortrag das Haus verlassen könne, aber um 11:15 Uhr zurück sein müsse.

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Mit Bescheid vom 9.3.2015 erklärte der Beklagte die staatliche Pflichtfachprüfung der Klägerin gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 JAG NRW für nicht bestanden. Die Klägerin habe den Termin zur mündlichen Prüfung nicht bis zum Ende wahrgenommen und dies nicht genügend entschuldigt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses habe ihr die korrekte Uhrzeit für die Fortsetzung der Prüfung genannt. Die Aufsicht führende Wachtmeisterin habe keine spätere Uhrzeit genannt. Ein auf Aufregung beruhendes Missverständnis könne das Versäumnis nicht entschuldigen, denn dies gehöre zum Risikobereich des Prüflings.

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Gegen den am 18.3.2015 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 17.4.2015 Klage erhoben.

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Sie hat geltend gemacht, sie habe im Beisein einer Freundin vor ihrem Aktenvortrag mit den Aufsicht führenden Wachtmeisterinnen über den zeitlichen Ablauf der Prüfung gesprochen. Dabei sei bei ihr der Eindruck entstanden, die Pause nach dem Aktenvortrag betrage zwei Stunden. Sie könne sich nicht daran erinnern, ob der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Vorgespräch eine Uhrzeit für die Fortsetzung der Prüfung erwähnt habe. Nach dem Aktenvortrag sei dies nicht besprochen worden. Sie habe sich auf die Angaben der Wachtmeisterin zur Dauer der Pause verlassen und dies auch tun dürfen. Es treffe nicht zu, dass sie am Prüfungstag gegenüber dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestätigt habe, von ihm über die Fortsetzung der Prüfung um 11:30 Uhr informiert worden zu sein.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 9.3.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, sie zur erneuten Ableistung der mündlichen staatlichen Pflichtfachprüfung zuzulassen und

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die Zuziehung ihres Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat geltend gemacht, die Klägerin sei von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Vorgespräch zutreffend über den Zeitpunkt der Fortsetzung der Prüfung nach den Aktenvorträgen informiert worden. Dies habe die Klägerin auch am Prüfungstag gegenüber dem Vorsitzenden nach ihrem verspäteten Erscheinen bestätigt. Hierzu hat der Beklagte eine dienstliche Stellungnahme des Prüfungsausschussvorsitzenden vom 25.6.2015 vorgelegt. Von den Aufsicht führenden Wachtmeistern habe sie keine anderen Informationen erhalten. Die Aufsicht führende Justizhauptwachtmeisterin I.      habe ihr vielmehr zutreffend mitgeteilt, dass sie gegen 11:15 Uhr zurück sein müsse, wenn sie das Haus verlasse. Die die Vorbereitung des Aktenvortrages betreuende Wachtmeisterin H.     habe zum zeitlichen Ablauf überhaupt keine Angaben gemacht. Gleiches gelte für den zeitweise ebenfalls anwesenden Justizhauptwachtmeister T.       . Der Beklagte hat hierzu dienstliche Stellungnahmen der Justizhauptwachtmeisterin I.     , des Justizhauptwachtmeisters T.        und der Justizhauptwachtmeisterin H.      vom 21.8.2015 vorgelegt. Ein auf Aufregung beruhendes etwaiges Missverständnis habe die Klägerin selbst zu vertreten.

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Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer schriftlichen Stellungnahme der Zeugin D.       . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Bl. 129 f. der Gerichtsakte verwiesen.

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Mit Urteil vom 11.11.2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der Beklagte habe die staatliche Pflichtfachprüfung der Klägerin auf der Grundlage von § 20 Abs. 1 Nr. 3 JAG NRW zu Recht für nicht bestanden erklärt, da die Klägerin ohne genügende Entschuldigung den Termin für die mündliche Prüfung nicht bis zum Ende wahrgenommen habe. Es stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Klägerin mitgeteilt habe, dass die mündliche Prüfung um 11:30 Uhr fortgesetzt werde, und dass die Klägerin keine widersprüchlichen Informationen von der Aufsicht führenden Wachtmeisterin erhalten habe. Der Klägerin sei auch zu Recht der Zutritt zu der seit 11:45 Uhr fortgesetzten Prüfung verweigert worden, als sie um 11:50 Uhr vor dem Prüfungsraum erschien. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses habe mit seiner Entscheidung, die Prüfung ohne die Klägerin fortzusetzen, an die Aufsicht führende Wachtmeisterin konkludent die Weisung erteilt, Störungen zu unterbinden. Der Einlass der Klägerin während der Prüfung hätte jedoch zu einer Störung der anderen Prüflinge geführt. Die Klägerin sei auch nicht nach der Pause zu dem weiteren Prüfungsgespräch zuzulassen gewesen, da das Prüfungsgespräch eine untrennbare Einheit bilde und das Versäumen des ersten Teils nicht „herausgerechnet“ werden könne. Die bei der Klägerin wohl durch Aufregung entstandene Fehlvorstellung über die Prüfungszeit stelle keine genügende Entschuldigung dar. Die Anwendung der Vorschrift stelle sich auch nicht unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG als unverhältnismäßig dar, da von einer Hochschulabsolventin erwartet werden könne, dass sie sich an ihr mitgeteilte Termine halte. Hinzu trete, dass sie durch das Verlassen des Gebäudes ein zusätzliches Risiko eingegangen sei, den Termin zu verpassen.

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Die Klägerin hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung rechtzeitig eingelegt und begründet.

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Sie macht geltend, ihr sei - entweder durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder durch die Aufsicht führende Wachtmeisterin - eine falsche Uhrzeit für die Fortsetzung der Prüfung mitgeteilt worden. Selbst wenn sie aufgrund eigenen Verschuldens einem Irrtum unterlegen wäre, wäre zu berücksichtigen, dass es sich um eine nur geringfügige Verspätung von fünf Minuten gehandelt habe. Die Aufsicht führende Wachtmeisterin hätte in dieser Situation nicht über die Teilnahme der Klägerin an dem Prüfungsgespräch entscheiden dürfen, sondern hätte vielmehr eine Entscheidung des Vorsitzenden einholen müssen. Die Verweigerung des Zutritts sei mit Blick auf die nur geringfügige Störung der anderen Prüflinge und der weitreichenden Konsequenzen für das Studium der Klägerin unverhältnismäßig, zumal die anderen Prüflinge hiermit einverstanden gewesen seien. Jedenfalls hätte man der Klägerin gestatten müssen, an dem weiteren Prüfungsgespräch teilzunehmen. Das Nichtbestehen der Pflichtfachprüfung sei mit Blick auf das nur geringe Verschulden der Klägerin jedenfalls im Ergebnis unverhältnismäßig.

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Die Klägerin beantragt,

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das angegriffene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag, dass die Klägerin über den Zeitpunkt der Fortsetzung der Prüfung zutreffend informiert worden sei. Ein auf Aufregung beruhendes Missverständnis stelle keine genügende Entschuldigung dar. Der Klägerin sei nach der Pause die weitere Teilnahme an dem Prüfungsgespräch zu Recht verweigert worden. Denn das Prüfungsgespräch könne nur einheitlich bewertet werden. Es bestehe auch keine Veranlassung, die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge des Nichtbestehens der Pflichtfachprüfung in Frage zu stellen. Würde ein bloßes Missverständnis genügen, bestünde die erhöhte Gefahr missbräuchlichen Abbruchs der mündlichen Prüfung. Im Übrigen hätte die Klägerin angesichts der letzten Prüfungsmöglichkeit gesteigerte Sorgfalt an den Tag legen müssen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 9.3.2015 über das Nichtbestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf erneute Zulassung zur mündlichen Prüfung im Rahmen der staatlichen Pflichtfachprüfung.

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Nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst - JAG NRW - ist die staatliche Pflichtfachprüfung durch den Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes für nicht bestanden zu erklären, sobald ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung zu dem Termin für die mündliche Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig erscheint oder den Termin nicht bis zum Ende der Prüfung wahrnimmt. Die Klägerin hat zwar den Aktenvortrag als ersten Prüfungsteil der mündlichen Prüfung am 21.1.2015 absolviert, den restlichen Termin aber ohne genügende Entschuldigung nicht bis zum Ende wahrgenommen.

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Die Prüfung wurde um 11:45 Uhr mit dem Prüfungsgespräch fortgesetzt. Ab diesem Zeitpunkt ist die Klägerin der mündlichen Prüfung unentschuldigt ferngeblieben. Eine genügende Entschuldigung im Sinne der vorgenannten Vorschrift liegt vor, wenn dem Prüfling die weitere Teilnahme an der mündlichen Prüfung aufgrund von ihm nicht zu vertretender Umstände unmöglich oder unzumutbar ist. Für das Vorliegen dieser Umstände trägt der Prüfling die materielle Beweislast. Denn er beruft sich wegen seiner grundsätzlich pflichtwidrigen Abwesenheit auf einen ihn begünstigenden, die Sanktion des Nichtbestehens abwendenden Sachverhalt.

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Die Klägerin hat eine solche genügende Entschuldigung noch nicht einmal behauptet, geschweige denn bewiesen. In ihrem Schreiben vom 22.1.2015 gibt sie schon nicht an, wie sie zu der Überzeugung gekommen sein will, die Prüfung werde nicht plangemäß um 11:30 Uhr (tatsächlich um 11:45 Uhr) fortgesetzt. Sie behauptet insoweit lediglich, sie habe sich "zusammen mit meiner Begleitperson und dem Aufsichtspersonal über die Pausendauer von zwei Stunden unterhalten." Wer ihr gesagt haben könnte, sie brauche nicht bis 11:30 Uhr zu erscheinen, führt sie nicht aus. Es wird nur unpräzise davon gesprochen, "die Pausendauer von zwei Stunden zur Kenntnis genommen" zu haben. Im Gegenteil räumt sie ein, "wegen der unterschiedlichen Prüfungsabschnitte und Aufregung verwirrt gewesen" zu sein und dass die Verspätung "auf ein Missverständnis und auf meine prüfungsbedingte Aufregung zurückzuführen ist." Damit macht sie schon im Ansatz keine ausreichende Entschuldigung für ihre Verspätung geltend. Auch später wird eine solche Entschuldigung nicht geltend gemacht. Insoweit verblieb es bei bloßer Spekulation. So wird im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 9.2.2015 gegenüber dem Justizprüfungsamt lediglich ausgeführt: "höchstwahrscheinlich aufgrund einer falschen Information des Wachtmeisters". Erst im Klageverfahren wurde von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Falschinformation zweier Wachtmeisterinnen behauptet, ohne dass der Wortlaut der angeblichen Falschinformation wiedergegeben wurde. Die Klägerin selbst ließ sich im Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht dahin ein, dass bei den Gesprächen mit den Wachtmeisterinnen vor dem Aktenvortrag "bei mir der Eindruck entstanden (ist), die Pause betrage zwei Stunden. Ich meine, dass schon zu diesem Zeitpunkt eine konkrete Zeit genannt worden sei." Im Berufungsverfahren wird behauptet, die falsche Fortsetzungszeit sei "entweder bereits durch den Vorsitzenden selbst oder spätestens durch die Wachtmeisterin" mitgeteilt worden. Ein zur Entschuldigung tauglicher Sachverhalt wird durch dieses Vorbringen nicht dargetan.

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Der Senat hat keine Veranlassung, von sich aus weitere Sachverhaltsaufklärung zu betreiben, da der Sachverhalt auch ohne eine solche geklärt ist.

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Nach Aktenlage steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Klägerin während des Vorgesprächs die Uhrzeit für die Fortsetzung der mündlichen Prüfung durch das Prüfungsgespräch genannt hat. Dies ergibt sich aus dem Vermerk des Vorsitzenden vom Prüfungstag. Hierin führt er aus, er habe der Klägerin bei ihrem verspäteten Erscheinen in der Pause des Prüfungsgesprächs vorgehalten, dass er ihr die Uhrzeit während des Vorgesprächs genannt habe. Dies habe die Klägerin eingeräumt. Diese Darstellung wird bestätigt durch die schriftliche Stellungnahme der Zeugin D.       , die die Klägerin bei dem Pausengespräch begleitet hat. Die Zeugin führt ebenfalls aus, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Klägerin einen entsprechenden Vorwurf gemacht und dass die Klägerin dessen Richtigkeit eingeräumt habe. Dieser Sachverhalt wird von der Klägerin mit ihrem Vorbringen, sie könne sich nicht erinnern, ob ihr während des Vorgesprächs eine Uhrzeit genannt worden sei, nicht bestritten. Ebenso wenig hat sie substantiiert dargelegt, dass ihr von der Aufsicht führenden Justizhauptwachtmeisterin I.      eine andere Uhrzeit genannt worden sei. Es fehlt bereits an einer ausdrücklichen Behauptung der Klägerin, die Justizhauptwachtmeisterin I.      habe ihr gesagt, dass die Prüfung um 12:30 Uhr fortgesetzt werde. Die entsprechenden Ausführungen der Klägerin während des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bleiben - wie bereits dargelegt - im Ungefähren. Demgegenüber gibt die am Prüfungstag Aufsicht führende Justizhauptwachtmeisterin I.      in einer dienstlichen Stellungnahme ausdrücklich an, der Klägerin gesagt zu haben, sie müsse gegen 11:15 Uhr, spätestens um 11:20 Uhr zurück sein. Dies wird durch eine dienstliche Stellungnahme des Justizhauptwachtmeisters T.        bestätigt, der das Gespräch mitverfolgt hat.

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Sonstige Entschuldigungsgründe für ihr verspätetes Erscheinen hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Sollte sie aus prüfungsbedingter Aufregung von einer falschen Uhrzeit ausgegangen sein, wäre dies keine genügende Entschuldigung im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 3 JAG NRW. Auch von einem aufgeregten Prüfling kann erwartet werden, dass er sich nicht ohne gesicherte Kenntnis vom zeitlichen Fortgang der Prüfung für längere Zeit vom Prüfungsort entfernt, hier insbesondere dass er die eindeutige Terminvorgabe des Prüfungsausschussvorsitzenden ‑ hier: 11:30 Uhr - zur Kenntnis nimmt und sich daran hält.

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Vor diesem Hintergrund ist die Verspätung der Klägerin nicht entschuldigt. Sie hat sie vielmehr zu vertreten, da sie in fahrlässiger Weise die Mitteilungen über den Zeitpunkt der Fortsetzung der Prüfung außer Acht gelassen und den Prüfungsort verlassen hat.

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Infolge dieser unentschuldigten Verspätung hat es die Klägerin auch zu vertreten, dass sie nach ihrem Erscheinen nicht an der weiteren Prüfung teilnehmen durfte.

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Die Aufsicht führende Wachtmeisterin hat ihr den Zutritt zum Prüfungsraum zu Recht verweigert. Die Prüfung lief zu diesem Zeitpunkt seit fünf Minuten und war damit bereits in einem nennenswerten Umfang fortgeschritten. Denn unter Zugrundelegung eines typischen Prüfungsverlaufs war davon auszugehen, dass zumindest der dem ersten Teil des Prüfungsgesprächs zugrunde liegende Sachverhalt bereits geschildert und eine erste Prüfungsfrage dazu gestellt worden war. Das Erscheinen der Klägerin hätte es notwendig gemacht, die aktuelle Prüfung ‑ auch zur Klärung des Grundes der Verspätung und zur Entscheidung über die weitere Teilnahme ‑ zu unterbrechen und sodann die Prüfung neu zu beginnen. All dies hätte zu einer Störung der anderen Prüflinge und einer Verzögerung der Prüfung geführt, die im Interesse der Chancengleichheit der Prüflinge zu verhindern waren.

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Auch der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat ihr in der Pause des Prüfungsgesprächs zu Recht die Teilnahme an dem weiteren Prüfungsgespräch verweigert. Denn der Prüfungsausschuss hat nach § 18 Abs. 3 Satz 2 JAG NRW das Prüfungsgespräch einheitlich zu bewerten und seiner Bewertung ein vollständiges Prüfungsgespräch zugrunde zu legen. Dem steht nicht entgegen, dass es üblich ist, das Prüfungsgespräch in drei Abschnitte (Bürgerliches Recht, Öffentliches Recht und Strafrecht) zu unterteilen und die Prüfer so einen Eindruck von dem Leistungsstand des Prüflings in den verschiedenen Rechtsgebieten gewinnen. Das Juristenausbildungsgesetz sieht eine Bewertung der einzelnen Prüfungsabschnitte und die Bildung eines rechnerischen Gesamtwerts nicht vor. Vor diesem Hintergrund hätte die Klägerin auch nicht zu dem restlichen Prüfungsgespräch mit der Maßgabe zugelassen werden können, dass der erste Prüfungsteil mit 0 Punkten bewertet wird.

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Die Rechtsfolge des Nichtbestehens der staatlichen Pflichtfachprüfung aufgrund nicht genügend entschuldigter - geringer - Verspätung ist auch nicht mit Blick auf ihre schwerwiegenden Auswirkungen auf die Berufsfreiheit der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG unverhältnismäßig. Die Erklärung des Nichtbestehens ist generell geeignet, einen missbräuchlichen Abbruch der staatlichen Pflichtfachprüfung mit dem Ziel, einen späteren Termin zur mündlichen Prüfung und damit mehr Vorbereitungszeit sowie eine andere Prüfungskommission und einen anderen Aktenvortrag zu erhalten, zu unterbinden. Ein milderes Mittel, um dieses Ziel zu erreichen, ist zwar trotz der hier geregelten gebundenen Nichtbestehensentscheidung in Betracht zu ziehen, ist aber nicht gegeben. Eine Bewertung des absolvierten Aktenvortrag mit dem Ziel, die Nichtbestehensentscheidung abzuwenden, käme zwar grundsätzlich in Betracht, da es sich hierbei nach § 18 Abs. 3 Satz 2 JAG NRW um eine eigenständige Prüfungsleistung handelt. Selbst wenn der Aktenvortrag der Klägerin mit der Höchstpunktzahl (18 Punkte) bewertet worden wäre, hätte die Klägerin die nach § 18 Abs. 2 JAG NRW erforderliche Gesamtpunktzahl von 4 Punkten jedoch nicht erreicht, sondern lediglich 3,9 Punkte. In Ermangelung einer Ausgestaltung als eigenständige Prüfungsleistung konnte als milderes Mittel ‑ wie oben bereits ausgeführt ‑ auch nicht der versäumte Abschnitt des Prüfungsgesprächs mit 0 Punkten bewertet und die Klägerin zum weiteren Prüfungsgespräch zugelassen werden. Schließlich ist die Erklärung des Nichtbestehens auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne. Dass eine geringfügige Verspätung weitreichende Folgen, eine kleine Ursache große Wirkungen haben kann, ist eine allgemeine Erscheinung und typische Folge von Verspätungen. Die sich hieraus ergebende Härte ist verfassungskonform, da die Verspätung entschuldigt werden kann.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.