Zulassungsablehnung: Pflegeentgelt als anrechenbares Einkommen bei Wohngeld
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Wohngeldklage; der Zulassungsantrag wurde abgelehnt und die Kosten der Klägerin auferlegt. Streitpunkt war, ob an Pflegefamilien gezahltes pauschales Entgelt als Einkommen nach WoGG zu berücksichtigen ist. Das Gericht wertet das Pflegeentgelt als anrechenbares Nebeneinkommen und verneint die Anwendbarkeit der in §14 WoGG genannten Ausnahmeregelungen.
Ausgang: Zulassungsantrag der Klägerin zur Berufung gegen die Wohngeldentscheidung abgelehnt; Kosten der Klägerin auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein pauschales Entgelt, das an Pflegepersonen für die Übernahme familiärer Pflegeleistungen gezahlt wird, ist als Einkommen im Sinne des § 10 WoGG zu berücksichtigen.
Pauschales Pflegeentgelt ist mit anderen Nebeneinkünften für geleistete Tätigkeiten vergleichbar und erhöht die anrechenbaren Einnahmen bei der Wohngeldberechnung.
Die Ausnahmeregelung des § 14 Abs. 1 Nr. 18 WoGG (Leistungen nach BSHG/BVG) findet keine Anwendung, wenn die Zahlung Entgelt für erbrachte Pflegeleistungen und keine Bedürftigkeitsleistung nach Sozialhilferecht darstellt.
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt darlegungsfähige Gründe voraus (ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit, grundsätzliche Bedeutung oder besondere Schwierigkeiten); bloße abweichende Rechtsauffassungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 8 K 2542/99
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf einen Betrag bis zu 300,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keine Gründe für eine Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - entsprechend dem hier noch anzuwendenden § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO a.F. dargelegt.
Die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage vielmehr zutreffend abgewiesen, weil der Klägerin aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse Wohngeld nicht zusteht. Zu dem Einkommen der Klägerin war auch das ihr für die Pflege von Frau T. ausgezahlte pauschale Entgelt zu rechnen. Nach § 8 des Familienpflegevertrages wird an die Pflegefamilie - hier die Klägerin - ein pauschales Entgelt in Höhe von monatlich 600,-- DM gezahlt, mit dem die Bemühungen um die Umsetzung der Ziele der psychiatrischen Familienpflege gemäß § 2 des Vertrages honoriert werden. Durch eine teilweise Anrechnung des an Frau T. gezahlten Pflegegeldes, das diese nach § 9 des Vertrages an die Klägerin weitergibt, werden der Klägerin von dem in § 8 Buchstabe b genannten Betrag von 600,-- DM 300,-- DM ausgezahlt. Diesen Betrag hat das Verwaltungsgericht zutreffend als eine Einnahme aus einer nebenberuflichen Tätigkeit der Klägerin angesehen. Dieser für die Pflegearbeit gezahlte Betrag ist ohne weiteres mit anderen (Neben-)Einnahmen eines Antragstellers auf Wohngeld für von ihm geleistete Tätigkeiten vergleichbar und als Einkommen im Sinne des § 10 des Wohngeldgesetzes - WoGG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1993 anzusehen. Entsprechendes hat der Senat für das den Pflegeeltern eines Minderjährigen gezahlte Erziehungsentgelt (Kosten der Erziehung) entschieden. In diesem Fall setzen sich die Leistungen zum Unterhalt bei der Erziehung in Vollzeitpflege zusammen aus den materiellen Aufwendungen, durch die der gesamte regelmäßige Lebensbedarf des Minderjährigen gedeckt werden soll, und den Kosten, die gezahlt werden, damit der Lebensunterhalt des Minderjährigen umfassend auch bezüglich seiner Erziehung sichergestellt wird. Dieser für die Erziehungsarbeit gezahlte Betrag ist bei der Wohngeldberechung einnahmeerhöhend zu berücksichtigen.
Vgl. Beschluss des Senats vom 26. Juli 1995 - 14 A 1285/92 -; Buchsbaum/Driehaus/Großmann/ Heise, Wohngeldgesetz, Stand April 2000, § 10 WoGG Rdnr. 36 a.
Entgegen der Annahme der Klägerin bleibt das ihr bezahlte Entgelt für die Pflegearbeit nicht gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 18 WoGG a.F. außer Betracht. Danach bleiben Leistungen nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes und des Bundesversorgungsgesetzes über die Kriegsopferfürsorge mit Ausnahme laufender Leistungen für den Lebensunterhalt, soweit diese die Kosten der Unterkunft übersteigen außer Betracht. Die Klägerin enthält einen Betrag für ihre Pflegearbeit, nicht aber etwa wegen Bedürftigkeit eine Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz. Entsprechendes gilt für die in § 14 Abs. 1 Nr. 17 WoGG a.F. genannten Leistungen, weil die Klägerin nicht hilfsbedürftig ist.
Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (Vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Umstand, dass solche Pflegeverträge häufig abgeschlossen werden, besagt nichts darüber, dass im Hinblick auf einen solchen Vertrag schwierige Fragen zu klären sind. Der bloße Hinweis, dass der Beklagte, die Widerspruchsbehörde und das Verwaltungsgericht den Sachverhalt unterschiedlich rechtlich beurteilt haben, bedeutet gleichfalls nicht, dass die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vorliegen. Hinsichtlich des der Klägerin gezahlten Pflegegeldes sind im Übrigen die Behörden und das Verwaltungsgericht übereinstimmend davon ausgegangen, dass dieses bei der Wohngeldberechnung als Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen ist.
Die Berufung ist auch nicht wegen der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Auch insoweit ist der Hinweis auf gleich gelagerte Fälle ohne Bedeutung, weil die Frage, ob das der Klägerin gewährte Pflegegeld zu ihren Einnahmen rechnet, ohne weiteres bejaht werden kann, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt. Für den vergleichbaren Fall des den Pflegeeltern gezahlten Erziehungsentgelts hat das der Senat - wie oben zitiert - bereits entschieden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Senat hat den Streitwert gemäß § 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - in Höhe der geringsten Gebührenstufe festgesetzt.