Zulassung der Berufung wegen fehlender Zulassungsgründe abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Aufhebung eines Prüfungsbescheids; das Oberverwaltungsgericht NRW lehnte den Zulassungsantrag ab. Es liegen nach § 124 Abs. 2 VwGO weder ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung noch besondere rechtliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung vor. Das VG hatte einen Verfahrensfehler (fehlende Prüfungsbefugnis des Erstprüfers) festgestellt, der nicht durch die Behauptung eines Plagiats entkräftet wurde. Ein Treuwidrigkeitsvorwurf gegenüber der Klägerin war nicht ersichtlich.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Vorliegens der Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, besondere rechtliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung voraus.
Fehlt einem Erstprüfer die Prüfungsbefugnis, kann sich dieser Verfahrensfehler bereits auf die Themenstellung auswirken und damit rechtserheblich das Prüfungsergebnis beeinflussen.
Die bloße Behauptung eines Täuschungsversuchs (z. B. Plagiat) reicht nicht aus, um einen festgestellten Verfahrensfehler zu entkräften, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass bei ordnungsgemäßer Prüfungsbefugnis ein anderes Thema oder eine andere Bewertung gegeben wäre.
Ein Treuwidrigkeitseinwand gegen die Geltendmachung eines Verfahrensmangels setzt voraus, dass der Prüfling den Mangel kannte und sich dennoch der Prüfung unterzog oder sonstige Verhaltensweisen vorliegen, die ein sofortiges Zurücktreten geboten hätten.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 6 K 13007/17
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 15.000,- € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die von der Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO -). Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden.
Dies gilt zunächst für das Vorbringen der Beklagten, der von dem Verwaltungsgericht festgestellte Verfahrensfehler (keine Prüfungsbefugnis der themenstellenden Erstprüferin) könne sich nicht auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt haben, weil die Klägerin mit der Einreichung eines Plagiats einen Täuschungsversuch begangen habe. Infolgedessen habe eine inhaltliche Bewertung der Prüfungsleistung nicht stattgefunden. Die Beklagte verkennt, dass sich die fehlende Prüfungsbefugnis der Erstprüferin bereits auf die Themenstellung ausgewirkt hat. Denn nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, denen die Beklagte nicht entgegen tritt, ist der Erstprüfer zugleich Betreuer, der dem Studierenden nicht nur bei der Bearbeitung, sondern auch bei der Themenwahl Hilfestellung zu leisten hat und der nach Anhörung des Studierenden das Thema der Bachelorarbeit anzunehmen und festzulegen hat (Urteilsabschrift Seite 9). Besteht mithin die konkrete Möglichkeit, dass ein anderer Erstprüfer ein anderes Thema festgelegt hätte, kann sich der Verfahrensfehler auch auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt haben. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin ein Plagiat angefertigt hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann nicht unterstellt werden, dass die Klägerin auch bei einem anderen Thema ein Plagiat vorgelegt hätte.
Bereits wegen dieses Verfahrensfehlers war der Bescheid vom 16. Juni 2016 in der Gestalt des Bescheids vom 31. August 2017 rechtswidrig und folglich aufzuheben. Hierauf hat das Verwaltungsgericht tragend abgestellt. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Richtigkeit der weiteren Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu der verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Bewertung der Arbeit als Plagiat nicht mehr an.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung weckt auch nicht das Vorbringen der Beklagten, die Klägerin könne sich wegen treuwidrigen Verhaltens (Anfertigung eines Plagiats) nicht auf den festgestellten Verfahrensfehler berufen. Die Berufung auf einen Verfahrensmangel kann sich nur dann als treuwidrig erweisen, wenn der Prüfling den Verfahrensmangel erkennt, sich aber gleichwohl der Prüfung unterzieht und den Mangel erst nach Abschluss der Prüfung geltend macht. Die Treuwidrigkeit dieses Verhaltens liegt entweder darin begründet, dass der Prüfling der prüfenden Behörde keine Gelegenheit gibt, den Mangel zu beseitigen, oder darin, dass er aus den in seiner Person liegenden Gründen (z. B. Prüfungsunfähigkeit) nicht sofort Konsequenzen zieht und von der Prüfung zurücktritt, sondern zunächst deren Ergebnis abwartet, um sich für den Fall, dass es nicht seinen Erwartungen entspricht, einen weiteren Prüfungsversuch zu verschaffen. Gemessen an diesen Grundsätzen ist für ein treuwidriges Verhalten der Klägerin nichts ersichtlich. Denn es bestehen bereits keine Anhaltspunkte, dass ihr die fehlende Prüfungsbefugnis der Erstprüferin bekannt gewesen wäre. Ein etwaiges Fehlverhalten der Klägerin bei der Anfertigung der Bachelorarbeit steht in keinem Kausalzusammenhang mit der verfahrensfehlerhaften Vergabe und ist daher nicht geeignet, der Klägerin die Berufung hierauf wegen Treuwidrigkeit zu verwehren.
Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, weil die aufgeworfenen Fragen auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens mit der erforderlichen Sicherheit im für den Zulassungsantrag negativen Sinne beantwortet werden können.
Der Rechtssache kommt schließlich auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu. Die insoweit aufgeworfenen Fragen,
"ob der Verfahrensfehler der mangelnden Prüfungsbefugnis eines Erstprüfers auch rechtserheblichen Einfluss auf die Entscheidung, die verfahrensfehlerbehaftete Prüfung aufgrund eines Täuschungsversuchs als "nicht bestanden" zu werten haben kann,
ob eine verfahrensfehlerhafte Feststellung eines tatsächlich vorliegenden Täuschungsversuchs rechtserheblichen Einfluss auf die durch die Prüfungsordnung als zwingend festgesetzte Rechtsfolge des Nichtbestehens der Prüfung haben kann und
ob sich ein Prüfling auf Verfahrensfehler im Prüfungsverfahren berufen kann, deren Einfluss sich auf die Ermittlung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten bei einer tatsächlichen Bewertung der Prüfung nicht ausschließen ließe, wenn er zugleich in der hiervon betroffenen Prüfung einen Täuschungsversuch begeht"
sind nicht klärungsbedürftig, da sie auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne Weiteres im für den Zulassungsantrag negativen Sinne beantwortet werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.