Freiversuch Jura: Kinderbetreuung nach Mutterschutz kein zwingender Grund (§ 25 JAG NRW)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte, ein beurlaubtes Sommersemester nach der Geburt ihres Kindes bei der Freiversuchsfrist unberücksichtigt zu lassen. Streitig war, ob Kinderbetreuung/Stillen nach Ablauf der Mutterschutzfristen ein „anderer zwingender Grund“ i.S.d. § 25 Abs. 2 JAG NRW ist. Das OVG NRW verneinte dies und legte die Ausnahmeregelung eng aus; ohne besondere Umstände seien Schwangerschaft/Elternschaft grundsätzlich individuelle Lebensgestaltung. Die Berufung blieb erfolglos.
Ausgang: Berufung gegen die Ablehnung der Nichtanrechnung des Sommersemesters 2005 für den Freiversuch zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Ausnahme von der Acht-Fachsemester-Grenze für den Freiversuch nach § 25 Abs. 2 JAG NRW ist im Interesse der Chancengleichheit und wegen ihres Anreizcharakters eng auszulegen.
Ein „anderer zwingender Grund“ i.S.d. § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JAG NRW liegt bei einem Normalverlauf von Schwangerschaft und Geburt regelmäßig nur in dem durch § 25 Abs. 3 Satz 1 JAG NRW in Bezug genommenen Zeitraum der Mutterschutzfristen vor.
Die Versorgung und Betreuung eines Neugeborenen nach Ablauf der Mutterschutzfristen stellt ohne besondere, substantiiert dargelegte Umstände keinen zwingenden Grund dar, der die Studierfähigkeit im Sinne der Freiversuchsregelung ausschließt.
Alleinerziehung, Stillen und eine nicht am Studienort begründete Wohnsituation begründen für sich genommen keinen zwingenden Hinderungsgrund; erforderlich sind besondere Umstände, die eine zumutbare Organisation von Betreuung und Studium ausschließen.
Wird ein Beurlaubungssemester ohne zwingenden Hinderungsgrund von der Semesterzählung ausgenommen, kann dies einen gleichheitswidrigen Chancenvorteil gegenüber anderen Prüflingen begründen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 6 K 5051/07
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin studiert seit dem Wintersemester 2002/03 Rechtswissenschaften, zunächst an der Universität in B. , seit dem Wintersemester 2004/05 an der Universität in C. und seit dem Wintersemester 2005/06 an der Universität in L. .
Die Klägerin hat seit ihrer Kindheit in S. gelebt. Zum Wintersemester 2004/05 kehrte sie von ihrem Studienort B. in ihre Heimatstadt zurück und wohnte seither bei ihren Eltern, einem höheren städtischen Bediensteten und einer Landesministerin. Am .2.2005 entband sie von einem Sohn. Der Vater des Kindes lebt in B. . Auf ihren Antrag teilte das beklagte Amt der Klägerin mit, dass das Wintersemester 2004/05 bei der Berechnung der Fachsemesterzahl für einen Freiversuch unberücksichtigt bleibe, weil mehr als vier Wochen der Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit gefallen seien. Für das Sommersemester 2005 ließ sie sich von der Universität in C. beurlauben.
Mit Schreiben vom 17.8.2007 beantragte die Klägerin, auch das Sommersemester 2005 bei der Berechnung der Fachsemesterzahl für einen Freiversuch unberücksichtigt zu lassen mit der Begründung: Sie habe sich von der Universität in C. nach der Geburt ihres Sohnes beurlauben lassen, weil ihr ein Studium nicht möglich gewesen sei. Sie sei allein erziehend gewesen und habe gestillt. Bei seinem Alter von 2 Monaten zu Beginn der Vorlesungszeit habe keine Möglichkeit bestanden, ihn anderweitig betreuen zu lassen. Weder in C. noch in L. sei eine Unterbringung in einer Kindertagesstätte des Studentenwerks möglich gewesen. Eine Berücksichtigung dieses Semesters stelle eine Diskriminierung im Sinne von § 1 des Landesgleichstellungsgesetzes und eine mittelbare Benachteiligung im Sinne von § 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes dar.
Nachdem die Klägerin auch die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung beantragt hatte, ließ das beklagte Amt sie mit Bescheid vom 18.10.2007 zu, lehnte aber den Antrag auf Nichtberücksichtigung des Sommersemesters 2005 als Fachsemester ab. Zur Begründung der Ablehnung führte es aus: Das Sommersemester 2005 stelle entweder ein Fachsemester dar oder unterbreche als Beurlaubungssemester das Studium der Rechtswissenschaften. § 25 Abs. 2 Satz 1 JAG regele abschließend die Gründe für eine Nichtanrechnung eines Fachsemesters bei der Meldung zu einem Freiversuch. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 JAG sei das bei Schwangerschaft und Mutterschaft der Fall, wenn mindestens vier Wochen der Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fielen. Die Ausnahmevorschrift sei im Interesse der Chancengleichheit eng auszulegen und stelle mit den Merkmalen "zwingender Grund" und "am Studium gehindert" hohe Anforderungen. Weder solle der durch Krankheit oder andere Gründe Betroffene gegenüber anderen Studierenden benachteiligt sein, noch dürfe er einen Vorteil erhalten, der über das Minimum der Nachteilskompensation hinausgehe. Das Gesetz sehe nicht für jede Erschwernis einen Nachteilsausgleich vor, sondern nur für wichtige Gründe, die das Studium praktisch unmöglich gemacht und außerhalb der Beeinflussungsmöglichkeiten des Betroffenen gelegen hätten. Das sei bei einer stillenden und alleinerziehenden Mutter nicht der Fall. Der Gesetzgeber habe dem nur im Rahmen der Mutterschutzregelungen Rechnung tragen wollen. Auch stillenden Arbeitnehmerinnen werde nach Ablauf der Mutterschutzfrist wieder eine vollzeitige Arbeitsaufnahme zugemutet, bei der ihnen die zum Stillen erforderliche Zeit freizugeben ist. Als Studierende besitze die Klägerin bei der Gestaltung ihres Studiums eine größere Flexibilität als eine Arbeitnehmerin, so dass es ihr noch eher zuzumuten sei, derartige persönlichen Umstände selbst zu bewältigen und mit dem Studium in Einklang zu bringen.
Den nicht weiter begründeten Widerspruch wies das beklagte Amt mit Bescheid vom 19.11.2007 zurück.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, der in § 25 Abs. 3 JAG genannte Beispielsfall schließe andere Fallkonstellationen nicht aus. Der Beispielsfall betreffe alle Mütter ohne Unterscheidung nach besonderen Umständen. Bei ihr sei neben der Doppelbelastung durch Kindererziehung und Studium zu berücksichtigen, dass sie alleinerziehend sei, gestillt habe und nicht am Studienort wohne. Tragender Gedanke der Regelung des § 5d Abs. 5 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes sei es, unter Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit nur solche Gründe als Hinderungsgründe auszuscheiden, die entweder selbst verschuldet seien oder zum allgemeinen Lebensrisiko des Betreffenden gehörten. Andere Bundesländer, nämlich Bayern, Berlin und Sachsen, hätten Erziehungszeiten von der Berechnung der Fachsemesterzahl für Freiversuche ausgenommen. Außerdem sei bei der Auslegung von § 25 JAG zu berücksichtigen, dass die Länder frauenspezifische Nachteile auch über die gesetzlichen Bestimmungen des Mutterschutzes hinaus ausgleichen müssten.
Die Klägerin hat beantragt.
das beklagte Amt unter Aufhebung des Bescheides vom 18.10.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2007 zu verpflichten, das Sommersemester 2005 für die Berechnung der Freiversuchsfrist unberücksichtigt zu lassen.
Das beklagte Amt hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat die Gründe der angefochtenen Bescheide wiederholt und vertieft und ergänzend vorgetragen: Die Gesetze der von der Klägerin genannten Bundesländer seien für die Auslegung des nordrhein-westfälischen Rechts nicht heranzuziehen. Im übrigen hätten andere Länder keine vergleichbaren Regelungen betreffend Erziehungszeiten geschaffen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Versorgung und Betreuung des Neugeborenen nach Ablauf der Mutterschutzfristen kein "anderer zwingender Grund" im Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 1 JAG gewesen sei, der die Klägerin am Studium gehindert habe.
Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Verwaltungs- und dem erstinstanzlichen Verfahren. Der tragende Gedanke der Regelung in § 5d Abs. 5 Satz 2 DRiG über den Freiversuch als Lohn für ein zielgerichtetes Studium sei es, nur solche Hinderungsgründe nicht anzuerkennen, die selbst verschuldet seien oder in denen sich das allgemeine Lebensrisiko verwirkliche. Das Verwaltungsgericht habe § 25 Abs. 2 Nr. 1 JAG zu eng ausgelegt. Zwingende Gründe könnten auch in der Situation einer Mutter nach Ablauf der Mutterschutzfristen liegen. Das Verwaltungsgericht habe nicht genügend berücksichtigt, dass sie, die Klägerin durch das Zusammenwirken der drei Gründe, nämlich allein erziehend zu sein, zu stillen und nicht am Studienort zu wohnen, betroffen gewesen sei. Diese Kumulierung stelle einen atypischen Einzelfall dar.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den in erster Instanz gestellten Anträgen zu erkennen.
Das beklagte Amt beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es hält das angefochtene Urteil für zutreffend und nimmt auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Bezug. Es treffe zu, dass es an den Universitäten C. und L. kein Betreuungsangebot für Kleinstkinder im Alter des Sohnes der Klägerin im Sommersemester 2005 gegeben habe. Die Klägerin habe jedoch bisher nichts dazu vorgetragen, dass sie keine anderen Möglichkeiten der Versorgung und Betreuung hätte nutzen können. Die Versorgung und Betreuung eines Neugeborenen sei nach dem Ende der Mutterschutzfristen kein die Studierunfähigkeit verursachender zwingender Hinderungsgrund. Die Ausnahmeregelung in § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JAG zur grundsätzlich starren Frist von acht Fachsemestern für die Anerkennung als Freiversuch diene zwar dazu, den Grundsatz der Chancengleichheit dann zu wahren, wenn Prüflingen unverschuldet unzumutbare Nachteile entstünden. Es dürfe aber nicht zu einer Überkompensation von Nachteilen kommen. Als Ausnahmevorschrift sei sie - ebenfalls zur Wahrung der Chancengleichheit - eng auszulegen. Die Wohnortwahl der Klägerin beruhe auf ihrem freien Entschluss. Der Landesgesetzgeber habe zudem in § 25 Abs. 3 Satz 1 JAG ausdrücklich auf das bundesrechtliche Mutterschutzrecht rekurriert. Danach werde stillenden Müttern nach Ablauf der Mutterschutzfristen in Kenntnis der Situation der staatlichen Betreuungsangebote eine Vollzeitbeschäftigung zugemutet, gegebenenfalls mit den erforderlichen Stillpausen. Es sei kein Grund für einen weitergehenden Nachteilsausgleich für die Klägerin im Rahmen der Freiversuchsregelungen ersichtlich.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Amtes verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass das Sommersemester 2005 bei der Berechnung der Fachsemesterzahl für die Entscheidung unberücksichtigt bleibt, ob eine staatliche Pflichtfachprüfung als Freiversuch gilt.
Rechtsgrundlage für die beanspruchte Entscheidung ist § 25 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2. Alt., Abs. 3 Satz 1 des nordrhein-westfälischen Juristenausbildungsgesetzes (JAG) vom 11.3.2003, GV. NRW. S. 135, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 17.10.2006, GV. NRW. S. 461. Diese Vorschrift setzt die Regelung in § 5d Abs. 5 Sätze 2 und 3 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6.2.1995, BGBl. I S. 165, in der seit dem 1.7.2003 geltenden Fassung der Änderung durch Art. 1 des Gesetzes vom 11.7.2002, BGBl. I S. 2592, um. Danach gilt eine staatliche Pflichtfachprüfung als nicht unternommen (Freiversuch), wenn sich der Prüfling zu ihrer Ablegung spätestens bis zum Abschluss des achten Fachsemesters eines ununterbrochenen Studiums gemeldet hat. Bei der Berechnung der Semesterzahl bleiben u. a. unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung solche Fachsemester, in denen der Prüfling aus einem anderen zwingenden Grund als längerer schwerer Krankheit am Studium gehindert war. Ein solcher Hinderungsgrund ist insbesondere anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen der Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fallen.
Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts,
- dass die maßgebliche Rechtsgrundlage nach Regelungssystematik, Wortlaut, Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und aufgrund rechtssystematischen Vergleichs mit den hochschulrechtlichen Regelungen für die Beurlaubung und mit den studiengebührenrechtlichen Regelungen über sogenannte Bonusguthaben auf dem Studienkonto bei Pflege und Erziehung von minderjährigen Kindern eng auszulegen ist und deshalb bei einem Normalverlauf von Schwangerschaft, Geburt und nachfolgender Zeit nur die Mutterschutzfristen nach der in § 25 Abs. 3 Satz 1 JAG geregelten Maßgabe zu berücksichtigen sind,
- dass die von der Klägerin als atypisch genannten drei Momente, nämlich alleinerziehend zu sein, zu stillen und nicht am Studienort zu wohnen, keine zwingenden Gründe im Sinne des Gesetzes sind, wenn nicht besondere Umstände vorliegen,
- dass weder Art. 6 Abs. 4 GG noch Art. 3 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 GG eine andere Auslegung gebieten.
Auf die Gründe des angefochtenen Urteils wird deshalb gemäß § 130b Satz 2 VwGO Bezug genommen.
Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:
Die Freiversuchsregelung dient dem Zweck, die gemessen an den Herausforderungen des europäischen Binnenmarktes und den Wettbewerbschancen der Berufsanfänger als zu lang empfundene deutsche Juristenausbildung entscheidend zu verkürzen. Sie soll als Anreiz zu einer frühzeitigen Meldung zum Examen dienen.
Vgl. die Entwurfsbegründung zur entsprechenden Änderung des JAG 1985 in LT- Drs. 11/3875 S. 9.
Die Schaffung von Privilegierungstatbeständen läuft diesem Gesetzeszweck naturgemäß zuwider. Ausweislich der Begründung des Entwurfs des JAG 2003 zu § 25 Abs. 2, der in unveränderter Form Gesetz geworden ist, sollten deshalb die Ausnahmefälle strikt begrenzt bleiben.
LT-Drs. 13/3197 S.90.
Der mit dem Anreiz verfolgte Zweck wird verfehlt, wenn durch individuelle Lebensplanung und -gestaltung die Studiendauer über die für einen Freiversuch vorgesehene Höchstzahl der Fachsemester hinausgeht. Schwangerschaft und Elternschaft sind, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, Ausdruck einer solchen individuellen Lebensgestaltung. Sie sind deshalb einer "längeren schweren Krankheit, (durch die der Prüfling) am Studium gehindert war," nicht gleichzustellen.
Besondere Umstände, die Grundlage für eine andere Beurteilung sein könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Bei der Beurteilung der individuellen Möglichkeiten einer Betreuung und Versorgung Neugeborener ist entgegen ihrem Vortrag der Blick nicht allein auf staatliche, kommunale oder universitäre Betreuungsangebote zu richten. Dazu besteht zumal dann kein Anlass, wenn der Prüfling wie hier aus ersichtlich sozial gefestigten und ökonomisch gesicherten Familienverhältnissen stammt, in diese aufgrund eigener Entscheidung aus Anlass der Schwangerschaft zurückgekehrt und dort während der nachfolgenden Zeit der Mutterschaft während des Sommersemesters 2005 geblieben ist. Wie es für Mütter in einem Arbeitsverhältnis nach den Regelungen des Mutterschutzgesetzes vorausgesetzt wird, ist es Studierenden grundsätzlich, zumal in einer solchen Situation, möglich und zumutbar, den Betreuungs- und Stillbedürfnissen eines Neugeborenen durch geeignete organisatorische Maßnahmen zu genügen. Davon abzusehen und sich stattdessen hochschulrechtlich beurlauben zu lassen, ist eine individuelle Entscheidung, die weder der Gesetzgeber noch der Senat bewerten muss.
Der Umstand, dass im Falle der Beurlaubung weder Leistungsnachweise erworben noch Prüfungen abgelegt werden konnten, vgl. § 65 Abs. 5 Satz 3 HG a. F., und nach geltendem Recht keine Studien- und Prüfungsleistungen erbracht, Teilnahmevoraussetzungen oder Leistungspunkte erworben oder Prüfungen abgelegt werden können, vgl. § 48 Abs. 5 Satz 3 HG, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das rechtswissenschaftliche Studium kann in einer der staatlichen Pflichtfachprüfung förderlichen Weise ohne derartige "zählbaren" Ergebnisse durch die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und durch Eigenstudium - etwa im Rahmen von Repetitorien - nennenswert gefördert werden. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass das auch geschieht. Derjenige Prüfling, der dafür Beurlaubungssemester nutzen kann, weil er nicht durch einen zwingenden Grund am Studium gehindert ist, erlangt einen gleichheitswidrigen Chancenvorteil.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gemäß §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.