Zulassung der Berufung gegen Freistellung nach WoBindG wegen Unvermietbarkeit abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das seinen Antrag auf Freistellung einer sozialgebundenen Wohnung nach § 7 WoBindG abgelehnt hatte. Das Oberverwaltungsgericht verneint die Zulassungsgründe nach § 124 VwGO, da keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils vorgetragen wurden. Insbesondere fehlten substantiierten Darlegungen zur Unvermietbarkeit und zum Wohnungszustand; Ermessensfehler wurden nicht aufgezeigt. Die Kostenentscheidung erfolgte zu Lasten des Klägers (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender Zulassungsgründe verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt das Vorliegen erheblicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils oder besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache voraus.
Behauptungen zur Unvermietbarkeit einer gebundenen Wohnung begründen keine erheblichen Zweifel, wenn der Antragsteller nicht substantiiert darlegt und nachweist, dass trotz zumutbarer Bemühungen eine Vermietung an Wohnberechtigte nicht möglich war.
Bei Anträgen auf Freistellung nach § 7 WoBindG ist die Vermietbarkeit unter Berücksichtigung der Bindung an die Kostenmiete nach § 8 WoBindG zu prüfen; bloße pauschale oder nicht nachvollziehbare Ausführungen zum Zustand der Wohnung genügen nicht.
Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Freistellung nicht gegeben, schließt dies eine weitergehende gerichtliche Kontrolle des behördlichen Ermessens in der Regel aus.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 13595/93
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind unter Berücksichtigung der Darlegungen des Klägers nicht gegeben - vgl. § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO -.
Soweit der Kläger die Unvermietbarkeit der in Rede stehenden Wohnung im ersten Obergeschoß rechts des Hauses C. straße 24 in E. geltend macht, wodurch das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Wohnungsbindung weggefallen sei, vermag dies erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils - vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - nicht zu begründen.
Zum einen hat das Verwaltungsgericht seine Rechtsansicht darauf gestützt, der Kläger habe weder im einzelnen dargelegt noch nachgewiesen, daß ihm die Vermietung der Wohnung an einen Wohnberechtigten trotz ausreichender Bemühungen nicht möglich gewesen sei. Dem ist der Kläger im Zulassungsantrag mit keinem Wort entgegengetreten. Dies gilt um so mehr, als die Wohnung ab Januar bzw. Februar 1992 neuen Mietern überlassen worden war.
Auch soweit es die Frage des Zustandes der Wohnung betrifft, sind keine ernstlichen Zweifel dargelegt. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die beantragte Freistellung der Wohnung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 WoBindG zur Überlassung an nicht wohnberechtigte Personen ist. Warum die Wohnung im Hinblick auf ihren Zustand unter Berücksichtigung der - öffentlichen - Bindung an die Kostenmiete gemäß § 8 WoBindG nicht vermietbar, hingegen auf dem freien Wohnungsmarkt vermietbar gewesen sein soll, bleibt auch nach den Ausführungen des Klägers nicht nachvollziehbar.
Soweit der Kläger Ermessensfehler des Beklagten rügt, verkennt er, daß das Verwaltungsgericht bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Freistellung der Wohnung als nicht gegeben erachtet hat, so daß für eine weitere Überprüfung des dem Beklagten zustehenden Ermessens im angefochtenen Urteil kein Raum war.
Schließlich weist die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf - vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO -. Der Rechtsstreit weicht hinsichtlich seines Schwierigkeitsgrades nicht von dem Durchschnitt der Verfahren betreffend eine Freistellung nach § 7 Abs. 1 WoBindG ab, die dem Senat in der Vergangenheit vorgelegen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.