Zulassungsantrag zur Berufung wegen Festsetzungsverjährung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts zur Festsetzungsverjährung einer 2006 entstandenen Vergnügungssteuer. Streitfrage war, ob die nachträglich (2007) eingeführte Satzungspflicht zur Abgabe von Steuererklärungen die Festsetzungsfrist gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO verlängert. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vorgetragen wurden. Es bestätigte die Anwendung der genannten Normen und die damit einhergehende Fristverlängerung.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgewiesen; Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO müssen die dort genannten Zulassungsgründe vorliegen und hinreichend dargelegt sein; eine unzureichende Darlegung begründet die Ablehnung des Zulassungsantrags.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Verwaltungsgerichtsurteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzen voraus, dass tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen durch schlüssige Gegenargumente in Frage gestellt werden.
Beginnt eine Festsetzungsfrist erst mit der Einreichung einer Steuererklärung, läuft sie nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO (i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG) ab dem Kalenderjahr, in dem die Steuererklärung eingereicht wird; wird die Erklärungspflicht vor Ablauf der regulären Frist begründet, verlängert dies die Festsetzungsfrist.
Die Begründung einer Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung durch Satzung oder behördliche Aufforderung kann die Festsetzungsfrist verlängern; erst wenn die Pflicht erst nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist begründet wird, entfaltet sie keine anlaufhemmende Wirkung.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 41.969,39 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden.
Solche Zweifel bestehen nicht gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Regelung des § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) i.V.m. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) anwendbar ist für die vorliegende Konstellation, dass nach der im Zeitpunkt der Verwirklichung des Steuertatbestands (2006) noch keine satzungsrechtliche Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen bestand, sondern diese Pflicht erst mit dem Ersten Nachtrag vom 20. Dezember 2007 zur Vergnügungssteuersatzung vom 19. Dezember 2002 geschaffen wurde.
Grundsätzlich tritt Festsetzungsverjährung vier Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuer entstanden ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. §§ 169 Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 AO), hier also mit Ablauf des Jahres 2010. Allerdings beginnt nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO die Festsetzungsfrist dann, wenn eine Steuererklärung einzureichen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Hier war gemäß § 8a Abs. 5 Satz 1 der vom Verwaltungsgericht angewandten Vergnügungssteuersatzung eine Steuererklärung bis zum 30. April 2008 einzureichen, so dass nach der zitierten Regelung der Abgabenordnung die Festsetzungsfrist für die im Jahre 2006 entstandene Steuer spätestens mit Ablauf des Jahres 2013 abläuft.
Zu Unrecht hält die Klägerin es für rechtlich problematisch, dass es durch dieses Verständnis der Regelung die Beklagte in der Hand hatte, die reguläre Festsetzungsfrist von vier Jahren nach Entstehen der Steuer im Jahre 2006 durch die erst im Jahre 2007 eingeführte Steuererklärungspflicht zu verlängern. Der Wortlaut gibt keinerlei Veranlassung, von einer Anwendung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO abzusehen. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift zwingen zu ihrer Anwendung, denn wenn die Steuererhebung noch einer Mitwirkung des Steuerpflichtigen bedarf, ist es gerechtfertigt, die Festsetzungsfrist auch von dieser Mitwirkung abhängig zu machen.
Der Gesichtspunkt der Verlängerung der regulären Festsetzungsfrist durch einseitiges Handeln der Behörde gibt keine Veranlassung zu einer anderen Betrachtung. Es ist dem Steuerrecht nichts Fremdes, dass durch ein Handeln der Steuerbehörde die Festsetzungsfrist verlängert wird. So kann gerade die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung etwa durch Aufforderung seitens der Steuerbehörde begründet werden (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a KAG i.V.m. § 149 Abs. 1 Satz 2 AO), was dann ebenfalls die Verlängerung der ohne Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung laufenden Festsetzungsfrist zur Folge hat. Lediglich dann, wenn die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist begründet wird, kann diese Erklärungspflicht keine anlaufhemmende Wirkung mehr entfalten, weil der Steueranspruch bereits durch Verjährung erloschen ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG i.V.m. § 47 AO).
Vgl. BFH, Urteil vom 18. Oktober 2000 II R 50/98 , BFHE 193, 48 (51) m.w.N.; Rüsken, in: Klein, AO, 10. Aufl., § 10 Rn. 12; Cöster, in: Pahlke/Koenig, AO, 2. Aufl., § 170 Rn. 21.
Der Senat schließt sich dieser ständigen und überzeugenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs an. Da hier die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung durch Satzung vom 20. Dezember 2007 und damit weit vor Ablauf der regulären Festsetzungsfrist mit dem Jahre 2010 begründet wurde, steht der Verlängerung der Festsetzungsfrist durch Begründung der Steuererklärungspflicht nichts im Wege.
Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Die insoweit sinngemäß aufgeworfene Frage,
ob die Regelung des § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO oder wegen des vorstehend geschilderten gesondert gelagerten Sachverhalts allein die gewöhnliche Festsetzungsfrist von vier Jahren nach Ablauf des Steuerentstehungsjahrs anzuwenden ist,
ist nicht klärungsbedürftig, da sie wie die Ausführungen zum Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne Weiteres im ersteren Sinne beantwortet werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.