Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Auskunftspflicht der Zwangsverwalterin abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ein Auskunftsverlangen nach § 25 Abs. 2 WFNG NRW bestätigte. Das OVG verneint die Darlegung der für § 124 VwGO erforderlichen Zulassungsgründe und lehnt den Antrag ab. Die Zwangsverwalterin ist als Verfügungsberechtigte anzusehen; Beschlagnahme beseitigt die Auskunftspflicht nicht.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Darlegung von Zulassungsgründen nach § 124 VwGO verworfen (abgelehnt) - Kostenentscheidung zuungunsten der Antragstellerin
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO müssen substantiiert ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils oder besondere rechtliche Schwierigkeiten dargelegt werden; bloße Behauptungen genügen nicht.
Eine Zwangsverwalterin ist als Verfügungsberechtigte im Sinne des § 29 Nr. 8 WFNG NRW anzusehen und damit Adressatin eines Auskunftsverlangens nach § 25 Abs. 2 WFNG NRW.
Die Beschlagnahme bzw. Zwangsverwaltung hebt die Wohnungsbindung nicht auf; öffentlich-rechtliche Auskunftsverpflichtungen aus der Wohnraumförderung bleiben bestehen und können nicht durch § 59 ZVG ausgeschlossen werden.
Die Erfüllung eines Auskunftsverlangens kann den Verwaltungsakt gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG NRW erledigt machen; eine erfolgte Erfüllung berührt jedoch nicht die Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Verwaltungsakts im Hinblick auf dessen Durchsetzbarkeit.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 18 K 5866/12
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO - nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (vgl. § 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO) bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils werden nicht mit dem Vorbringen aufgezeigt, die Zwangsverwalterin sei nicht richtige Adressatin des Auskunftsverlangens gemäß § 25 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen - WFNG NRW -, weil sie nicht Verfügungsberechtigte sei. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 WFNG NRW ist im Zusammenhang mit der Erfassung und Kontrolle des Wohnraums der Verfügungsberechtigte verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren. Verfügungsberechtigter ist nach der Definition in § 29 Nr. 8 Satz 1 WFNG NRW, wer aufgrund eines bürgerlichen dinglichen Rechts zum Besitz der Wohnung berechtigt ist. Dem Verfügungsberechtigten steht ein von ihm Beauftragter sowie der Vermieter gleich (vgl. § 29 Nr. 8 Satz 2 WFNG NRW). Die Klägerin als Zwangsverwalterin ist als Verfügungsberechtigte anzusehen. Dabei kann dahinstehen, ob sie aufgrund ihrer Amtsstellung Verfügungsberechtigte im Sinne des § 29 Nr. 8 Satz 1 WFNG NRW ist oder diesem gemäß der Definition in § 29 Nr. 8 Satz 2 WFNG NRW gleichgestellt ist. Die Klägerin ist in ihrer Eigenschaft als Zwangsverwalterin für die Dauer der Zwangsverwaltung als Vermieterin der Wohnungen in dem Haus M. Straße 00 in Dortmund anzusehen. Gemäß § 152 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung - ZVG - ist der Miet- oder Pachtvertrag auch gegenüber dem Verwalter wirksam, wenn das Grundstück vor der Beschlagnahme einem Mieter oder Pächter überlassen wurde. Der Zwangsverwalter tritt voll inhaltlich in den Miet- oder Pachtvertrag ein. Er hat alle Rechte und Pflichten des Schuldners vor der Beschlagnahme.
Vgl. Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 20. Aufl., § 152 ZVG, Rn. 12.1; Böttcher/Keller, in Böttcher, Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, 5. Aufl., § 152 ZVG, Rn. 41.
Damit kann die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Zwangsverwalterin Adressatin eines Auskunftsverlangens nach § 25 Abs. 2 WFNG NRW sein.
Der weitere Einwand in diesem Zusammenhang, der "Auskunftsanspruch" nach § 25 Abs. 2 WFNG NRW unterfalle nicht der Beschlagnahme gemäß §§ 146, 148 ZVG, so dass der Bescheid vom 19. November 2012 aus diesem Grunde rechtswidrig sei, geht fehl. Die Auskunftsverpflichtung des Verfügungsberechtigten nach § 25 Abs. 2 WFNG NRW beruht auf der öffentlichen Förderung des Wohnraums und dient der Sicherung der Zweckbestimmung dieses Raumes. Die Beschränkungen aus der Wohnungsbindung bleiben durch die Beschlagnahme unberührt und können auch bei einer Versteigerung nicht gemäß § 59 ZVG ausgeschlossen werden
vgl. Stöber a. a. O., § 59 ZVG, Rn. 5.16.
Soweit die Klägerin zur Verneinung ihrer Auskunftsverpflichtung anführt, ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis geendet habe, müsse seinen Zeugnisanspruch gegen seinen Arbeitgeber und nicht gegen den Insolvenzverwalter richten, wird damit das oben aufgezeigte Ergebnis nicht in Frage gestellt. Es geht im vorliegenden Verfahren nicht um die Erteilung eines Arbeitszeugnisses durch einen Insolvenzverwalter. Wenn ein Arbeitsverhältnis betrachtet wird - wie die Klägerin wünscht - so zeigen sich zum Mietverhältnis im Übrigen durchaus Parallelen. So kann auch ein Insolvenzverwalter verpflichtet sein, ein Arbeitszeugnis auszustellen, nämlich dann, wenn das Arbeitsverhältnis erst nach der Insolvenzeröffnung beendet wird. Dann schuldet der Insolvenzverwalter das Arbeitszeugnis, unabhängig davon, ob und wie lange er den Arbeitnehmer beschäftigt hat oder eigene Kenntnisse über dessen Arbeitsleistung gewinnen konnte. Nur für den Fall, dass ein Arbeitsverhältnis vor Insolvenzeröffnung beendet wird, bleibt der Arbeitgeber grundsätzlich Schuldner des Anspruchs auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses.
Vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Juni 2004 ‑ 10 A ZR 495/03 -, BAGE 111, 135 Leitsatz 1 und 3.
Hier ist die Klägerin in die Mietverhältnisse eingetreten.
Soweit die Klägerin weiter geltend macht, zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung sei sie nicht mehr Zwangsverwalterin gewesen, weil die Beschlagnahme aufgehoben worden sei, werden auch mit diesem Vorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht dargelegt. Das Auskunftsverlangen der Beklagten bezieht sich ausschließlich auf den Zeitraum, in dem die Klägerin Zwangsverwalterin des Grundstücks M. Straße 00 war. In diesem Zeitraum war sie Verfügungsberechtigte bzw. einer Verfügungsberechtigten gleichgestellt. Sie war in die bestehenden Mietverträge eingetreten und konnte diese unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften ändern, insbesondere Mieterhöhungen verlangen. Demgegenüber hatte der Schuldner (der frühere Eigentümer Herr I. S. ) keinerlei Gestaltungsmöglichkeiten. Die Klägerin hat auch ihre durch die Zwangsverwaltung eingeräumten Rechte wahrgenommen. Sie hat im März 2011 die Wohnung im EG links an Frau T. S. (Tochter des Schuldners) und Herrn X. S. vermietet. Diese Vermietung und hierbei vereinbarte Miete, die nach Ansicht der Beklagten zu hoch sein soll, ist auch Anlass für das Auskunftsverlangen. Es liegt auf der Hand, dass für die ordnungsgemäße Mietpreisbildung in diesem Vermietungsfall nicht im Nachhinein der Schuldner verantwortlich gemacht werden kann. Die Zwangsverwalterin ist hierbei nämlich im eigenen Namen und aus eigenem Recht tätig geworden und nicht etwa als Vertreterin des Schuldners.
Vgl. Stöber a. a. O., § 152 ZVG, Rn. 3.1, 3.2.
Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht daraus, dass ein vorhergehender Bescheid vom 25. September 2012, betreffend ebenfalls ein Auskunftsbegehren gerichtet an B. N. & Partner zu Händen Herrn Q. durch Schreiben vom 19. Oktober 2012 wieder aufgehoben worden ist. Zu dem Bescheid vom 25. September 2012 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausgeführt, dass in der Zwangsverwaltungsangelegenheit weder "B. N. & Partner" noch "Herr Q. " mit der Verfahrensdurchführung beauftragt gewesen seien. Diese konnten damit nicht als Verfügungsberechtigte Auskunftsverpflichtete sein, so dass die Klägerin hier erstmalig durch den strittigen Bescheid vom 19. November 2012 in Anspruch genommen wurde. Anhaltspunkte dafür, dass der Auskunftsanspruch verwirkt sein könnte, bestehen nicht. In dieser Hinsicht trägt die Klägerin auch substanziiert nichts vor.
Die weitere Behauptung, die Forderung in der Verfügung vom 19. November 2012 sei zu unbestimmt, ist ebenfalls nicht geeignet, zur Zulassung der Berufung zu führen. Die Klägerin wurde in dem genannten Bescheid aufgefordert, eine Aufstellung über die im Zeitraum 4.3.2010 bis 1.7.2012 erhobenen und vereinnahmten Einzelmieten anhand von prüffähigen Unterlagen (z. B. Mieterkonten) vorzulegen. Es erschließt sich nicht, inwiefern diese Forderung zu unbestimmt sein soll. Da zur Durchsetzung dieser Forderung ein Zwangsmittel noch nicht angedroht wurde, ist weder konkret erkennbar, noch zu prüfen, welche angeblichen erheblichen Schwierigkeiten bei der Zwangsvollstreckung zu erwarten sind.
Der Einwand der Klägerin, sie habe von der Wohnungsbindung nichts gewusst, ist in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens ohne Bedeutung.
Schließlich führt auch der Einwand der Klägerin, sie habe den Auskunftsanspruch erfüllt, sie wisse nicht mehr, nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Urteils. Der Erfüllungseinwand wirft allerdings die Frage auf, ob sich der Verwaltungsakt auf Auskunftserteilung mit seiner Erfüllung erledigt hat und somit unwirksam geworden ist (§ 43 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen), so dass die Anfechtungsklage mangels noch existierenden anfechtbaren Verwaltungsakts unzulässig geworden wäre. Im Übrigen erstreckt sich das Auskunftsverlangen mit der Verpflichtung zur Vorlage prüffähiger Unterlagen allein auf das bei der Klägerin vorhandene Wissen und die bei ihr vorhandenen oder von ihr zu beschaffenden Unterlagen. Sollte sie die Auskunft unter vollständiger Ausschöpfung dieses Wissens und dieser Unterlagen erteilt haben, ist dies allein im Falle einer dennoch betriebenen Vollstreckung aus dem Verwaltungsakt beachtlich, stellt aber die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens nicht in Frage.
Soweit behauptet wird, die Rechtssache weise besondere rechtliche Schwierigkeiten auf (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) fehlt jede Darlegung. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt auch, dass solche Schwierigkeiten nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.