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Oberverwaltungsgericht NRW·14 A 2298/12.A·17.10.2012

Zulassungsantrag nach § 78 AsylVfG – Anwendung der Regelvermutung des § 28 Abs. 2 bei Nachfluchtgründen

Öffentliches RechtAsylrechtAsylverfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung mit der Frage, ob die Regelvermutung des § 28 Abs. 2 AsylVfG greift, wenn nach Abschluss des Erstverfahrens exilpolitische Aktivitäten gegen ein international mehrheitlich verurteiltes Regime geltend gemacht werden. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die aufgeworfene Frage keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 78 Abs. 3 AsylVfG habe und ohne Berufungsverfahren beantwortet werden könne. Die Regelvermutung verfolge den Zweck, nach unverfolgter Ausreise neu begründete Asylverfahren zu verhindern; Ausnahmen sind nur in atypischen Einzelfällen denkbar. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylVfG wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache abgewiesen; Kläger trägt die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Rechtssache hat im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bislang nicht höchstrichterlich beantwortete Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung der einheitlichen Auslegung, Anwendung oder Fortentwicklung des Rechts dient, oder wenn eine Tatsachenfrage verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat.

2

Die Regelvermutung des § 28 Abs. 2 AsylVfG soll Anreize mindern, nach unverfolgter Ausreise und abgeschlossenem Asylverfahren aufgrund neu entstandener Nachfluchtgründe ein Asylverfahren zu betreiben; hiervon ist nur in atypischen Ausnahmefällen abzuweichen.

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Ob Umstände wie die mehrheitliche Verurteilung des Vorgehens eines Verfolgerstaats durch die Völkergemeinschaft die Anwendung der Regelvermutung ausschließen, ist zweifelhaft; das Vorliegen solcher Umstände führt nicht automatisch zu einer Ausnahme von der Regelvermutung.

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Eine Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die geltend gemachte Frage ohne Durchführung des Berufungsverfahrens eindeutig oder ohne allgemeine Klärungsbedürftigkeit beantwortet werden kann.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG§ 28 Abs. 2 AsylVfG§ 28 AsylVfG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 1 K 1703/12.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht vorliegt.

3

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. Verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat die Klärung einer Tatsachenfrage, wenn sich diese Frage nicht nur in dem zu entscheidenden Fall, sondern darüber hinaus auch noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft stellt.

4

Nach diesen Maßstäben kommt der aufgeworfenen Frage,

5

"ob die Regelvermutung des § 28 Abs. 2 AsylVfG Anwendung finden kann, wenn exilpolitische Aktivitäten in einem Folgeverfahren geltend gemacht werden, die nach Abschluss des Erstverfahrens erfolgten und sich gegen ein Regime richten, dessen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung von der Völkergemeinschaft mehrheitlich verurteilt wird, wie dies im Fall Syriens erfolgte",

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keine grundsätzliche Bedeutung zu, da sie auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne Weiteres zu bejahen ist und somit nicht klärungsbedürftig ist. Die Vorschrift bezweckt, den Anreiz zu vermindern, bei unverfolgter Ausreise und abgeschlossenem Asylverfahren auf Grund neugeschaffener Nachfluchtgründe ein Asylverfahren zu betreiben und damit zu einem dauerhaften Aufenthalt zu gelangen. Eine Ausnahme von der Regel kommt daher nur in atypischen Ausnahmesituationen in Betracht.

7

Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblattsammlung (Stand: August 2012), § 28 AsylVfG Rn. 38, 47.

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Dies bemisst sich nach einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Es ist schon zweifelhaft, ob der in der Frage genannte Umstand (mehrheitliche Verurteilung des Vorgehens des Verfolgerstaats gegen die Zivilbevölkerung durch die Völkergemeinschaft) überhaupt im Rahmen dieser Würdigung eine Rolle spielt, jedenfalls schließt das Vorliegen dieses Umstands das Ergebnis einer Würdigung, dass eine atypische Ausnahmesituation nicht vorliegt, nicht aus, so dass die Regel auch in diesem Fall Anwendung finden kann.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.