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Oberverwaltungsgericht NRW·14 A 2256/08·14.07.2009

Zulassungsantrag nach §124 VwGO wegen Beweiswürdigung abgelehnt

Öffentliches RechtHochschulrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung des Rechtsmittels gegen ein Urteil, wonach nur 55 Seiten seiner Hausarbeit bewertet wurden. Er rügt die Beweiswürdigung und behauptet, das Gericht habe eine „automatische“ Schlussfolgerung gezogen. Das OVG verwirft den Antrag, da die Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt sind und die vorgebrachten Einwände die erstinstanzliche Würdigung nicht ernstlich in Zweifel ziehen. Die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Zulassungsantrag als unbegründet abgewiesen; keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Beweiswürdigung

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Zulassung eines Rechtsmittels nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils durch schlüssige Gegenargumente gegen einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung dargelegt werden.

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Angriffe auf die Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind nur dann geeignet, ernstliche Zweifel zu begründen, wenn konkrete Fehler, Unstimmigkeiten oder nachvollziehbare Gründe aufgezeigt werden, die die Überzeugung der Vorinstanz widerlegen.

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Die bloße Hervorhebung des Umfangs der Beweisaufnahme oder pauschale Infragestellungen von Zeugenaussagen genügen nicht, wenn nicht konkret dargelegt wird, weshalb die Würdigung der Vorinstanz unzutreffend sein soll.

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Das Gericht kann seine Überzeugung auch auf eigene Augenscheinsbefunde und Lebenserfahrung stützen; unbegründete oder inhaltsleere Behauptungen, ohne substantiierte Anhaltspunkte, widerlegen dies nicht.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 6 K 5027/07

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Der geltend gemachten Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht in einer dem Erfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 = DVBl. 2000, 1458.

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Das Vorbringen des Klägers begründet solche Zweifel nicht.

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1. Der Kläger bemängelt, dass das Verwaltungsgericht zwar zutreffend festgestellt habe, dass keiner der Zeugen die 110 Seiten seiner Hausarbeit im Einzelnen durchgezählt habe, dass es daraus aber ungerechtfertigt den "automatischen" Schluss gezogen habe, dass die vollständige Abgabe der Hausarbeit ausgeschlossen sei und nicht anders bewiesen werden könne. Eine solche Schlussfolgerungsautomatik liegt dem angegriffenen Urteil nicht zugrunde. Vielmehr heißt es in dessen Begründung auf Seite 10 des Urteilsabdrucks wörtlich:

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"Konnte somit weder der Kläger selbst noch einer der Zeugen unmittelbar bestätigen, die Hausarbeit des Klägers nach dem Ausdrucken und vor dem Verschließen des Umschlags auf ihre Vollständigkeit überprüft zu haben, so lassen andererseits auch sonstige Umstände zur Überzeugung des Gerichts nicht den Schluss zu, dass der Kläger am 29.1.2007 mehr als die bewerteten 55 Seiten seiner Hausarbeit abgeliefert hat."

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Sodann folgen auf etwa zweieinhalb Seiten des Urteilsabdrucks Würdigungen weiterer Teile der Zeugenaussagen, Darstellung verschiedener denkbarer Geschehensabläufe und Würdigung der Ermittlungen über die beklagteninternen Arbeitsabläufe. Von "automatischer" Schlussfolgerung kann danach nicht die Rede sein, so dass die Begründung des Zulassungsantrags ins Leere geht.

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2. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass mit dem Vorbringen des Klägers insgesamt die Sachverhalts- und Beweiswürdigung angegriffen werden soll, werden die Gründe des angegriffenen Urteils nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Der Kläger stützt seine abweichende Würdigung zum Teil auf fehlerhafte und unvollständige Annahmen über das Ergebnis der Beweisaufnahme und zeigt im übrigen nicht auf, warum seine Würdigung derjenigen durch das Verwaltungsgericht vorzuziehen sein soll.

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a. Die Zeugin T. hat ausgesagt, dass sich die von ihr auf Seitenzahlen nicht kontrollierte Hausarbeit des Klägers nicht in einen Klemmbinder einheften ließ und dies, also die Unmöglichkeit einzuheften, dem entsprach, was sie auch für ihre 97 Seiten dicke Hausarbeit feststellen musste. Darin ist keine Aussage über die Dicke des jeweiligen Papierstapels enthalten; denn nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts lassen sich auch die korrigierten 55 Seiten der Hausarbeit des Klägers nicht in den verwendeten Klemmbinder einheften.

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b. Der Umstand, dass nach der unbestritten gebliebenen Aussage des Klägers das Ausdrucken seiner Arbeit circa 12 Minuten gedauert habe, lässt entgegen seiner Annahme nicht "einzig und allein" den Schluss zu, dass wegen des verwendeten "schnellen Laserdruckers" die Arbeit zunächst vollumfänglich, also mit allen 109 Seiten, ausgedruckt worden ist. Das Gegenteil ist der Fall. Denn gleichzeitig hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben, dass das Ausdrucken der 97seitigen Hausarbeit der Zeugin T. auf demselben Drucker 15 bis 20 Minuten gedauert hat. Bei dieser Sachlage brauchten sich dem Verwaltungsgericht nicht einmal Fragen nach dem genauen Typ des "schnellen Laserdruckers" und dessen technischen Daten und Leistungsfähigkeit aufzudrängen.

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c. Ob das Rechtschreibprogramm über alle Seiten der Hausarbeit des Klägers "laufen" sollte, der Zeuge P. Seite für Seite durchgegangen ist und der Vorgang wegen Zeitmangels erst 20 bis 30 Seiten vor Ende der Hausarbeit abgebrochen werden musste, besagt nichts darüber, wieviele Seiten letztlich ausgedruckt und in den Klemmbinder gelegt worden sind.

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d. Seine Zweifel an der Belastbarkeit der Aussagen der Zeugen P. und T. , dass der Papierstapel der seinerzeit ausgedruckten Arbeit dicker gewesen sei als der ihnen vorgelegte bewertete Teil, hat das Verwaltungsgericht auf die eigene Augenscheinseinnahme gestützt und zusätzlich zwei Erwägungen herangezogen, die ihre Grundlage in der Lebenserfahrung haben. Dem tritt der Kläger lediglich mit der inhaltsleeren Behauptung entgegen, dass die Zweifel an den Zeugenaussagen nicht "auch nur ansatzweise" begründet worden seien.

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e. Soweit der Kläger behauptet, dass eine 55seitige Hausarbeit in einen "normalen" Briefumschlag gepasst hätte, gehen seine Angaben zur Relevanz dieser Behauptung an der einschlägigen Aussage des Zeugen P. vorbei und damit ins Leere. Dieser hat ausgesagt, dass "der Briefumschlag mit einem verstärkten Rücken riss". Einen solchen hatte er als "normalen" Briefumschlag bezeichnet. Diese Aussage entspricht zudem seiner Angabe in der Anhörung durch das beklagte Amt. Anhaltspunkte dafür, dass dabei ein Briefumschlag verwendet worden ist, der bei 55 Seiten Inhalt noch nicht reißen würde, ergeben sich daraus nicht.

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f. Das Verwaltungsgericht ist entscheidungstragend davon ausgegangen, dass zwar nicht festgestellt aber auch nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Kläger eine vollständige Arbeit in den Briefkasten des Oberlandesgerichts L. eingeworfen habe und der Teil ab der Seite 56 in der Sphäre des beklagten Amtes verloren gegangen sei. Dass es dabei auch den Vermerk des beklagten Amtes vom 9.8.2007 über die behördeninternen Geschehnisse im Zusammenhang mit der Hausarbeit des Klägers und über die Arbeitsabläufe ausgewertet hat, begründet keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Würdigung. Zwar enthält der Vermerk keine Angaben über den Zeitraum vom Eingang der Hausarbeit bei der Posteingangsstelle bis zur Bearbeitung durch die Mitarbeiterin H. . Es gibt aber auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass in diesem Zeitraum Teile der Hausarbeit verloren gegangen oder entfernt worden sind.

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Bei dieser Sachlage enthält der bloße Hinweis des Klägers auf den Umfang der Beweisaufnahme und deren Würdigung keine Darlegung von außerdem geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache in tatsächlicher Hinsicht, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

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Der Beschluss ist unanfechtbar.