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Oberverwaltungsgericht NRW·14 A 2110/21·22.02.2021

Ablehnung der Berufungszulassung in Prüfungsanfechtung – keine ernstlichen Zweifel

Öffentliches RechtHochschulrechtPrüfungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf Wiederholung bzw. Neubewertung einer Modulklausur. Das OVG NRW lehnt den Zulassungsantrag ab, weil Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt sind und keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen. Beanstandete Verfahrens- und Bewertungsfehler sowie eine behauptete Verletzung der Chancengleichheit wurden nicht substantiiert nachgewiesen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; keine hinreichend dargelegten Zulassungsgründe und keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung setzt das Vorliegen der gesetzlichen Zulassungsgründe voraus; unzureichend dargetane oder bloß behauptete Zulassungsgründe rechtfertigen die Ablehnung des Zulassungsantrags.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nur, wenn tragende Rechtsätze oder wesentliche Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.

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Bei Prüfungsangelegenheiten führt eine unklare Aufgabenstellung nur dann zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung und zur Wiederholung der Prüfung, wenn ihr Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht auszuschließen ist.

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Gründliche Begründung und fachliche Substantiierung sind für Rügen von Bewertungsfehlern erforderlich; bloße Behauptungen ohne Nachweis korrekter Lösungen oder Literaturnachweise genügen nicht.

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Eine behauptete Verletzung der Chancengleichheit ist nicht gegeben, wenn die beanstandete Möglichkeit (z. B. Bonuspunkte) allen Teilnehmern offenstand und fehlende Kenntnis hierüber in der Verantwortlichkeit des Prüflings liegt.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 4 K 1885/19

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder aber bereits nicht hinreichend dargelegt werden (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

3

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden.

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Dies gilt zunächst für das Vorbringen des Klägers zur Aufgabe I 1 des Klausurteils "Investition und Finanzierung". Das Verwaltungsgericht habe bereits zu Unrecht eine Rügepflicht des Klägers in Bezug auf missverständlich eingetragene Minus-Zeichen in den zu der Aufgabe gehörigen Tabellen angenommen; jedenfalls hätte es von Amts wegen aufklären müssen, ob der Kläger die angenommene Rügeobliegenheit gegenüber der Klausuraufsicht erfüllt habe. Der von dem Kläger hiermit sinngemäß geltend gemachte Fehler des Prüfungsverfahrens infolge einer fehlerhaften Aufgabenstellung ist nicht geeignet, seinem Hauptantrag auf Aufhebung der Prüfungsentscheidung und Wiederholung der Modulklausur zum Erfolg zu verhelfen. Denn ein Fehler des Prüfungsverfahrens infolge unklarer Aufgabenstellung führt nur dann zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung und zu einer erneuten Prüfung, wenn sein Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht auszuschließen ist.

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Vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 400.

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Dies ist hier jedoch der Fall. Denn der Kläger hat für seine Bearbeitung der Aufgabe I 1 des Klausurteils "Investition und Finanzierung" zehn von zehn möglichen Punkten erhalten. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob insofern ein offensichtlicher Verfahrensfehler vorgelegen hat, der keine Rügeobliegenheit begründet hat.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung weckt auch nicht das Vorbringen des Klägers zur Aufgabe I 3 des Klausurteils "Investition und Finanzierung". Soweit der Kläger sinngemäß einen Verfahrensfehler in Form einer unklaren Fragestellung geltend macht, ist ein solcher nicht ersichtlich. Aus der Fragestellung "Ist bei dieser günstigen Finanzierung die Gründung der Übernahme vorzuzuziehen? Beantworten Sie die Frage mit Hilfe eines vollständigen Finanzplans in Tabelle 3 im Lösungsset." lässt sich auch ohne den von dem Kläger angedachten Zusatz eindeutig entnehmen, dass der in Tabelle 3 zu erstellende Finanzplan nur die Grundlage („mit Hilfe“) für die zu gebende Antwort sein sollte. Vor diesem Hintergrund ist insofern auch kein von dem Verwaltungsgericht verkannter Bewertungsfehler ersichtlich.

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Aus dem Vorbringen des Klägers, er hätte für seine Bearbeitung der Aufgabe 1b) des Klausurteils "Kostenrechnung" zumindest Teilpunkte der Aufgabe 1 erhalten müssen, ergibt sich ebenfalls kein Bewertungsfehler. Der Kläger legt bereits nicht unter Vorlage von Fachliteratur dar, dass die von ihm benannten Kostenstellen richtig sind. Im Übrigen geht sein Einwand an der Kritik der Prüfer vorbei, dass der Kläger nicht wie von der Aufgabenstellung verlangt speziell für einen Imbiss relevante Kostenstellen, sondern lediglich allgemeine Kostenstellen aufgezählt und diese auch nicht voneinander abgegrenzt habe.

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Schließlich ergeben sich auch keine von dem Verwaltungsgericht verkannten Bewertungsfehler aus dem Vorbringen des Klägers, er habe bei der Bearbeitung der Aufgabe 4b des Klausurteils "Kostenrechnung" die Fixkosten als einen Zwischenschritt bei der Berechnung des zu ermittelnden Break-Even richtig berechnet und hierfür zumindest Teilpunkte erhalten müssen. Der Kläger hat zwar, wovon auch der Prüfer ausgeht, im Ergebnis die Fixkosten richtig berechnet. Im Gegensatz zu seiner Darstellung im Zulassungsverfahren hat er in seiner Bearbeitung aber keine Berechnung der Fixkosten (als Zwischenschritt bei der Berechnung des Break-Even) dargestellt, sondern sein - die Fixkosten darstellendes - Rechenergebnis als den zu ermittelnden Break-Even präsentiert. Vor diesem Hintergrund ist die Prüferkritik, der Kläger habe die Aufgabe auch nicht teilweise richtig gelöst, gerechtfertigt.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung weckt auch nicht das Vorbringen des Klägers zur Bonuspunkteregelung. Das Verwaltungsgericht hat tragend darauf abgestellt, dass das Klagebegehren lediglich auf Wiederholung, hilfsweise Neubewertung der Modulklausur "Finanzwirtschaftliche BWL" vom 11.7.2018 und nicht auf Wiederholung des gesamten Moduls einschließlich der Möglichkeit, während der Vorlesung einen Vortrag zum Zwecke der Erlangung von Bonuspunkten zu halten, gerichtet sei. Diesen Erwägungen tritt der Kläger nicht entgegen, vielmehr meint er, infolge eines Verstoßes gegen die Chancengleichheit einen Anspruch auf Wiederholung der Modulklausur zu haben. Dies ist nicht der Fall.

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Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich kein Verstoß gegen die Chancengleichheit. Eine Bevorzugung einzelner Studierender ist nicht ersichtlich, da die Möglichkeit zur Erlangung von Bonuspunkten allen Teilnehmern des Moduls eröffnet wurde. Dass der Kläger von dieser Möglichkeit mangels Besuchs der Vorlesung keine Kenntnis hatte, fällt in seinen Verantwortungsbereich und stellt daher keine ungerechtfertigte Benachteiligung des Klägers dar. Die Prüfungsbedingungen der Modulklausur und der Bewertungsmaßstab waren für alle Teilnehmer gleich. Sollte der Kläger sinngemäß geltend machen wollen, dass das Angebot zum Erwerb von Bonuspunkten während der Vorlesung in Ermangelung einer entsprechenden Regelung in der Prüfungsordnung rechtswidrig gewesen sei, ergibt sich hieraus keine Ungleichbehandlung des Klägers. Auch wenn den "Vorlesungshörern" diese Möglichkeit zu Unrecht eröffnet worden sein sollte, ändert dies nichts daran, dass das Angebot der Beklagten auch grundsätzlich dem Kläger offen stand.

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Die Rechtssache weist nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, weil die aufgeworfenen Fragen auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens mit der erforderlichen Sicherheit im für den Zulassungsantrag negativen Sinne beantwortet werden können.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.