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Oberverwaltungsgericht NRW·14 A 2084/23·21.01.2024

Antrag auf Zulassung der Berufung (§124 VwGO) wegen §227 AO abgewiesen

SteuerrechtAllgemeines SteuerrechtSteuerverwaltungsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, in dem die Nichterlassung von Säumniszuschlägen nach §227 AO bestätigt wurde. Strittig war, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorliegen. Das OVG verneint dies: Der Kläger hat keine tragenden Rechtsfragen oder substantiierten Tatsachenangriffe vorgetragen und die Ermessensausübung der Behörde war nicht rechtsfehlerhaft. Kosten und Streitwertfestsetzung wurden dem Kläger auferlegt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) muss der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.

2

Bei der Entscheidung über den Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis nach §227 AO handelt es sich um eine einheitliche Ermessensentscheidung, deren Inhalt und Grenzen durch den Begriff der Unbilligkeit bestimmt werden.

3

Das Gericht überprüft nach §114 Satz1 VwGO die Ermessensausübung der Behörde darauf, ob gesetzliche Grenzen überschritten wurden oder der Zweck der Ermächtigung missachtet ist; nur in diesen Fällen kann es zum Erlass bzw. zur Neubescheidung verpflichten.

4

Bloße pauschale oder unsubstantiiert vorgetragene Einwendungen gegen Tatsachenfeststellungen oder die Ermessensausübung genügen nicht, um ernstliche Zweifel im Sinne des §124 Abs.2 Nr.1 VwGO zu begründen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 227 AO§ 114 Satz 1 VwGO§ 113 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 24 K 3249/22

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 151.796,- € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der von ihm sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

2

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen schon dann, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.

3

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2022 - 2 BvR 1232/20 -, NVwZ 2022, 789 (790) = juris, Rdnr. 23 m.w.N.

4

Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger rügt zunächst ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe den Ermessensspielraum der Behörde nicht berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht hat offenbar angenommen, bei dem Begriff der Unbilligkeit in § 227 AO handele es sich um eine Tatbestandsvoraussetzung, die zunächst erfüllt sein müsse, um ein Ermessen der Behörde hinsichtlich des Erlasses von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis zu eröffnen (UA S. 8 unten, 9 oben und 12, 3. Absatz). Dies trifft nicht zu, wird aber vom Kläger auch nicht angegriffen und ist im Ergebnis auch unschädlich.

5

Bei der Entscheidung über den Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis nach § 227 AO handelt es sich um eine einheitliche Ermessensentscheidung, bei der, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (UA S. 8 unten), Inhalt und Grenzen der Ermessensausübung durch den Begriff der Unbilligkeit bestimmt werden.

6

Vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 19. Oktober 1971 - GmS-OGB 3/70 -, BVerwGE 39, 355 (364 ff.) = BFHE 105, 101 (108 ff.) = juris, Rdnr. 25 ff., insb. Rdnr. 26.

7

Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Das Verwaltungsgericht kann folglich die Verwaltungsbehörde nur dann zum Erlass der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis oder zur Neubescheidung verpflichten (§ 113 Abs. 5 VwGO), wenn die Entscheidung der Verwaltungsbehörde, die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht zu erlassen, gegen den Maßstab der Billigkeit verstößt, sei es, dass dessen Grenzen überschritten werden, sei es, dass die Verwaltungsbehörde den Inhalt dieses Maßstabs verkennt. Dies war hier nicht der Fall. Die Erhebung der Säumniszuschläge war hier nicht unbillig, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat (UA S. 9 - 12). Daher hat die Beklagte mit ihrer Entscheidung, die Säumniszuschläge nicht zu erlassen, weder die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten noch von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht.

8

Der Kläger wendet gegen die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts weiter ohne Erfolg ein, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, warum der Kläger nicht alles getan habe, um eine Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuerbescheids vom 14. Mai 2010 zu erhalten, seien unschlüssig; er - der Kläger - habe unstreitig alles erforderliche (Klageerhebung/Aussetzung der Vollziehung sowohl beim Gericht als auch bei der Finanzbehörde) getan.

9

Damit wird eine Unrichtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig dargetan. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich begründet, warum sich der Kläger nicht ausreichend um eine Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamts für die Veranlagungsjahre 2001 und 2002 und des Gewerbesteuerbescheids der Beklagten vom 14. Mai 2010 bemüht habe. Soweit das Finanzamt die Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheids für das Veranlagungsjahr 2002 teilweise ausgesetzt habe, habe der Kläger weder die von der Beklagten geforderte Sicherheitsleistung erbracht noch dargelegt, aus welchen Gründen eine Aussetzung der Vollziehung ohne Erbringung einer Sicherheitsleistung zu gewähren gewesen wäre. Soweit das Finanzamt eine weitergehende Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuermessbescheide für die Veranlagungsjahre 2001 und 2002 abgelehnt habe, habe der Kläger nicht alles (Erdenkliche) getan, um eine Aussetzung der Vollziehung zu erlangen. Ein substantiierter Vortrag und eine entsprechende Begründung des Einspruchs gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung seien durch den Kläger weder zu den Kurbanspenden noch den Türkeizinsen erfolgt. Hinsichtlich der Türkeizinsen sei nicht erkennbar gewesen, aus welchen Gründen sich der Kläger gegen den Ansatz gewehrt habe. Zu den Kurbanspenden habe der Kläger in seinem Einspruch gegen die Steuerbescheide zwar Stellung genommen. Im Einspruchsschreiben gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung habe er jedoch lediglich eine Begründungsfrist beantragt (UA S. 10). Gegen all dies wendet der Kläger nichts Substantiiertes ein und vermag daher die Begründung des Verwaltungsgerichts auch nicht schlüssig in Frage zu stellen.

10

Soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe seine vorgebrachten Gründe nicht ausreichend gewürdigt, trägt er nicht vor, welche Gründe dies im Einzelnen gewesen sein sollen und in welcher Hinsicht das Verwaltungsgericht sie nicht ausreichend gewürdigt haben soll.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

12

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).