Zulassung der Berufung abgelehnt – Prüfungsanspruch durch Einstellung des Studiengangs erloschen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil, in dem sie die Bewertung einer Klausur verlangt. Das OVG lehnte die Zulassung ab, weil der Prüfungsanspruch mit der Einstellung des Studiengangs zum 31.3.2016 untergegangen ist. Die Prüfungsordnung knüpft Anspruch und Bewertung an die Möglichkeit, die Prüfung abzulegen; Art. 19 Abs. 4 GG begründet keinen eigenständigen Bewertungsanspruch.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt, weil der Prüfungsanspruch durch Einstellung des Studiengangs erloschen ist; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Anspruch auf Bewertung von Prüfungsleistungen richtet sich nach der jeweiligen Prüfungsordnung und setzt das Fortbestehen des Prüfungsrechtsverhältnisses sowie die Möglichkeit voraus, die Prüfung abzulegen.
Mit der Einstellung eines Studiengangs erlöschen grundsätzlich Prüfungsansprüche, soweit die Abschlussprüfung nicht mehr abgelegt werden kann und keine entgegenstehende Regelung besteht.
Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG begründet keinen eigenständigen Anspruch auf Bewertung einer Prüfungsleistung, wenn der zugrunde liegende Prüfungsanspruch untergegangen ist.
Ein Anspruch auf Anerkennung von Prüfungsleistungen setzt in der Regel den Abschluss der Prüfung voraus und begründet keinen Anspruch auf Fortführung oder Neubewertung in einem eingestellten Studiengang.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 K 2277/14
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich unabhängig von den geltend gemachten Zulassungsgründen als richtig, weil der Prüfungsanspruch der Klägerin mittlerweile untergegangen und die Klage bereits deshalb unbegründet ist.
Die Klägerin hat die streitgegenständliche Klausur als Prüfungsleistung des Grundstudiums im wirtschaftswissenschaftlichen Zusatzstudiengang für Ingenieure und Naturwissenschaftler geschrieben. Dieser Studiengang wurde nach § 30a Abs. 1 der Prüfungsordnung vom 9.7.1997 in der Fassung vom 30.10.2014 - PO - zum 31.3.2016 aufgehoben. Der Klageanspruch ist ausweislich des angegriffenen Urteils auf Bewertung der Prüfungsleistung gerichtet.
Das Prüfungsrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten und damit etwaige Ansprüche der Klägerin auf Bewertung ihrer Prüfungsleistungen sind mit Einstellung des Studiengangs erloschen. Der Inhalt des Prüfungsanspruchs ergibt sich aus der jeweiligen Prüfungsordnung. Dieser ist zu entnehmen, dass das Studium auf die Prüfung zum Abschluss des Studiums in dem Studiengang gerichtet ist (§ 1 Abs. 1 PO). Der Diplomprüfung am Ende des Studiums geht die Diplom-Vorprüfung voraus, in deren Rahmen Klausurarbeiten zu absolvieren sind (§ 13 PO). Die Diplomprüfung kann die Klägerin wegen der Einstellung des Studiengangs aber nicht mehr ablegen. Nicht entnehmen lässt sich der Prüfungsordnung, dass ein Anspruch auf Bewertung von Prüfungsleistungen bestehen kann, um diese Prüfungsleistung für anderweitige Studiengänge anerkannt zu bekommen. Ein sich aus dem Hochschulgesetz ergebender Anerkennungsanspruch setzt den Abschluss der Prüfung voraus, begründet aber keinen Anspruch auf Fortführung der Prüfung in einem eingestellten Studiengang.
Auch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes vermittelt der Klägerin keinen Anspruch auf Bewertung ihrer Klausur. Diese setzt vielmehr das Bestehen eines Anspruchs voraus, der hier jedoch ‑ wie ausgeführt ‑ nicht mehr besteht. Das von der Klägerin herangezogene Beispiel eines Anspruchs auf Neubewertung einer als nicht bestanden beurteilten Prüfungsleistung mit anschließender Exmatrikulation steht dem Untergang des Prüfungsanspruchs hier nicht entgegen. Im Gegensatz zum Beispielsfall, bei dem das Studienziel nach erfolgreicher Neubewertung und Wiederimmatrikulation erreicht werden kann, ist dies hier auch bei erfolgreicher Bewertung der Klausur nicht mehr der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.