Zulassungsablehnung: Zuständigkeit nach DÜ bei nicht erfolgter Überstellung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung mit Verweis auf grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §78 AsylVfG und rügten fehlende Zuständigkeit Deutschlands, weil eine Überstellung in einen Dublin-Staat nicht binnen Frist erfolgt sei. Das OVG lehnte den Antrag ab, da die Kläger die Voraussetzungen des §78 Abs.4 Satz4 AsylVfG nicht substantiiert darlegten. Es stellte klar, dass Art.11 DÜ die Zuständigkeit regelt und eine verspätete Überstellung nicht automatisch die Zuständigkeit ändert.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung abgewiesen; Kosten zu Lasten der Kläger.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG setzt eine substantielle Darlegung der Voraussetzungen des §78 Abs.4 Satz4 AsylVfG voraus.
Art.11 Abs.1–4 DÜ regelt ausdrücklich die Bestimmung des zuständigen Staates und die Rechtsfolgen bei Fristversäumnissen; Art.11 Abs.5 DÜ enthält keine selbstständige Regelung, die eine Zuständigkeitsänderung wegen verspäteter Überstellung bewirkt.
Ist die Überstellung in einen nach DÜ zuständigen Vertragsstaat nicht möglich, übernimmt der Staat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, die Durchführung des Asylverfahrens; die Unmöglichkeit der Überstellung ist darzulegen und nachzuweisen.
Behauptungen, die Überstellung sei aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen unmöglich, sind substantiiert zu belegen; rein behauptete Umstände ohne medizinische oder sonstige geeignete Nachweise genügen nicht.
Die systematische Auslegung des Dubliner Übereinkommens schließt aus, die Bestimmung des zuständigen Staates von Zufälligkeiten oder Verzögerungen bei der Überstellung abhängig zu machen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 3755/00.A
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Kläger abgelehnt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Kläger haben die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht dem Erfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügend dargelegt.
Die Kläger haben als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet, "ob in den Fällen, in denen die Überstellung eines Asylsuchenden in das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates des DÜ, das grundsätzlich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wäre, aus Gründen, die der Asylsuchende nicht zu vertreten hat, nicht möglich ist, der Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes zur Durchführung des Asylverfahrens verpflichtet ist. Damit stellt sich zugleich die Frage, ob die Überschreitung der Überstellungsfrist des Artikels 11 DÜ dem Asylsuchenden das Recht gibt, sein Asylbegehren durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge geprüft zu bekommen."
Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung, weil sie ohne weiteres beantwortet werden kann. Wenn eine Überstellung eines Asylsuchenden in einen Vertragsstaat des Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags vom 15. Juni 1990 - DÜ - (BGBl. 1994 II S. 791) nicht möglich ist, ist der Staat, in dem er den Asylantrag gestellt hat, zur Durchführung des Asylverfahrens verpflichtet. Eine solche Unmöglichkeit ist aber nicht bereits dann anzunehmen, wenn der Asylbewerber nicht innerhalb der Monatsfrist des Art. 11 Abs. 5 des Dubliner Übereinkommens in den Mitgliedstaat überstellt worden ist.
A.A. ohne Begründung VG Karlsruhe, Beschluss vom 11. November 1999 - A 5 K 11145/99 -, InfAuslR 2000, 144.
Dies ergibt sich zum einen aus der Systematik der Regelungen über das Übernahmeverfahren nach dem Dubliner Übereinkommen. Nach Art. 11 Abs. 1 DÜ kann ein Mitgliedstaat, der einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung eines gestellten Asylantrags für zuständig hält, diesen ersuchen, den Asylbewerber aufzunehmen. Wird das Aufnahmegesuch nicht innerhalb von sechs Monaten unterbreitet, so ist der Staat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Nach Art. 11 Abs. 4 DÜ muss der Mitgliedstaat binnen drei Monaten über das Aufnahmegesuch entscheiden, nachdem er damit befasst wurde. Liegt bei Ablauf dieser Frist keine Antwort vor, so kommt dies einer Annahme des Aufnahmegesuchs gleich. Die Nichteinhaltung der Fristen in Art. 11 Abs. 1 und 4 DÜ löst somit jeweils exakt umschriebene Rechtsfolgen aus. In Art. 11 Abs. 5 DÜ sind indessen keine Konsequenzen für den Fall geregelt, dass die Überstellung des Asylbewerbers nicht innerhalb eines Monats nach Annahme des Aufnahmegesuchs erfolgte. Insbesondere sieht die Vorschrift keine Auswirkungen auf die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines Asylantrages durch das Verfahren nach Art. 11 Abs. 1 bis 4 DÜ vor. Eine ausdrückliche Regelung wäre aber erforderlich, wenn die nachfolgende Norm die Rechtsfolgen der voraufgehenden Normen wieder beseitigen soll.
Auch nach Sinn und Zweck der Regelungen kommt ein solches Normverständnis nicht in Betracht. Angesichts der differenzierten Verfahrensregelungen in Art. 11 Abs. 1 bis 4 DÜ kann nicht angenommen werden, dass der Fortbestand des dadurch gewonnenen verfahrensrechtlichen Ergebnisses, nämlich die Bestimmung des zuständigen Staates, durch bloße Nichteinhaltung der Überstellungsfrist unabhängig vom Willen der beteiligten Staaten von Zufälligkeiten bei der Durchführung der Rückführung abhängen oder gar in der Hand des Asylbewerbers oder der Ausländerbehörde liegen soll.
Es ist von den Klägern auch nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass Italien zur Aufnahme nicht mehr bereit wäre. Im Übrigen wird lediglich behauptet, die Klägerin zu 2. könne aus gesundheitlichen Gründen nicht überstellt werden; hierfür wird aber nichts im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt. Weder lassen sich aus den bisherigen Erkrankungen für eine solche Annahme Rückschlüsse ziehen, noch wurden entsprechende ärztliche Atteste vorgelegt. Die Überstellung der Kläger nach Italien ist somit nach wie vor rechtlich und tatsächlich möglich.
Der Hinweis der Kläger, sie hätten einen Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens, ist zwar zutreffend. Für dieses Verfahren ist aber Italien und nicht die Bundesrepublik Deutschland zuständig. Es ist durch die Regelungen des Dubliner Übereinkommens gerade sichergestellt, dass ein Asylbewerber nicht von einem Vertragsstaat in einen anderen abgeschoben wird, ohne dass sich einer dieser Staaten für die Prüfung des Asylantrags für zuständig erklärt.
Vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, BVerfGE 94, 49, 86.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.