Zulassungsantrag nach §124 VwGO abgelehnt wegen unzureichender Darlegung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Anfechtung des Verwaltungsgerichtsurteils nach §124 VwGO. Das Oberverwaltungsgericht wies den Antrag zurück, da die geltend gemachten Zulassungsgründe teilweise unzulässig und ansonsten nicht substantiiert dargelegt wurden. Insbesondere fehlte Sachlogik bei den Einwendungen und die Anonymität der Klausurbewertung schließt Berücksichtigung persönlicher Merkmale aus. Der Kläger trägt die Kosten; Streitwert 10.000 €.
Ausgang: Zulassungsantrag nach §124 VwGO abgelehnt; Zulassungsgründe nicht zulässig substantiiert dargelegt; Kosten dem Kläger auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Zulassungsgründe nach §124 VwGO sind nur zu berücksichtigen, wenn sie in zulässiger und substantiiert darlegbarer Form vorgetragen werden; unsystematischer oder unbegründeter Vortrag genügt nicht.
Einwendungen, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils begründen sollen, müssen in einem logischen Zusammenhang mit dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt stehen.
Die Anonymität der Klausurbewertung schließt die Berücksichtigung persönlicher Merkmale des Prüflings (z. B. Vertriebeneneigenschaft) bei der Bewertung aus; eine nachträgliche Einbeziehung solcher Umstände im Widerspruchsverfahren ist unzulässig.
Bewertungsmaßstäbe der Erstbewertung dürfen im Widerspruchsverfahren nicht einseitig verändert werden; eine derartige Änderung würde gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG verstoßen.
Zur Geltendmachung einer Abweichungsrüge nach §124 Abs.2 Nr.4 VwGO ist die konkrete Darstellung eines vom Verwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatzes erforderlich, der in tatsächlichem Widerspruch zu einer höherrangigen Entscheidung steht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 2809/00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe werden zum Teil nicht in zulässiger Weise dargelegt. Soweit er als dem Darlegungsgebot genügend betrachtet werden könnte, ist der Antrag unbegründet, weil die Zulassungsvoraussetzungen nicht gegeben sind.
1. Hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gilt im Einzelnen:
a) Mit den Ausführungen des Klägers zu der fehlenden Unterzeichnung des Widerspruchsbescheides (a. des Zulassungsantrages - ZA -) wird ein Zulassungsgrund nicht in zulässiger Weise dargelegt. Diese Ausführungen haben mit dem Sachverhalt, über den das Verwaltungsgericht entschieden hat und der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegt, nichts zu tun. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat offensichtlich Ausführungen, die zum weiteren, die erste Wiederholung der Staatsprüfung betreffenden Verfahren des Klägers (14 A 1934/02) gehören, ohne Rücksicht auf den Verfahrensgegenstand in den Vortrag zum vorliegenden Verfahren übernommen.
b) Unzulässig ist der Vortrag des Klägers auch, soweit er ernstliche Zweifel hinsichtlich der Nichtberücksichtigung seiner Vertriebeneneigenschaft bei der Bewertung seiner Klausuren bemängelt. Abgesehen davon, dass sich im Urteil im vorliegenden Verfahren dazu keine Ausführungen des Verwaltungsgerichts finden, sondern ebenfalls nur in dem den zweiten Prüfungsversuch betreffenden Urteil des Verwaltungsgerichts, genügt der Vortrag dem Darlegungsgebot nicht. Ihm fehlt nämlich ein logischer Zusammenhang mit dem Gegenstand des Verfahrens. Da die Klausuren anonym bewertet werden müssen, wie der Kläger selbst (d.bb. ZA) hervorhebt, ist eine Berücksichtigung der Vertriebeneneigenschaft bei der Bewertung einer Klausur nicht möglich. Es ist deshalb, wie das Verwaltungsgericht in dem die erste Wiederholung betreffenden Urteil auch ausgeführt hat, durch das Prinzip der Anonymität rechtlich und denknotwendig vorgegeben, dass alle persönlichen Eigenschaften des Prüflings, zu denen auch die Vertriebeneneigenschaft gehört, bei der Bewertung außer Betracht bleiben müssen.
c) Soweit unter c. ZA der Kläger meint, seine besondere persönlich Situation habe zwar nicht bei der Erstbewertung der Klausur, wohl aber im Widerspruchsverfahren berücksichtigt werden müssen, ist dies rechtlich nicht nachvollziehbar: für die Bewertung im Widerspruchsverfahren dürfen rechtmäßige Bewertungsmaßstäbe, die der Erstbewertung zugrunde gelegt worden sind, ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht geändert werden. Da bei der - anonymen - Erstbewertung das Ausblenden persönlicher Umstände des Kandidaten nicht nur rechtmäßig, sondern sogar rechtlich und faktisch zwingend geboten ist, würde eine Berücksichtigung solcher Umstände im Widerspruchsverfahren einen eklatanten Rechtsverstoß darstellen.
d) Die Ausführungen zu d.aa., d.bb. und d.dd. ZA lassen keinerlei Sachlogik erkennen. Die Behauptung, die Klausur C II sei vor dem Widerspruchsverfahren von keinem Prüfer korrigiert worden, ist angesichts des auch vom Kläger nicht bestrittenen Umstandes, dass diese im Widerspruchsverfahren an ihrer bisherigen - also aus der ersten, anonymen Korrektur gewonnenen - Wertung festgehalten haben, abwegig.
e) Die unter d.cc. ZA aufgestellte Rechtsbehauptung, die Einräumung eines fachlichen Bewertungsfehlers durch einen Prüfer müsse notwendig zu einer Verbesserung der Note führen, ist wegen Fehlens einer rechtlichen Herleitung und Begründung keine zulässige Darlegung von ernstlichen Zweifeln. Im Übrigen ist diese Rechtsauffassung auch falsch. Sie stellt zudem eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrages dar, den das Verwaltungsgericht (S. 10 f. UA) ausführlich behandelt und als unschlüssig beurteilt hat, ohne dass der Kläger auf diese Begründung im Zulassungsantrag auch nur mit einem Wort eingeht.
f) Die Ausführungen zu e. ZA beinhalten nur Vermutungen und Unterstellungen und sind - abgesehen davon, dass sie mangels Darstellung des angeblichen Sachverhaltes in sich auch völlig unverständlich sind - deshalb ungeeignet, ernstliche Zweifel darzutun.
2. Der Vortrag zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten) ist unzulässig, da es an einer Darlegung fehlt, worin diese Schwierigkeiten bestehen sollen.
3. Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung wird nicht in zulässiger Weise dargelegt, da nicht eine einzige konkrete Rechtsfrage angeführt wird, der diese Bedeutung zukommen soll, und dementsprechend auch nicht dargelegt wird und nicht dargelegt werden kann, woraus sich die grundsätzliche Bedeutung der Klärung einer solchen Frage ergeben soll.
4. Schließlich wird auch die Abweichungsrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht in zulässiger Weise geltend gemacht. Bezüglich der behaupteten Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird kein vom Verwaltungsgericht aufgestellter Rechtssatz aufgezeigt, der von einem einschlägigen Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichtes abwiche. Die weiterhin angeführten Entscheidungen des OVG Bremen und des VGH Mannheim sind zur Darlegung einer Abweichungsrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ungeeignet, denn "Oberverwaltungsgericht" im Sinne dieser Bestimmung ist in Nordrhein-Westfalen allein das erkennende Gericht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Wertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).