Zulassungsantrag nach § 124 VwGO abgelehnt – Prüfungsbewertung und Anonymität
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung/Revisionszulassung nach § 124 VwGO und rügte u. a. fehlende Unterzeichnung des Widerspruchsbescheids, die Nichtberücksichtigung seiner Vertriebeneneigenschaft bei der Klausurbewertung sowie Abweichungen von Rechtsprechung. Das OVG hat den Antrag als unzulässig bzw. unbegründet zurückgewiesen, da die Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt oder rechtlich unbegründet waren. Das Gericht betonte die rechtliche Notwendigkeit anonymisierter Bewertungen und auferlegte dem Kläger die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Zulassungsantrag nach § 124 VwGO als unzulässig bzw. unbegründet abgelehnt; Kosten dem Kläger auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO sind nur dann zulässig vorgetragen, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen jedes geltend gemachten Zulassungsgrundes konkret, logisch-deduktiv und in entscheidungserheblicher Weise darlegt.
Formale Mängel eines Widerspruchsbescheids begründen nur dann ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils, wenn nachvollziehbar dargelegt wird, weshalb dieser Mangel für den Ausgang des Hauptsacheverfahrens relevant gewesen wäre.
Bei anonymen Prüfungsverfahren sind persönliche Eigenschaften des Prüflings bei der Bewertung ausgeschlossen; eine nachträgliche Berücksichtigung dieser Merkmale im Widerspruchsverfahren, die zu einer Änderung rechtmäßiger Bewertungsmaßstäbe führt, verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot.
Zur Darlegung einer Abweichungsrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Benennung eines konkreten abweichenden Rechtssatzes erforderlich; Entscheidungen anderer oberer Verwaltungsgerichte sind für die Begründung einer Abweichungsrüge nicht ohne Weiteres geeignet, wenn unter ‚Oberverwaltungsgericht‘ im normativen Sinne das erkennende Gericht gemeint ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 6647/99
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe werden zum Teil nicht in zulässiger Weise dargelegt. Soweit er als dem Darlegungsgebot genügend betrachtet werden könnte, ist der Antrag unbegründet, weil die Zulassungsvoraussetzungen nicht gegeben sind.
1. Hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gilt im Einzelnen:
a) Mit den Ausführungen des Klägers zu der fehlenden Unterzeichnung des Widerspruchsbescheides (a. des Zulassungsantrages - ZA -) wird ein Zulassungsgrund nicht in zulässiger Weise dargelegt. Es fehlt eine rechtliche Deduktion dazu, wieso ein fehlerhafter Widerspruchsbescheid zum Klageerfolg hätte führen müssen.
b) Unzulässig ist der Vortrag des Klägers auch, soweit er ernstliche Zweifel hinsichtlich der Nichtberücksichtigung seiner Vertriebeneneigenschaft bei der Bewertung seiner Klausuren bemängelt. Auch dieser Vortrag genügt dem Darlegungsgebot nicht. Ihm fehlt nämlich ein logischer Zusammenhang mit dem Gegenstand des Verfahrens. Da die Klausuren anonym bewertet werden müssen, ist eine Berücksichtigung der Vertriebeneneigenschaft bei der Bewertung einer Klausur nicht möglich. Es ist deshalb, wie das Verwaltungsgericht auch ausgeführt hat, durch das Prinzip der Anonymität rechtlich und denknotwendig vorgegeben, dass alle persönlichen Eigenschaften des Prüflings, zu denen auch die Vertriebeneneigenschaft gehört, bei der Bewertung außer Betracht bleiben müssen.
c) Soweit unter c. ZA der Kläger meint, seine besondere persönlich Situation habe zwar nicht bei der Erstbewertung der Klausur, wohl aber im Widerspruchsverfahren berücksichtigt werden müssen, ist dies rechtlich nicht nachvollziehbar: für die Bewertung im Widerspruchsverfahren dürfen rechtmäßige Bewertungsmaßstäbe, die der Erstbewertung zugrunde gelegt worden sind, ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht geändert werden. Da bei der - anonymen - Erstbewertung das Ausblenden persönlicher Umstände des Kandidaten nicht nur rechtmäßig, sondern sogar rechtlich und faktisch zwingend geboten ist, würde eine Berücksichtigung solcher Umstände im Widerspruchsverfahren einen eklatanten Rechtsverstoß darstellen.
2. Der Vortrag zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten) ist unzulässig, da es an einer Darlegung fehlt, worin diese Schwierigkeiten bestehen sollen.
3. Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung wird nicht in zulässiger Weise dargelegt, da nicht eine einzige konkrete Rechtsfrage angeführt wird, der diese Bedeutung zukommen soll, und dementsprechend auch nicht dargelegt wird und nicht dargelegt werden kann, woraus sich die grundsätzliche Bedeutung der Klärung einer solchen Frage ergeben soll.
4. Schließlich wird auch die Abweichungsrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht in zulässiger Weise geltend gemacht. Bezüglich der behaupteten Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird kein vom Verwaltungsgericht aufgestellter Rechtssatz aufgezeigt, der von einem einschlägigen Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichtes abwiche. Die weiterhin angeführten Entscheidungen des OVG Bremen und des VGH Mannheim sind zur Darlegung einer Abweichungsrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ungeeignet, denn "Oberverwaltungsgericht" im Sinne dieser Bestimmung ist in Nordrhein-Westfalen allein das erkennende Gericht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Wertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).