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Oberverwaltungsgericht NRW·14 A 1929/99·14.03.2000

Zulassung der Berufung abgelehnt: Pauschalabzug nach §25b II WoBauG für PKV bestätigt

Öffentliches RechtWohnungsbaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Zulassung der Berufung gegen die Aufhebung eines Bescheids nach dem II. WoBauG; das OVG hat den Zulassungsantrag abgelehnt. Entscheidend war die Frage, ob vom Einkommen der Ehefrau ein 10%-Pauschalabzug für private Krankenversicherungsbeiträge vorzunehmen ist. Das Gericht bestätigte den Pauschalabzug und die Annahme, dass Eheleute regelmäßig aus einem gemeinsamen Topf wirtschaften. Die Kostenentscheidung und der Streitwert wurden ebenfalls festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils abgewiesen; Kosten und Streitwert festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils voraus; bloß behauptete oder unsubstantiiert vorgetragene Zweifel genügen nicht.

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Nach § 25b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 II. WoBauG ist vom Jahreseinkommen der Ehefrau ein pauschaler Abzug von 10 % für laufende Beiträge zur privaten Krankenversicherung vorzunehmen.

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Beiträge zu einem ergänzenden privaten Krankenversicherungsschutz sind hinsichtlich ihrer Zweckbestimmung den Pflichtbeiträgen zu einer gesetzlichen Krankenversicherung gleichzustellen, soweit sie den für den Versicherungsschutz der Ehefrau entfallenden Beitrag abdecken.

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Der Gesetzgeber kann eine Pauschalregelung vorsehen; daraus folgt, dass Behörden nicht ohne weiteres eine differenzierende Ermittlung der tatsächlich gezahlten Beiträge verlangen müssen.

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Bei zusammenlebenden Ehegatten darf die Verwaltungsbehörde mangels konkreter Darlegungen der Gegenseite davon ausgehen, dass Einkommen und laufende familiäre Aufwendungen aus einem gemeinsamen Haushalt ‚Topf‘ bestritten werden; abweichende Umstände sind substantiiert darzulegen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 25 b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes - II. WoBauG -§ 124 Abs. 1 Satz 4 VwGO§ 25 b Abs. 1 Nr. 2 II. WoBauG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 13 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 4100/97

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Beklagten abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 468,- DM festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die allein behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Beklagten vom 19. September 1996 in der Fassung des Bescheides vom 11. Januar 1999 und den diesbezüglichen Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 17. April 1997 zu Recht aufgehoben.

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Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass von dem Jahreseinkommen der Ehefrau gemäß § 25 b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes - II. WoBauG - ein pauschaler Abzug in Höhe von 10 v.H. für die Entrichtung von laufenden Beiträgen zur privaten Krankenversicherung vorzunehmen ist. Dabei ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Beiträge für den ergänzenden Krankenversicherungsschutz der beihilfeberechtigten Ehefrau des Klägers in ihrer Zweckbestimmung den Pflichtbeiträgen zu einer gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen, obwohl es sich lediglich um eine prozentual anteilige Zusatzversicherung handelt. Der Gesetzgeber hat insoweit als Korrektiv lediglich die Schwelle des „mehr als geringfügig" eingeführt, die mit einem auf die Ehefrau des Klägers entfallenden monatlich Beitrag von etwa 200,-- DM für Kranken- und Pflegeversicherung ohne weiteres überschritten ist.

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Vgl. dazu Fischer- Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, § 25 b II. WoBauG Anm. 3.4.

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Der Gesetzgeber hat einer Pauschalierung der Abzüge den Vorzug gegeben und auf eine differenzierende Erhebung der Abzugsbeträge je nach der Höhe der konkret entrichteten Beiträge, gegebenenfalls auch noch unter Berücksichtigung des Umfangs des damit jeweils erworbenen Versicherungsschutzes, verzichtet.

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Im Übrigen ist zwar der vorgelegte Versicherungsschein der Vereinte Krankenversicherungs AG vom 29. Oktober 1994 nur an den Kläger adressiert. Es handelt sich jedoch nicht lediglich um eine Krankenversicherung zugunsten des Klägers, die den Schutz von Familienmitgliedern einschließt. Der Kläger hat vielmehr unter Vorlage von älteren Versicherungsscheinen dargelegt, dass die Krankenversicherung für seine Ehefrau früher gesondert geführt und von der Versicherungsgesellschaft lediglich aus Gründen der Vereinfachung der Beitragsverwaltung mit seiner Versicherung unter einer Versicherungsnummer zusammengefasst worden ist. In dem Versicherungsschein ist seine Ehefrau mit eigenen ihrem Versicherungsschutz zuzuordnenden Beiträgen aufgeführt. Dementsprechend misst auch der Beklagte dem Umstand, dass nur ein Versicherungsschein besteht, ausweislich seiner Antragsschrift keine Bedeutung (mehr) zu.

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Die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, dass in einer Wohnung zusammenlebende Eheleute regelmäßig aus einem Topf wirtschaften, entspricht der Lebenserfahrung. Dass dies im Falle der Familie des Klägers anders sein könnte, hat der Beklagte nicht behauptet, geschweige denn dargelegt. Deshalb ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Ehefrau des Klägers mit ihrem Einkommen den „gemeinsamen Topf" speist, aus dem die laufenden Aufwendungen für die Familie und damit auch die Leistungen für die auf sie entfallenden Beträge der privaten Krankenversicherung erbracht werden. Zur Stützung seiner gegenteiligen Annahme, dass nämlich der Kläger seiner Ehefrau die Beiträge schenke, macht der Beklagte lediglich geltend, es sei bei nur einem Versicherungsvertrag über den privaten Krankenversicherungsschutz von Eheleuten davon auszugehen, dass die Beiträge allein von dem Ehepartner aufgebracht würden, der Versicherungsnehmer sei. Eine Darlegung im Sinne des § 124 Abs. 1 Satz 4 VwGO, warum diese Annahme trotz des Wirtschaftens aus einem Topf gerechtfertigt sein soll, fehlt allerdings.

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Schließlich ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht erkennbar, dass hier eine nicht gerechtfertigte Privilegierung des Klägers und seiner Ehefrau gegenüber gesetzlich Krankenversicherten vorliegt. Wären der Kläger und seine Ehefrau gesetzlich krankenversichert, müssten sie beide Beiträge entrichten und gemäß § 25 b Abs. 1 Nr. 2 II. WoBauG wäre von jedem ihrer Einkommen der Pauschalabzug von 10 v.H. vorzunehmen. Im Ergebnis stellt sich die vorliegende Versicherungslage nicht anders dar, weil ebenfalls Beiträge für den Kläger und seine Ehefrau entrichtet werden, so dass auch für beide der Pauschalabzug gerechtfertigt ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.