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Oberverwaltungsgericht NRW·14 A 1925/99·24.10.2000

Zulassungsantrag nach §124 VwGO abgelehnt wegen unzureichender Darlegung

Öffentliches RechtStaatsangehörigkeitsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung eines Rechtsmittels und rügt nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das OVG sieht das Darlegungsgebot des §124a Abs.1 Satz4 VwGO als nicht erfüllt. Neu vorgetragene Tatsachen sind mangelhaft konkretisiert und nicht glaubhaft gemacht. Der Antrag wird abgelehnt; Kostenentscheidung nach VwGO/GKG.

Ausgang: Zulassungsantrag nach §124 VwGO abgewiesen; Vortrag erfüllt Darlegungs- und Glaubhaftmachungserfordernis nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsantrag wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils setzt die Einhaltung des Darlegungsgebots des §124a Abs.1 Satz4 VwGO voraus; bloße pauschale Behauptungen genügen nicht.

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Neue Tatsachenvorträge, die erstmals im Zulassungsantrag erhoben werden, begründen ernstliche Zweifel nur, wenn sie konkret, verifizierbar und glaubhaft gemacht sind (z. B. durch Namen, Atteste, Aktenzeichen).

3

Das Vorbringen, dass Vorgänge einem ausländischen Staat zuzurechnen seien, ist als gesteigertes Vorbringen nur unter Darlegung von Gründen, warum dies nicht früher vorgetragen wurde, ausreichend; bloße Behauptungen sind unbeachtlich.

4

Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §§154 Abs.2 und 162 Abs.2 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach §13 Abs.1 GKG; außergerichtliche Kosten eines beigeladenen Landes trägt dieses selbst.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO§ 27 Abs. 2 BVFG§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 10 K 4390/95

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, das diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,- DM festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

3

Der Vortrag des Klägers zu den von ihm geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, genügt nicht dem Darlegungsgebot aus § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO.

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Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -.

5

Der Kläger behauptet lediglich, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag verkannt und sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung "nicht ordnungsgemäß wiedergegeben bzw. verstanden", ohne dies auch nur andeutungsweise zu konkretisieren. Im übrigen sind die Tatsachen, deren Nichtberücksichtigung der Kläger rügt, erstmals mit dem Zulassungsantrag vorgetragen worden. Auch dieser Vortrag genügt nicht dem Darlegungserfordernis. Zwar trägt der Kläger in seinem Zulassungsantrag Zeitpunkte und Zeiträume für angebliche Vorfälle vor, die eine Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG begründen sollen, nämlich den 17. Januar 1998 (richtigerweise wohl 1988), die Jahre 1989 und 1990 sowie den Anfang April 1991, und behauptet, Anzeigen erstattet zu haben. Es fehlen jedoch jegliche weitere für eine ausreichende Konkretisierung erforderliche Angaben, die gegebenenfalls eine Verifizierung erlauben würden, wie etwa Namen der Beteiligten und der angeblichen Zeugen, ärztliche Atteste, Bezeichnung der Dienststellen und Aktenzeichen von Polizei und Staatsanwaltschaft. Zum Ergebnis angeblicher Anzeigen trägt der Kläger lediglich vor, sie seien "im Sande verlaufen". Außerdem behauptet der Kläger nunmehr, auch bei den beiden Brüdern seiner geschiedenen Ehefrau habe es sich um Polizisten gehandelt und nicht um Privatpersonen. Soweit damit der Vortrag ergänzt werden soll, dass die angeblichen Vorfälle dem polnischen Staat zuzurechnen seien, handelt es sich um gesteigertes Vorbringen. Anhaltspunkte dafür, warum der Kläger diesen Sachverhalt nicht bereits zuvor vorgetragen hat, sind dem Zulassungsantrag nicht zu entnehmen. Insgesamt bestand für den Kläger spätestens seit der Klageerwiderung der Beklagten vom 24. August 1995, in der sie sich ausdrücklich darauf berufen hat, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalles nicht vorliegen, Anlass, sein tatsächliches Vorbringen zu Härtefallgesichtspunkten gegebenenfalls zu vervollständigen und glaubhaft zu machen. Trotz Ankündigung im Zulassungsantrag hat er nach wie vor nicht einmal eine eidesstattliche Versicherung zur Glaubhaftmachung seines neuen Vorbringens vorgelegt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines angefochtenen Urteils lassen sich nicht mit einem neuen Tatsachenvortrag begründen, der erst noch substantiiert werden müsste und in Bezug auf den Glaubhaftigkeitsbedenken ausgeräumt werden müssten.

6

Bei dieser Sachlage kommt es auf Fragen der deutschen Volkszugehörigkeit oder Staatsangehörigkeit nicht an. Es stellt sich deshalb auch nicht die - als grundsätzlich gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachte - Frage, ob Verfassungsrecht verletzt ist, wenn in staatsangehörigkeitsrechtlicher Hinsicht die Abstammung von der Mutter nicht ebenso bewertet wird wie die Abstammung vom Vater.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.