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Oberverwaltungsgericht NRW·14 A 1905/07·14.04.2008

Zulassungsantrag nach §124 VwGO wegen Nichtbestehens von Wiederholungsprüfung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPrüfungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung nach §124 VwGO gegen die Feststellung, die Wiederholungsprüfung sei als nicht bestanden zu werten. Streitpunkt waren die Bewertung ärztlicher Atteste und die Frage, ob amtsärztliche Untersuchungen unzureichend waren. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil weder ernstliche Zweifel, noch besondere tatsächliche Schwierigkeiten oder eine grundsätzliche Frage hinreichend dargetan wurden. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Ausgang: Zulassungsantrag nach §124 VwGO gegen die Nichtbestehenswertung der Wiederholungsprüfung abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ernstliche Zweifel i.S.v. §124 Abs.2 Nr.1 VwGO setzen voraus, dass ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert in Frage gestellt wird.

2

Die routinemäßige Auswertung und Bewertung ärztlicher Bescheinigungen begründet für sich genommen keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten nach §124 Abs.2 Nr.2 VwGO.

3

Eine nur einzelfallspezifische Kritik am Verhalten von Amtsärzten begründet keine grundsätzliche Frage i.S.v. §124 Abs.2 Nr.3 VwGO.

4

Ein Verfahrensmangel wegen unzureichender Sachaufklärung liegt nicht vor, wenn ein anwaltlich verteidigter Beteiligter erforderliche Beweisanträge nicht förmlich gestellt hat und das Gericht daher keine weitere Beweiserhebung vornimmt.

5

Fehlende objektivierbare Befunde in ärztlichen Attesten gehen zulasten des Kläger-/Antragstellers, wenn er keine Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass vom Amtsarzt pflichtwidrig weitergehende Untersuchungen unterlassen wurden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Juristenausbildungsgesetz (JAG) 1993§ Juristenausbildungsordnung (JAO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.11.1983, GV NRW S. 932§ 34 Abs. 3 Nr. 1 JAG 1993§ 35 Abs. 6 Satz 2 JAO§ 38 JAO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 3128/05

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Zulassungsantrag ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht in zulässiger Weise dargelegt oder liegen nicht vor.

3

1. Die Klägerin hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dargelegt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

4

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. 6. 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000,1163 = DVBl 2000, 1458.

5

Das lässt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen.

6

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass das beklagte Amt die Wiederholungsprüfung der Klägerin zu Recht gemäß den für sie anzuwendenden Vorschriften des Juristenausbildungsgesetzes (JAG 1993) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. 11. 1983, GV NRW S. 924, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. 12. 2001, GV NRW S. 869 und der Juristenausbildungsordnung (JAO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. 11. 1983, GV NRW S. 932, als nicht bestanden gewertet habe. Die Klägerin habe mehr als drei Aufsichtsarbeiten ohne genügende Entschuldigung nicht abgeliefert, § 34 Abs. 3 Nr. 1 JAG 1993, §§ 35 Abs. 6 Satz 2, 38, 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 JAO. Sie habe weder durch amtsärztliche noch anderweitige ärztliche Bescheinigungen nachgewiesen, dass sie am ersten oder einem folgenden Prüfungstag durch die geltend gemachten Herzbeschwerden in prüfungsrechtlich bedeutsamer Weise beeinträchtigt gewesen sei.

7

Demgegenüber macht die Klägerin geltend: Sie habe alles ihr Zumutbare getan, um ihre sofortige amtsärztliche Untersuchung sicher zu stellen. Dass ihr das nicht gelungen sei, sei ihr nicht zuzurechnen. Ohne eine kardiologische Untersuchung sei ihre Prüfungsfähigkeit nicht hinreichend zu beurteilen gewesen. Das Verwaltungsgericht habe nicht in der notwendigen Weise zwischen dem von ihrem Hausarzt attestierten Vorhofflimmern einerseits und der tachycarden Herzrhythmusstörung am ersten Prüfungstag andererseits differenziert.

8

Das rechtfertigt keine Zweifel an der Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass für die Prüfungstage keines der vorliegenden ärztlichen Atteste selbst erhobene Befunde über eine prüfungsrechtlich bedeutsame Erkrankung bescheinigt. Einerseits sind die Darlegungen der Klägerin widersprüchlich. Sie fordert, dass zwischen tachycarden Herzrhythmusstörungen und Vorhofflimmern unterschieden werden müsse. Zugleich besteht sie darauf, dass die für den ersten Prüfungstag, den 15. 11. 2004, behauptete Tachycardie angesichts ihrer Vorerkrankung, das ist u. a. das Vorhofflimmern, nicht ohne umfassende körperliche Untersuchung bezüglich der Prüfungsfähigkeit hätte bewertet werden können. Andererseits wurde ausweislich des Attestes von Dr. L. vom 18. 11. 2004 die von der Klägerin für den 15. 11. 2004 behauptete tachycarde Herzrhythmusstörung nicht von ihm unmittelbar festgestellt. Durch das amtsärztliche Attest vom 29. 11. 2004 wird bescheinigt, dass die erste amtsärztliche Untersuchung am Tage nach dem ersten Prüfungstag nach Lage der Dinge ohne Fehler zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die von der Klägerin beklagten Symptome als Reaktion auf die Prüfung einzustufen seien. Auch dies hat die Klägerin nicht wirksam in Zweifel gezogen. Sie behauptet zwar, dass unter Berücksichtigung ihrer individuellen Krankengeschichte ihre Prüfungsfähigkeit durch die Amtsärztin nicht ohne eine körperliche Untersuchung hätte beurteilt werden können, hat aber keine Anhaltspunkte vorgetragen, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass eine solche Untersuchung, u. a. durch ein EKG, von der Amtsärztin pflichtwidrig unterlassen worden ist. Vielmehr ist im von ihr nicht angezweifelten amtsärztlichen Attest vom 29. 11. 2004 festgehalten, dass sie erst bei der zweiten Untersuchung am 19. 11. 2004 "im Gegensatz zu der Voruntersuchung ... eine ernste Erkrankung des Herzens (untermauert mit Attest und EKG vom 16. 11. 2004 des Hausarztes) als Ursache der Prüfungsunfähigkeit am 15. 11. 2004" vorgebracht hat. Der Umstand, dass - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - zu diesem Zeitpunkt und später eine krankheitsbedingte Leistungsminderung am 15. 11. 2004 und den Folgetagen nicht mehr objektiviert werden konnte, ist danach nicht auf ein Fehlverhalten der Amtsärztin zurückzuführen. Die fehlende Nachweisbarkeit geht zu Lasten der Klägerin. Dabei sei angemerkt, ohne dass es darauf ankommt, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht darauf gestützt hat, dass nach der vom beklagten Amt vorgelegten dienstlichen Stellungnahme der Amtsärztin Dr. T. vom 18. 11. 2005 die Klägerin bei der amtsärztlichen Untersuchung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihres Hausarztes mit der Diagnose "psycho- vegetative Erschöpfung" zur Ansicht vorgelegt hat. Dazu hat sich die Klägerin nicht geäußert.

9

2. Die Sache weist nicht die von der Klägerin behaupteten besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten auf, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Die Auswertung und Bewertung der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen stellt keine außergewöhnlichen Anforderungen an die mit Prüfungssachen befassten Gerichte. Dass dies im Fall der Klägerin anders ist, hat sie nicht dargelegt. Ihr geht es vielmehr um die Frage, ob bei der ersten amtsärztlichen Untersuchung von weitergehenden Untersuchungen, etwa durch Erstellung eines EKG, abgesehen werden durfte. Damit wird keine besondere Schwierigkeit, sondern allenfalls die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung - sei es im Verwaltungsverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - geltend gemacht.

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3. Auch von der Klägerin als grundsätzlich bezeichnete Fragen, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, nach der Mitwirkungspflicht von Amtsärzten stellen sich nicht. Die Klägerin weist selbst darauf hin, dass es insoweit um das von ihr behauptete Verhalten von Amtsärzten in ihrem Einzelfall geht.

11

4. Auch der Verfahrensmangel der mangelnden Sachaufklärung, §§ 124 Abs. 2 Nr. 5, 86 Abs. 1 VwGO, sollte er von der Klägerin gerügt worden sein, liegt nicht vor. Ein Gericht verletzt regelmäßig nicht die Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht förmlich beantragt hat. Nach Einholung von dienstlichen Äußerungen der Amtsärztin Dr. T. und eines Bediensteten des beklagten Amtes durch das Verwaltungsgericht hat die anwaltlich vertretene Klägerin keine weitere Beweiserhebung beantragt.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.