Zulassung der Berufung abgelehnt: § 60 Abs. 8 AufenthG erfasst keine Jugendstrafen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen das VG‑Urteil zur Auslegung von § 60 Abs. 8 AufenthG. Streitpunkt war, ob die 2. Alternative des Satzes 1 auch Jugendstrafen erfasst. Das OVG verneint dies und hält fest, dass die 2016 eingefügte Satz 3 den Anwendungsbereich der 2. Alternative nicht erweitert. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgewiesen; § 60 Abs. 8 Satz 1 2. Alternative AufenthG erfasst keine Jugendstrafen
Abstrakte Rechtssätze
§ 60 Abs. 8 Satz 1 2. Alternative AufenthG erfasst nur Freiheitsstrafen nach Erwachsenenrecht, nicht dagegen Verurteilungen zu Jugendstrafen.
Die Einführung des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG durch das Gesetz von 2016 verändert den Anwendungsbereich der 2. Alternative des Satzes 1 nicht.
§ 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG begründet einen eigenständigen, ermessensabhängigen Ausschlusstatbestand, dessen Anwendung eine individuelle Verhältnismäßigkeitsprüfung erfordert.
Bei der Auslegung von Vorschriften ist die Entstehungsgeschichte und Regelungssystematik zu berücksichtigen; daraus kann sich ergeben, dass der bisherige von der höchstrichterlichen Rechtsprechung verstandene Anwendungsbereich beibehalten bleibt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 5 K 3867/19.A
Leitsatz
Unter Rückgriff auf die Entstehungsgeschichte des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG und die Regelungssystematik des § 60 Abs. 8 Satz 1 und Satz 3 AufenthG erfasst § 60 Abs. 8 Satz 1 2. Alternative AufenthG nur Freiheitsstrafen nach Erwachsenenrecht, nicht hingegen Verurteilungen zu einer JugendstrafDer zum 17.3.2016 in Kraft getretene weitere Ausschlusstatbestend des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG hat den insoweit von der höchstrichterlichen Rechtsprechung verstandenen Anwendungsbereich unberührt gelassen (BVerwG, Urteil vom 16.11.2000 - 9 C 4.00 -, BVerwGE 112, 180, und Beschluss vom 12.10.2009 - 10 B 17.09 -)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die von ihr erhobene Grundsatzrüge greift nicht durch.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht dargelegt.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn es für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.7.2019 ‑ 2 BvR 1545/14 -, juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2013 - 6 A 2497/11 -, juris, Rdnr. 3.
Die von der Beklagten aufgeworfene Frage,
ob die Vorschrift des § 60 Abs. 8 Satz 1 2. Alternative AufenthG nach der Einführung des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG durch das Gesetz „zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern“ vom 11.03.2016 auch dann Anwendung findet, wenn ein Ausländer durch ein Strafgericht rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens 3 Jahren verurteilt worden ist?
ist nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich anhand des Gesetzeswortlauts und der hierzu ergangenen Rechtsprechung eindeutig im Sinne des Verwaltungsgerichts beantworten. Das Verwaltungsgericht hat unter Rückgriff auf die Entstehungsgeschichte des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG und die Regelungssystematik des § 60 Abs. 8 Satz 1 und Satz 3 AufenthG zu Recht den Schluss gezogen, dass § 60 Abs. 8 Satz 1 2. Alternative AufenthG nur Freiheitsstrafen nach Erwachsenenrecht erfasst und die bislang hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin einschlägig ist (vgl. Seite 6 des Urteilsabdrucks).
Soweit die Beklagte dem entgegenhält, an dieser Rechtslage habe der zum 17.3.2016 in Kraft getretene § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG eine Änderung bewirkt, ist dem nicht zu folgen. Dass die Regelung in § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG - entgegen ihres eindeutigen Wortlauts - nunmehr so zu verstehen sein sollte, dass auch Jugendstrafen hiervon erfasst sind, lässt sich dem Willen des Gesetzgebers nicht entnehmen. Mit der Einfügung des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG kann „darüber hinaus“ Asylsuchenden, die eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeuten, weil sie wegen einer der genannten Straftaten bei entsprechender Verwirklichung der genannten Tatmodalitäten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verteilt worden sind, die Rechtsstellung als Flüchtling versagt werden. Ausdrücklich beibehalten werden sollte insofern die bisherige Rechtslage, dass ein Ausländer von der Flüchtlingsanerkennung ausgeschlossen ist, wenn er eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist.
Vgl. BT-Drs. 18/7537, S. 9.
Dem lässt sich nur die Absicht des Gesetzgebers entnehmen, in § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG einen zusätzlichen Tatbestand für den Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung zu schaffen und den bisherigen Regelungsgehalt des § 60 Abs. 8 Satz 1 2. Alternative AufenthG mit dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung verstandenen Anwendungsbereich unberührt zu lassen.
Hierzu BVerwG, Urteil vom 16.11.2000 - 9 C 4.00 -, juris, Rn. 7, und Beschluss vom 12.10.2009 - 10 B 17.09. -, juris, Rn. 4; so auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 28.4.2020 - 6 A 10318/20 -, juris, Rn. 7 ff.
Der Einwand der Beklagten, der Neuregelung in § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG lasse sich die allgemeine Zielsetzung des Gesetzgebers entnehmen, konsequenter als bisher die Versagung der Flüchtlingsanerkennung bei der Begehung von Straftaten zu ermöglichen und die Strafen insoweit gleich zu behandeln, verfängt nicht. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat (vgl. Seite 7 des Urteilsabdrucks) unterscheidet sich der Ausschlusstatbestand des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG inhaltlich und strukturell von dem des § 60 Abs. 8 Satz 1 2. Alternative AufenthG, der eine gebundene Entscheidung vorsieht; eine (Ermessens-)Entscheidung nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG erfordert demgegenüber eine individuelle umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung. Schon aufgrund dieser unterschiedlichen Regelungssystematik verbietet sich eine Gleichbehandlung der beiden Ausschlusstatbestände entgegen ihres Wortlauts im Wege der Auslegung.
So auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 28.4.2020 ‑ 6 A 10318/20 -, juris, Rn. 7 ff.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.