Zulassungsantrag im Asylverfahren abgelehnt: keine grundsätzliche Bedeutung und kein Gehörsmangel
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung im Asylverfahren; das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab. Prüfungsgegenstand war, ob die Sache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §78 Abs.3 Nr.1 AsylG hat und ob die Ablehnung eines sprachanalytischen Sachverständigengutachtens eine Gehörsverletzung darstellt. Beides verneinte das Gericht; die vom BAMF eingeholten Gutachten seien verwertbar. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung im Asylverfahren abgelehnt; keine grundsätzliche Bedeutung und kein Verfahrens- bzw. Gehörsmangel durch Unterlassen eines Gutachtens
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §78 Abs.3 Nr.1 AsylG nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Berufungsverfahren klärungsfähig ist, oder eine Tatsachenfrage mit verallgemeinerungsfähigen Auswirkungen betrifft.
Liegt die aufgeworfene Frage in der Vorinstanz nicht zugrunde bzw. hat die Vorinstanz sie nicht entschieden, begründet dies keinen Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung.
Die Versagung rechtlichen Gehörs durch die Nichtberücksichtigung eines Beweisantrags liegt nur vor, wenn die Nichtverwertung des Beweismittels im Prozessrecht keine stützende Grundlage hat und das Gericht sich dadurch eine ihm nicht verfügbare Sachkunde zuschreibt oder wenn die vorliegenden Gutachten offenkundig ungeeignet sind.
Die Verwertung von im Verwaltungsverfahren eingeholten sprachanalytischen Gutachten ist nicht ausgeschlossen, nur weil der Gutachter anonymisiert (durch Code) auftritt oder eine Tonaufzeichnung vorliegt; entscheidend sind ausreichende Angaben zu Herkunft, relevanten Sprachkenntnissen, Qualifikation und zur Eignung des Gutachtens sowie das Fehlen ernsthafter Zweifel an dessen Verwertbarkeit.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 8 K 1316/15.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.
Der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 des Asylgesetzes ‑ AsylG ‑) liegt nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. Verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat die Klärung einer Tatsachenfrage, wenn sich diese Frage nicht nur in dem zu entscheidenden Fall, sondern darüber hinaus auch noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft stellt.
Nach diesen Maßstäben kommt der aufgeworfenen Frage,
ob eine ablehnende Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über das Asylbegehren im engeren Sinne auch im Wege der Auslegung des im Übrigen ablehnenden Bescheids festgestellt werden kann und dies auch dann möglich ist, wenn das Bundesamt bei seiner Entscheidung irrtümlich davon ausgeht, dass der Asylantrag gem. § 13 Abs. 2 AsylVfG (jetzt AsylG) auf die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) beschränkt worden ist,
keine grundsätzliche Bedeutung zu, da sie nicht klärungsfähig ist, denn sie würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Das Verwaltungsgericht hat nämlich nicht geurteilt, dass eine ablehnende Entscheidung des Bundesamtes über den Asylanspruch im Wege der Auslegung festgestellt werden könne, sondern im Gegenteil ausgeführt, das Bundesamt habe über den Asylantrag keine Entscheidung getroffen.
Weiter hat es ‑ zutreffend ‑ ausgeführt, dass aus dem Bescheid hervorgeht, dass den Klägern kein Asyl gewährt werde und es den Klägern freistehe, eine auf Anerkennung als Asylberechtigte gerichtete Klage zu erheben. Da sie dies nicht getan hätten, könnten sie sich nunmehr nicht auf eine fehlende Entscheidung des Bundesamtes berufen. Ob das entgegen der von den Klägern erhobenen Einwände hinsichtlich einer Verpflichtung zur Erhebung einer Untätigkeitsklage richtig ist, bedarf hier keiner Untersuchung, denn insoweit werden keine Zulassungsgründe geltend gemacht.
Auch der Zulassungsgrund eines in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Verfahrensmangels in Form der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht deshalb vor, weil das Verwaltungsgericht den Beweisantrag auf Einholung eines sprachwissenschaftlichen Sachverständigengutachtens abgelehnt hat. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll es als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne verlangt es in Verbindung mit den Grundsätzen der Prozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Zwar gewährt es keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Die Nichtberücksichtigung eines Beweisangebots verstößt aber dann gegen das Gebot rechtlichen Gehörs, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet.
Das Gericht entscheidet grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Sachverständigengutachten erforderlich ist oder ob es sich selbst die nötige Sachkunde zutraut. Es verletzt seine Pflicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens nur dann, wenn es sich eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde zuschreibt oder wenn die Entscheidungsgründe auf mangelnde Sachkunde schließen lassen. Liegen Gutachten zu einer entscheidungserheblichen Tatsache vor, steht es nach § 98 VwGO i. V. m. § 412 Abs. 1 der Zivilprozessordnung im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es zusätzliche Sachverständigengutachten einholt. Das Tatsachengericht kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen, die von einer Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden, stützen. Ein Verfahrensmangel liegt nur dann vor, wenn sich die Einholung eines weiteren Gutachtens wegen fehlender Eignung der vorliegenden Gutachten hätte aufdrängen müssen. Gutachten und fachtechnische Stellungnahmen sind dann ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegenere Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird.
Nach diesen Maßstäben gibt es gegen die Verwertung der vom Bundesamt im Asylverfahren eingeholten sprachanalytischen Gutachten nichts zu erinnern. Der Umstand, dass die Person des Gutachters und sein Name nicht bekannt sind, sondern nur seine Individualisierbarkeit durch den Code feststeht, steht der Verwertung des Gutachtens nicht im Wege. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht keinen Aufklärungsbedarf von Amts wegen zu weiteren Eigenschaften des Gutachters gesehen, da es durch die im Gutachten enthaltenen Angaben zur Herkunft und Aufenthaltsdauer in der analyserelevanten Länderkonstellation, zu den analyserelevanten Sprachkenntnissen, zur akademischen Ausbildung und zu analyserelevanten wissenschaftlichen Tätigkeiten sowie zur Dauer der Tätigkeit als Gutachter für die Beklagte eine ausreichende Grundlage zur Beurteilung der Qualität des Gutachters gesehen hat.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.8.2015 ‑ 14 A 1888/15.A ‑, S. 3 des amtlichen Umdrucks.
Ohne ernsthafte Anhaltspunkte für Zweifel an der Eignung des Gutachters oder des Gutachtens gibt es keinen Hinderungsgrund für die Verwertung des Gutachtens. Insbesondere der Umstand, dass dem Gutachter eine Tonaufzeichnung vorgelegen hat, begründet keinen solchen Zweifel.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.