Asylfolgeantrag Syrer: EuGH C-238/19 kein neues Element bei Einziger-Sohn-Befreiung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte nach Zuerkennung subsidiären Schutzes im Erstverfahren die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und berief sich auf EuGH C-238/19 zu Wehrdienstentziehung. Das OVG NRW änderte das stattgebende VG-Urteil und wies die Klage ab. Das EuGH-Urteil stelle hier kein „neues Element“ i.S.d. § 71 AsylG/§ 51 VwVfG dar, weil dem Kläger als einzigem Sohn nach syrischem Wehrpflichtrecht keine Wehrdienstpflicht und damit keine Bestrafung wegen Dienstverweigerung drohe. Unabhängig davon sei die EuGH-Vermutung einer politischen Verknüpfung durch die tatsächlichen Verhältnisse in Syrien widerlegt; eine Einzelfallprüfung sei mangels entsprechender Anhaltspunkte entbehrlich.
Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; VG-Urteil geändert und Klage gegen Unzulässigkeitsbescheid zum Folgeantrag abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass ein EuGH-Urteil eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage begründen kann, wenn es erheblich zur Wahrscheinlichkeit der Zuerkennung internationalen Schutzes beiträgt.
Ein Folgeantrag ist unzulässig (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG), wenn weder eine für den Betroffenen günstige nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage noch sonstige Wiederaufgreifensgründe i.S.d. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen.
Die vom EuGH angenommene starke Vermutung einer Verknüpfung zwischen Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung und einem Verfolgungsgrund greift nicht ein, wenn dem Antragsteller bereits keine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung droht, etwa mangels Wehrdienstpflicht.
Eine Einzelfallprüfung zur Entkräftung oder Bestätigung einer vermuteten Verknüpfung ist entbehrlich, wenn das Vorbringen keine Anhaltspunkte dafür enthält, dass der Herkunftsstaat dem Betroffenen eine oppositionelle Haltung zuschreibt.
Die unterschiedliche Behandlung von Wehrdienstentziehern und (vermeintlich) politisch Oppositionellen kann gegen die Annahme sprechen, dass der Herkunftsstaat mit Maßnahmen gegen Wehrdienstentziehung typischerweise (auch) politische Verfolgungsziele verfolgt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 13 K 1791/21.A
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der am 00.00.1992 in Aleppo geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger, Araber und Sunnit. Nach seinen Angaben verließ er Syrien im September 2013, hielt sich danach bis Anfang 2016 in der Türkei (Istanbul) auf, reiste sodann über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich am 20. Januar 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellt am 29. Januar 2016 einen Asylantrag.
In seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 9. Februar 2016 verneinte er die Frage, ob er Wehrdienst geleistet habe. Wenn man ein männliches Einzelkind sei, müsse man das nicht in Syrien. Auf die Frage, was ihm persönlich vor seiner Ausreise aus Syrien passiert sei, antwortete der Kläger, in Aleppo, seiner Stadt, werde nur gekämpft. Von allen Gruppierungen. Es herrsche Dauerkrieg, besonders da, wo er gelebt habe, in Kad-Askar. Deswegen sei er in die Türkei gegangen. Aber auch dort habe man um seinen Unterhalt kämpfen müssen. Seine Eltern hätten viel Angst um ihn gehabt und hätten gesagt: Du musst raus. Sie seien von allen Seiten umzingelt, weil sie genau in der Mitte von Aleppo wohnten, wo die Zitadelle sei. Da könne man nur sterben. Sie hätten auch die Nachricht bekommen, dass ihr Haus bombardiert worden sei. Ihm persönlich sei nichts passiert, weil er ganz früh weggegangen sei.
Mit Bescheid vom 31. Januar 2017, dem Kläger zugestellt am 8. Februar 2017, erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu, lehnte aber unter der Nr. 2 den Asylantrag im Übrigen ab.
Bei einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde der Stadt Köln am 4. Dezember 2018 bestätigte der Kläger, dass er in Syrien als einziger Sohn seiner Eltern nicht zum Wehrdienst eingezogen worden sei.
Am 22. Januar 2021 stellte der Kläger einen weiteren Asylantrag. Zur Begründung berief er sich auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. November 2020 - C-238/19 -. Demnach könne Menschen, die vor dem Wehrdienst aus Syrien geflüchtet seien, der Flüchtlingsstatus nur in Ausnahmefällen verweigert werden.
Mit Bescheid vom 18. März 2021, dem Kläger zugestellt am 23. März 2021, lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Rechtslage habe sich durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. November 2020 - C-238/19 - nicht zugunsten des Klägers geändert. Der Kläger habe zudem im Erstverfahren angegeben, er müsse gar keinen Wehrdienst leisten, weil er ein Einzelkind sei.
Der Kläger hat am 1. April 2021 Klage erhoben.
Er hat im Wesentlichen vorgetragen, die Sach- und Rechtslage habe sich durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. November 2020 - C-238/19 - geändert. § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - sei unionsrechtskonform auszulegen. Eine neue Erkenntnis im Sinne des Art. 40 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Richtlinie 2013/32/EU - sei auch ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union, das die Unvereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Unionsrecht feststelle. Aus dem genannten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union folge, dass bei Sanktion eines Wehrdienstentzugs im Rahmen eines Bürgerkriegs in der Regel von einem Politmalus auszugehen sei, der nur mit begründetem Tatsachenmaterial entkräftet werden könne. Der Kläger habe sich dem Militärdienst in Syrien aus Gewissensgründen entzogen. Er wolle sich nicht an Kriegsverbrechen der Armee beteiligten müssen.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 18. März 2021 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil den Bescheid des Bundesamts vom 18. März 2021 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lägen vor. Die durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. November 2020 - C-238/19 - aufgestellte Vermutung führe mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung. Sie mache eine Einzelfallprüfung erforderlich, ob im Falle des Klägers Faktoren vorhanden seien, die eine Verknüpfung zwischen der wegen Wehrdienstentziehung zu erwartenden Bestrafung und einer hierbei unterstellten oppositionellen Haltung widerlegen könnten.
Die Beklagte hat am 14. August 2024 beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 21. August 2024 zugelassen. Die Beklagte hat die Berufung am 23. August 2024 begründet.
Sie trägt vor, das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. November 2020 - C-238/19 - habe weder eine Änderung der Rechtslage noch eine Änderung der Sachlage bewirkt. Wehr- und Reservedienstentziehern drohe in Syrien keine Strafverfolgung oder Bestrafung. Außerdem werde die vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellte „starke Vermutung“ durch die tatsächlichen Verhältnisse in Syrien widerlegt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Beschluss nach § 130a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts zu beiden Asylverfahren und die Ausländerpersonalakte der Stadt Köln Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung der Beklagten durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO, dessen Voraussetzungen vorliegen.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Bundesamts vom 18. März 2021 zu Unrecht aufgehoben. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 18. März 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hat den Asylfolgeantrag des Klägers vom 22. Januar 2021 zu Recht als unzulässig abgelehnt.
Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 des Asylgesetzes - AsylG - ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG oder eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Das ist hier der Fall.
Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - vorliegen. Letzteres ist hier nicht der Fall.
Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat, 2. neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, 3. Wiederaufgreifensgründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung - ZPO - vorliegen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist allerdings unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG auch dann vorliegt, wenn ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vorliegt, das erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beiträgt, dass dem Antragsteller internationaler Schutz zuzuerkennen ist.
§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 VwVfG setzt Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU in nationales Recht um. Nach Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU wird ein Folgeantrag auf internationalen Schutz für die Zwecke der gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32/EU zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz zunächst daraufhin geprüft, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Nach Art. 40 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2013/32/EU wird der Antrag gemäß Kapitel II der Richtlinie 2013/32/EU weiter geprüft, wenn die erste Prüfung nach Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU ergibt, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist.
Ein neues Element im Sinne der genannten Vorschriften ist auch ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union, wenn es erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beiträgt, dass der Antragsteller der internationale Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU zuzuerkennen ist.
Vgl. EuGH, Urteil vom 8. Februar 2024 - C-216/22 -, juris, Rdnr. 54.
Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. November 2020 - C-238/19 - trägt indes nicht zu der Wahrscheinlichkeit bei, dass dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Nach dem genannten Urteil spricht eine starke Vermutung dafür, dass die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen der Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des Artikels 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3 Abs. 2 AsylG) fallen, mit einem der fünf in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3b Abs. 1 AsylG) genannten Gründe in Zusammenhang steht.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 -, NVwZ 2019, 319 (323), Rdnr. 57.
Die Voraussetzungen für die vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellte „starke Vermutung“ liegen hier indes nicht vor, weil dem Kläger in Syrien keine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen der Verweigerung des Militärdienstes droht. Er ist in Syrien schon nicht wehrdienstpflichtig. Daher kann er durch seine Ausreise aus Syrien im Jahr 2013 auch nicht den Wehrdienst verweigert haben. Nach Art. 12 Buchst. F des syrischen Wehrpflichtgesetzes (Gesetzesdekret Nr. 30/2007) - syr. WPflG - ist der einzige Sohn seiner Eltern oder eines Elternteils unabhängig davon von der Dienstpflicht befreit, ob beide oder einer von ihnen lebt oder tot ist. Die Einziger-Sohn-Regel wird auch in der Praxis von den syrischen Behörden beachtet.
Vgl. EASO, Syria. Military Service. Country of Origin Information Report, April 2021, S. 28; DIS, Syria. Military Service, Mai 2020, S. 20 f.
Der Kläger ist nach seinen Angaben beim Bundesamt in seinem ersten Asylverfahren und gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt Köln am 4. Dezember 2018 der einzige Sohn seiner Eltern.
Unabhängig davon trägt das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. November 2020 - C-238/19 - auch deshalb nicht erheblich zu der Wahrscheinlichkeit bei, dass dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, weil die darin vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellte „starke Vermutung“ einer Verknüpfung der Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3 Abs. 2 AsylG) umfassen würde, und einem der in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 AsylG) genannten Verfolgungsgründe durch die tatsächlichen Verhältnisse in Syrien widerlegt wird. Es sprechen zwingende Gründe gegen die Annahme, der syrische Staat ziele mit einer Bestrafung von Wehr- oder Reservedienstentziehern (auch) auf deren tatsächliche oder ihnen unterstellte politische Gesinnung oder religiöse Einstellung.
Hiergegen spricht entscheidend, dass der syrische Staat Wehr- und Reservedienstentzieher einerseits und (vermeintlich) politisch Oppositionelle andererseits nicht gleichbehandelt. Das Assad-Regime verfolgt (vermeintlich) politisch Oppositionelle unnachsichtig und mit aller Härte, unter anderem durch Inhaftierung und Folter in den verschiedenen Gefängnissen der Geheimdienste und im Militärgefängnis Sednaya, um Geständnisse und Informationen zu erpressen, die Betroffenen für - aus der Sicht des Assad-Regimes - oppositionelle Betätigung oder Unterstützung der Opposition zu bestrafen und ihren Widerstandswillen zu brechen. Die Folter und die Haftbedingungen für (vermeintlich) Oppositionelle in den Gefängnissen der Geheimdienste und im Militärgefängnis Sednaya sind derart hart, dass zahlreiche Gefangene daran gestorben sind.
Vgl. UNHRC, Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic vom 11. März 2021, S. 8 ff., §§ 16 ff.; ai, It breaks the human. Torture, disease and death in Syrian’s prisons, August 2016.
Eine derart harte Behandlung werden Wehr- und Reservedienstentzieher in Syrien keineswegs erfahren. Selbst wenn man denjenigen Syrienexperten folgt, die eine Bestrafung von Wehr- oder Reservedienstentziehern für wahrscheinlich halten, droht diesen im äußersten Fall eine mehrmonatige Haftstrafe (vgl. Art. 98 f. des syrischen Militärstrafgesetzes, Art. 102 und 104 syr. WPflG), in den meisten Fällen wohl eher - wenn überhaupt - eine Geldstrafe und eine Verlängerung ihres Militärdienstes (vgl. Art. 95 f. syr. WPflG). Dass die Behandlung von Wehr- und Reservedienstentziehern einerseits und (vermeintlich) politisch Oppositionellen andererseits durch das syrische Regime in keiner Weise vergleichbar ist, zeigt auch die Regelung, dass erstere bei einer Einreise nach Syrien in der Regel nicht verhaftet, sondern ihnen eine Frist von 15 Tagen eingeräumt wird, um sich bei dem für sie zuständigen örtlichen Rekrutierungsbüro zur Ableistung ihres Militärdienstes zu melden.
Abgesehen davon ist es aber auch nicht plausibel, dass das syrische Regime Wehr- und Reservedienstentziehern eine oppositionelle Gesinnung unterstellen sollte. Es ist offensichtlich, dass sich viele syrische Männer dem Wehr- und Reservedienst nicht deshalb entzogen haben, weil sie in Opposition zum Assad-Regime stehen, oder aus Gewissensgründen, sondern aus Furcht, in Kampfhandlungen getötet oder verwundet zu werden. Dies wird auch dem syrischen Regime, den syrischen Sicherheitskräften und der syrischen Armee nicht verborgen geblieben sein.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juli 2024 - 14 A 2847/19.A -, juris, Rdnr. 52 ff., hier Rdnr. 92 - 95.
Eine Einzelfallprüfung ist im vorliegenden Fall entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts nicht erforderlich. Der Kläger hat in beiden Asylverfahren und im gerichtlichen Verfahren nichts vorgetragen, was darauf hindeuten könnte, dass der syrische Staat in ihm einen Oppositionellen sehen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt und die Rechtssache auch keinen Anlass zur Klärung fallübergreifender Tatsachenfragen bietet (§ 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG).