Zulassung der Berufung gegen Abweisung eines Anspruchs auf erneute Abmarkung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er ein behördliches Einschreiten zur erneuten Abmarkung verlangt. Streitfrage war, ob daraus ein subjektiv‑öffentliches Recht folgt. Das OVG verneint dies und lehnt die Berufungszulassung mangels Zulassungsgründen ab. Die Katasterbehörde kann eine auf Antrag durchzuführende Grenzuntersuchung anbieten; ein rein kostenrechtlicher Vorteil begründet keinen Anspruch.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisungsentscheidung des Verwaltungsgerichts abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Vornahme der Abmarkung durch Katasterbehörden dient sowohl öffentlichen Interessen an der klaren Erkennbarkeit von Grundstücksgrenzen als auch den Individualinteressen der Grundstückseigentümer.
§ 20 Abs. 7 VermKatG NRW begründet nicht ohne Weiteres ein subjektiv‑öffentliches Recht auf Veranlassung einer erneuten Abmarkung.
Der Eigentümer kann eine amtliche Grenzuntersuchung in Auftrag geben; handelt es sich um eine Liegenschaftsvermessung, ist die Katasterbehörde zur Durchführung verpflichtet, wenn die Einschaltung eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nicht gewünscht ist.
Ein bloßer kostenrechtlicher Vorteil (z. B. die Nichtzuweisung der Gebührenlast bei behördlichem Einschreiten) begründet keinen Anspruch auf ein gleichgerichtetes behördliches Tätigwerden von Amts wegen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 2 K 5845/16
Leitsatz
Die Vornahme der Abmarkung durch die Katasterbehörden dient sowohl dem öffentlichen Interesse an der klaren Erkennbarkeit von Grundstücksgrenzen wie auch mit Blick auf ihre nachbarschaftsbefriedende Wirkung dem Interesse der Grundstückseigentümer.
Dem Eigentümerinteresse, das auch an einer erneuten Abmarkung bestehen kann, wird dadurch Rechnung getragen, dass der Eigentümer eine Grenzuntersuchung in Auftrag geben (beantragen) kann, in deren Folge gegebenenfalls eine erneute Abmarkung erfolgt. Eines Anspruchs auf ein gleichgerichtetes Tätigwerden der Katasterbehörde von Amts wegen bedarf es daneben nicht.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, begründet keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage, mit der Kläger der Sache nach einen Anspruch auf ein Einschreiten der Beklagten zum Zweck der Vornahme einer Abmarkung bzw. auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber, zu Recht abgewiesen hat.
a) Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, § 20 Abs. 7 VermKatG NRW begründe kein subjektiv-öffentliches Recht auf Veranlassung einer erneuten Abmarkung. Ein solches folge auch nicht aus anderen Vorschriften. Der Kläger müsse seinen Anspruch auf dem Zivilrechtsweg auf der Grundlage von § 919 BGB verfolgen.
Der Kläger meint demgegenüber, er habe ein Tätigwerden des Beklagten nach § 20 Abs. 8 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VermKatG NRW bzw. nach § 20 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VermKatG NRW (a.F.) geltend gemacht. Für die Frage, ob ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf ein solches Tätigwerden bestehe, komme es nicht darauf an, ob die in Rede stehende Befugnisnorm selbst ein subjektiv-öffentliches Recht begründe, sondern ob sie einen Bezug zu einem subjektiv-öffentlichen Recht habe. Das sei hier der Fall, weil die den Katasterbehörden als Aufgabe zugewiesene Abmarkung die Rechtspositionen der Grundstückseigentümer betreffe.
b) Dieses Vorbringen stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht durchgreifend in Frage.
Ein Anspruch auf ein Tätigwerden der Verwaltung in Anwendung einer Befugnisnorm oder Eingriffsermächtigung kann grundsätzlich dann bestehen, wenn damit auch Individualinteressen geschützt werden sollen. Das ist im Vermessungs- und Katasterrecht nicht anders als etwa im Bauordnungsrecht.
Vgl. zu Letzterem etwa OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 -, NWVBl 2006, 62, juris Rn. 35.
Die Vornahme der Abmarkung durch die Katasterbehörden dient sowohl dem öffentlichen Interesse an der klaren Erkennbarkeit von Grundstücksgrenzen wie auch mit Blick auf ihre nachbarschaftsbefriedende Wirkung dem Interesse der Grundstückseigentümer.
Vgl. Mattiseck/Seidel, Vermessungs- und Katastergesetz NRW, 3. Aufl. 2015, § 20 Nr. 1.
Die Katasterbehörden sind nach § 20 Abs. 1 VermKatG NRW zur erstmaligen Abmarkung im Zuge einer Grenzfeststellung (§ 19 VermKatG NRW) verpflichtet und– wie sich ohne weiteres aus § 20 Abs. 8 und 5 VermKatG NRW (§ 20 Abs. 6 und 5 VermKatG NRW a.F.) ergibt – unter den dort genannten Voraussetzungen auch später grundsätzlich zum Vollzug von Abmarkungen jedenfalls befugt. Dem Eigentümerinteresse, das auch an einer erneuten Abmarkung bestehen kann, wird dadurch Rechnung getragen, dass der Eigentümer eine Grenzuntersuchung (vgl. Nr. 19.1.1 Erhebungserlass) in Auftrag geben (beantragen) kann, in deren Folge gegebenenfalls eine erneute Abmarkung erfolgt. Da es sich auch hierbei um eine Liegenschaftsvermessung (§ 12 Satz 2 Nr. 1 VermKatG NRW) handelt, ist die Katasterbehörde zur Durchführung eines solchen Auftrags verpflichtet, wenn das Tätigwerden eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nicht erwünscht ist.
Vgl. Mattiseck/Seidel, Vermessungs- und Katastergesetz NRW, 3. Aufl. 2015, § 23 Nr. 2.
Die Behörde kann den Eigentümer in diesem Zusammenhang auch nicht auf den zivilrechtlichen Abmarkungsanspruch nach § 919 BGB verweisen.
Auf die Möglichkeit einer solchen Grenzuntersuchung mit dem Ziel, das hier in Rede stehende Grenzzeichen wiederherzustellen, ist der Kläger durch den Beklagten schon vorgerichtlich in dem Schreiben vom 14. Mai 2016 (BA Heft 1, Bl. 1) ausdrücklich hingewiesen worden. Der Beklagte hat insofern auch unmissverständlich seine Bereitschaft erklärt, einem solchen Auftrag nachkommen zu wollen. Hierauf ist der Kläger jedoch nicht eingegangen. Im Klageverfahren hat er auf den Hinweis in dem Schriftsatz vom 28. Juli 2016, dass eine erneute Abmarkung durch den Grundstückeigentümer auf eigene Kosten veranlasst werden könne, erwidert, dies sei nicht überzeugend, weil die Abmarkung damit zu einer „reinen Privatsache“ werde. Dies trifft indes nicht zu. Die auf Antrag durchzuführende Grenzuntersuchung ist ein amtliches Verfahren, mit dem dem Eigentümerinteresse an einer erneuten Abmarkung in vollem Umfang Rechnung getragen werden kann. Eines Anspruchs auf ein gleichgerichtetes Tätigwerden der Katasterbehörde von Amts wegen, das der Kläger offenbar geltend machen will, bedarf es daneben zum Schutz seiner Individualinteressen nicht. Der Kläger geht dabei womöglich davon aus, dass er bei einem Tätigwerden der Behörde von Amts wegen nicht – oder jedenfalls nicht allein – als Kostenschuldner nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW anzusehen wäre. Es kann dahinstehen, inwieweit dies tragfähig ist. Jedenfalls führt ein solcher bloß kostenrechtlicher Vorteil allein nicht zu einem Anspruch auf ein behördliches Einschreiten.
Vgl. für das Verhältnis der Vollstreckung eines zivilrechtlichen Titels zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten OVG Saarland, Beschluss vom 16. Februar 2010 - 2 A 390/09 -, juris Rn. 19.
Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger die Kosten der Grenzuntersuchung und einer Abmarkung als Schadensersatz geltend machen kann, wenn das hier in Rede stehende Grenzzeichen tatsächlich durch einen Dritten zerstört worden ist.
Vgl. Roth, in: Staudinger, BGB, 2016, § 919 Rn.13.
Das vom Verwaltungsgericht entscheidungstragend angeführte Argument, die Eingriffsermächtigung nach § 20 Abs. 7 VermKatG NRW bestehe nur im öffentlichen Interesse, greift der Kläger mit dem Zulassungsvorbringen nicht an.
2. Nach alledem ist die Berufung auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Der Begriff der besonderen Schwierigkeiten im Sinne dieser Norm ist funktionsbezogen dahin auszulegen, dass besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten dann vorliegen, wenn die - hinreichend dargelegten - Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Solche begründeten Zweifel zeigt die Zulassungsbegründung, wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt, nicht auf.
3. Schließlich ist die Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 ‑ 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 (zu § 132 VwGO).
Das trifft auf die als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Fragen,
ob sich das Vorliegen eines subjektiv-öffentlichen Rechts allein anhand einer Auslegung einer Befugnisnorm bestimmt oder die Auslegung auch die mit der Befugnisnorm verfolgte Aufgabe einbeziehen muss;
ob die Befugnis nach § 20 Abs. 6 VermKatG NRW a.F. i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 VermKatG NRW (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der mit der Befugnisnorm verfolgten Aufgabe) ein subjektiv-öffentliches Recht eines Grundstückseigentümers begründet;
und ob die Befugnis nach § 20 Abs. 8 VermKatG NRW i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 VermKatG NRW (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der mit der Befugnisnorm verfolgten Aufgabe) ein subjektiv-öffentliches Recht eines Grundstückseigentümers begründet,
nicht zu. Die Fragen bedürfen keiner grundsätzlichen Klärung, weil sie sich nach Maßgabe der obigen Darlegungen ohne weiteres beantworten lassen.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).