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Oberverwaltungsgericht NRW·14 A 1819/05.A·23.05.2005

Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Abweichung von Entscheidungen abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung mit dem Zulassungsgrund der Abweichung von Entscheidungen nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG. Das Oberverwaltungsgericht verneint das Vorliegen dieses Zulassungsgrunds, da kein abweichender rechtlicher oder tatsächlicher Grundsatz benannt wurde. Die angegriffenen Tatsachenfeststellungen zur Suizidgefahr und Nichterreichbarkeit medizinischer Hilfe wurden nicht substantiiert angegriffen. Die Kostenentscheidung trifft die Beklagte.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Abweichung von Entscheidungen nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG abgewiesen; Kosten zu Lasten der Beklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG (Abweichung von Entscheidungen) erfordert die Darlegung eines konkreten, von der angefochtenen Entscheidung abweichenden rechtlichen oder tatsächlichen Grundsatzes.

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Die Annahme eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen unzureichender Behandlungsmöglichkeiten setzt eine konkrete Gefahr einer alsbaldigen wesentlichen oder lebensbedrohlichen Verschlechterung der Erkrankung infolge fehlender Behandlung im Rückkehrstaat voraus.

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Angriffe gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts begründen keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylVfG.

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Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nicht in Betracht, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage offensichtlich negativ zu beantworten ist.

5

Die Kosten des erfolglosen Antrags sind nach § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 78 Abs. 3 AsylVfG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83 b AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 4 K 1986/02.A

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.

Gründe

2

Der Antrag hat keinen Erfolg. Der von der Beklagten allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Abweichung von den Beschlüssen des erkennenden Gerichts vom 15. Oktober 2004 - 18 B 2140/03.A - und 16. Dezember 2004 - 13 A 4512/03.A - gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG liegt nicht vor.

3

Die Beklagte benennt keinen Grundsatz tatsächlicher oder rechtlicher Art, den das Verwaltungsgericht ausdrücklich oder konkludent aufgestellt hat und der im Widerspruch zu den den genannten Entscheidungen zugrunde gelegten Grundsätzen steht. Das ist auch nicht möglich. Denn das Verwaltungsgericht hat sich hinsichtlich der maßgeblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und bei der Beurteilung der medizinischen und psychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo auf einen Beschluss des 13. Senats vom 16. Dezember 2004 in einem dessen obengenannten Beschluss ähnlich liegenden Verfahren und auf den Beschluss des 18. Senats gestützt. Es ist dem entsprechend davon ausgegangen, dass die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen unzureichender Behandlungsmöglichkeiten eines Krankheitszustandes dann in Betracht kommt, wenn die konkrete Gefahr der alsbaldigen wesentlichen oder sogar lebensbedrohlichen Verschlechterung der Krankheit bei Rückkehr in den Heimatstaat infolge unzureichender Behandlungsmöglichkeiten besteht.

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Der Senat geht nicht der Frage nach, ob oder inwieweit die Einschätzungen über Umfang und Inhalt von Behandlungsmöglichkeiten von schweren psychischen Erkrankungen, etwa der Behandlungskapazität des Kosovo Rehabilitation Centre for Torture Victims, die den vom Verwaltungsgericht genannten Beschlüssen zugrunde liegen, unter Berücksichtigung weiterer Erkenntnismöglichkeiten aufrecht erhalten werden können.

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Vgl. etwa Auskunft des UNHCR an das VG Münster vom 8. Dezember 2004 und Gemeinsame Mitteilung von UNMIK und Gesundheitsministerium des Kosovo vom Januar 2005, Asylmagazin 2005 S. 29.

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Denn darauf kommt es nicht an. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin trotz vorhandener Behandlungsmöglichkeiten nach einer Rückführung in das Kosovo wegen der bei ihr bestehenden psychischen Krankheit erheblich suizidgefährdet ist und die konkrete Gefahr besteht, dass sie die notwendige medizinische, insbesondere psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung nicht rechtzeitig erreichen könnte. Die dem zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen hat die Beklagte nicht mit Berufungszulassungsgründen angegriffen. Einen dieser Annahme in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht widersprechenden Grundsatz, nämlich dass eine Person bei krankheitsbedingter erheblicher Suizidgefahr und bei konkreter Gefahr der Nichterreichbarkeit notwendiger medizinischer Hilfe in das Kosovo abgeschoben werden darf, enthalten die von der Beklagten zitierten Ausschnitte aus der Begründung der Entscheidung des 13. Senats nicht. Der Entscheidung des 13. Senats lag ein anderer Grad der Selbstmordgefahr ("nicht auszuschließen") zugrunde. Die sich daran anknüpfenden Überlegungen über die Erreichbarkeit ausreichender medizinischer Behandlung sind für den hier zu beurteilenden Einzelfall ohne Aussagekraft.

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Sollte die Beklagte insoweit, nämlich ob eine Person bei krankheitsbedingter erheblicher Suizidgefahr und bei konkreter Gefahr der Nichterreichbarkeit notwendiger medizinischer Hilfe in das Kosovo abgeschoben werden darf, eine Frage grundsätzlicher Bedeutung geltend machen wollen, könnte dies die Zulassung der Berufung auch dann nicht rechtfertigen, wenn es dazu divergierende untergerichtliche Entscheidungen gäbe. Denn diese Frage wäre ohne weiteres verneinend zu beantworten.

8

Soweit die Beklagte geltend macht, dass die vom Verwaltungsgericht für die Person der Klägerin festgestellten Behandlungsbedürfnisse nicht den für die Annahme eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anzulegenden Maßstäben genügen, rügt sie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung im Einzelfall. Das ist kein Berufungszulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 AsylVfG . Eine Divergenz könnte jedenfalls nicht erfolgreich damit begründet werden, dass in der angefochtenen Entscheidung ein in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellter Grundsatz übersehen, übergangen oder sonst wie nicht richtig angewandt worden wäre.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.