Hundesteuer: Kuvasz darf nicht ohne Tatsachengrundlage als Kampfhund besteuert werden
KI-Zusammenfassung
Ein Hundehalter wandte sich gegen die Heranziehung zur erhöhten Hundesteuer für zwei Kuvasz als „Kampfhunde“ (900 Euro je Hund). Das OVG NRW hob die Bescheide insoweit auf, als mehr als 300 Euro festgesetzt wurden, weil die zugrunde liegende Satzungsregelung zur Einordnung des Kuvasz als Kampfhund mangels hinreichender tatsächlicher Grundlage unwirksam ist. Zwar darf der Satzungsgeber Rasselisten aus der Landeshundeverordnung übernehmen, trägt aber die Verantwortung für deren Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG. Allein Rassebeschreibungen (Schutzhund, Größe, Gewicht) reichen für die typisierende Gefährlichkeitsannahme im Vergleich zu nicht gelisteten Rassen nicht aus.
Ausgang: Berufung erfolgreich; Hundesteuerbescheide aufgehoben, soweit mehr als 300 Euro Hundesteuer festgesetzt wurden.
Abstrakte Rechtssätze
Eine kommunale Hundesteuersatzung darf Rasselisten einer gefahrenabwehrrechtlichen Regelung zur Bestimmung erhöhter Steuersätze übernehmen, ohne eigene Gefährlichkeitsstudien durchzuführen, bleibt aber für die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht (insb. Art. 3 Abs. 1 GG) voll verantwortlich.
Die typisierende Zuordnung einer Hunderasse zu „Kampfhunden“ setzt eine hinreichende tatsächliche Grundlage für ein im Vergleich zu anderen Rassen erhöhtes abstraktes Gefährdungspotential voraus.
Fehlen beim Verordnungs- bzw. Satzungsgeber nachvollziehbare Kriterien oder belastbare Tatsachen, die die Auswahl einzelner Rassen gegenüber vergleichbaren nicht gelisteten Rassen tragen, ist die rassebezogene Einstufung als gefährlich rechtswidrig.
Allgemeine Rassebeschreibungen (z.B. Einsatz als Schutzhund, Größe oder Gewicht) genügen für sich genommen nicht, um eine abstrakte Gefährlichkeit als Differenzierungsgrund im Sinne des Gleichheitssatzes zu begründen.
Besteuert eine Gemeinde Hunde wegen einer rassebezogenen Einstufung erhöht, kann das Gericht ein Defizit der tatsächlichen Grundlage nicht durch eigene Sachverhaltsermittlungen ersetzen, wenn damit eine originäre Einschätzungsentscheidung des Normgebers nachgeholt würde.
Zitiert von (6)
6 zustimmend
- Verwaltungsgericht Münster9 K 1132/0724.02.2009Zustimmend5 Zitationen
- Verwaltungsgericht Münster9 K 2924/0416.10.2007Zustimmend3 Zitationen
- Verwaltungsgericht Münster9 K 2925/0416.10.2007Zustimmend3 Zitationen
- Verwaltungsgericht Münster9 K 263/0716.10.2007Zustimmend3 Zitationen
- Verwaltungsgericht Münster9 K 2926/0416.10.2007Zustimmend3 Zitationen
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 1546/02
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Hundesteuerbescheid des Beklagten vom 3. Januar 2002 sowie sein Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2002 werden insoweit aufgehoben, als eine 300,00 Euro übersteigende Hundesteuer festgesetzt ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist Halter zweier Hunde der Rasse "Kuvasz".
Der Beklagte zog den Kläger mit Hundesteuerheranziehungsbescheid vom 3. Januar 2002 wegen der von ihm gehaltenen Hunde zur für so genannte "Kampfhunde" erhöhten Hundesteuer für das Jahr 2002 in Höhe von 1.800,00 Euro heran.
Grundlage für diese Heranziehung war die seit dem 1. Oktober 2000 in Kraft gesetzte geänderte Hundesteuersatzung (HS) der Stadt E. vom 21. September 2000, die u.a. folgende Regelungen enthielt:
"§ 2
Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einer Hundehalterin/einem Hundehalter oder von mehreren Personen gemeinsam
ab ab ab 01.01.2000 01.01.2001 01.01.2002
1. ein Hund gehalten wird 276 DM 240 DM 120 Euro
2. zwei Hunde gehalten werden, je Hund 336 DM 300 DM 150 Euro
3. drei oder mehr Hunde gehalten werden, 396 DM 360 DM 180 Euro
je Hund
(2) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einer Hundehalterin/einem Hundehalter oder von mehreren Personen gemeinsam
ab 01.10.2001 ab 01.01.2002
1. ein Kampfhund gehalten wird 1.200 DM 600 Euro
2. zwei oder mehr Kampfhunde gehalten 1.800 DM 900 Euro
werden, je Hund
(3) Kampfhunde sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr der öffentlichen Sicherheit ausgehen kann. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind jedenfalls folgende in den Anlagen 1 und 2 zur Landeshundeverordnung LHV NRW aufgeführten Rassen:
Hunderassen nach Anlage 1
American Staffordshire Terrier Kangal
Pittbul Terrier Kaukasischer Owtscharka Staffordshire Bullterrier Mittelasiatischer Owtscharka Bullterrier Südrussischer Owtscharka Mastino Napoletano Karakatschan Mastino Espanol Karshund Bordeaux Dogge Komondor Dogo Argentino Kraski Ovcar Fila Brasileiro Kuvasz Römischer Kampfhund Liptak (Goralenhund) Chinesischer Kampfhund Maremmaner Hirtenhund Bandog Mastiff Tosa Inu Mastin de los Pirineos Mioritic Hunderrassen nach Anlage 2 Polski Owczarek Podhalanski Akbas Pyrenäenberghund Berger de Brie (Briard) Raffeiro do Alentejo Berger de Beauce (Beauceorn) Rottweiler Bullmastif Slovensky Cuvac Carpatin Sarplaniac Dobermann Tibetanischer Mastiff Estrela-Berghund Tornjak
Kreuzungen dieser Hunde untereinander und mit anderen Hunden gelten als Kampfhunde. Kampfhundehalterinnen/Kampfhundehaltern wird keine Befreiung und Ermäßigung gewährt, auch nicht für Hunde im Sinne des Absatzes 1.
(4) Sollten Hundehalter von Hunden der in Anlage 2 LHV NRW genannten Rassen, Kreuzungen dieser Hunde untereinander und mit anderen Hunden, nachweisen, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist, so kann auf Antrag ab dem Ersten auf die Antragstellung folgenden Monat die Einordnung als Kampfhund für einen solchen Hund mit steuerlicher Wirkung unterbleiben. Der Nachweis ist gegenüber der zuständigen Ordnungsbehörde zu erbringen. Eine Bescheinigung der zuständigen Ordnungsbehörde über den erbrachten Nachweis ist dem Steueramt vorzulegen.
§ 9
Sicherung und Überwachung der Steuer
(1) Die Hundehalterin/Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihr/ihm durch Geburt von einer von ihr/ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, beim Steueramt anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.
(2) Die Hundehalterin/Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie/er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem die Halterin/der Halter aus der Stadt weggezogen ist, beim Steueramt abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.
(3) Das Steueramt übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Die Hundehalterin/Der Hundehalter darf Hunde außerhalb ihrer/seiner Wohnung oder ihres/seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Die Vorschriften über den Maulkorb- und Leinenzwang der E. Straßenordnung bleiben unberührt. Die Hundehalterin/Der Hundehalter ist verpflichtet, die Beauftragte/den Beauftragten der Stadt die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.
Bis zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird der Hundehalterin/dem Hundehalter auf Antrag eine Steuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt."
Gegen den Hundesteuerheranziehungsbescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 21. Januar 2002 beantragte der Kläger, ihm die Hundesteuer bis zu einem Betrag von 300,00 Euro zu erlassen. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2002 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Heranziehung zur erhöhten Hundesteuer als unbegründet zurück. Mit weiterem Bescheid vom 14. Februar 2002 lehnte er den beantragten Teilerlass der Hundesteuer ab. Mit Schreiben vom 11. März 2002 legte der Kläger Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2002 zurückwies.
Bereits am 11. März 2002 hatte der Kläger Klage erhoben, mit der er sich sowohl gegen die Heranziehung zur erhöhten Hundesteuer gewendet als auch den Teilerlass der Steuer begehrt hatte.
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht: Die Bescheide seien rechtswidrig, weil die ihnen zu Grunde liegende Hundesteuersatzung der Stadt E. nichtig sei. Sie verstoße gegen das Gebot der Bestimmtheit und der Vollständigkeit einer Norm, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, widerspreche der Landeshundeverordnung, verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 28, 30 und 90 des EG-Vertrages und die Richtlinie 91/174 des Rates der EG vom 25. März 1991.
Der Kläger hat beantragt,
den Hundesteuerbescheid des Beklagten vom 3. Januar 2002 sowie seinen Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2002 insoweit aufzuheben, als eine 300,00 Euro übersteigende Hundesteuer festgesetzt ist,
hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 14. Februar 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2002 zu verpflichten, die Hundesteuer in dem vorgenannten Umfang zu erlassen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, sein Hundesteuerbescheid sei rechtmäßig.
Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 16. Februar 2005 zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen die Auffassung vertreten, eine erhöhte Besteuerung von sogenannten "Kampfhunden" aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu bestimmten Rassen sei sowohl mit dem Bestimmtheitsgebot als auch mit dem Gleichheitssatz, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Europarecht vereinbar. Auch die Aufnahme der Rasse "Kuvasz" in die Rasseliste des § 2 Abs. 3 Satz 2 Anlage 2 HS sei fehlerfrei erfolgt. Denn der Satzungsgeber habe sich insoweit von den Vorgaben des Ordnungsrechts, nämlich der LHV NRW, leiten lassen dürfen, aus deren Anlage 2 er die Rassen übernommen habe, für die er ein individuell widerlegbares Gefährdungspotential angenommen habe.
Auf die Revisionsbeschwerde des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Juli 2005 (10 B 34/05) den Beschluss des Senats aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, ein Satzungsgeber, der "Kampfhunde" wegen ihrer potentiellen Gefährlichkeit erhöht besteuern wolle, könne zu diesem Zweck Rasselisten aus einer der Gefahrenabwehr dienenden landesrechtlichen Regelung übernehmen, ohne eigene Erhebungen über die Gefährlichkeit der erfassten Hunderassen anstellen zu müssen. Er trage dann gleichwohl die uneingeschränkte Verantwortung für die Vereinbarkeit seiner Hundesteuersatzung mit höherrangigem Recht, insbesondere auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz.
Bezugnehmend auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Senat den Beklagten um Stellungnahme unter Vorlage des entsprechenden Materials gebeten, auf welcher Grundlage die Aufnahme der hier in Rede stehenden Rasse "Kuvasz" in die LHV NRW und daran anschließend in die HS E. erfolgt sei und woraus sich eine Vergleichbarkeit mit anderen Hunderassen im Hinblick auf das Gefährdungspotential herleite. Mit Schreiben vom 21. März 2006 hat der Beklagte mitgeteilt, dass es nach Auskunft des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV NRW) keine Unterlagen über Erhebungen zur Gefährlichkeit der in den Anlagen 1 und 2 zur LHV NRW erfassten Hunderassen gebe. Lediglich in einer Broschüre des MUNLV NRW zur Landeshundeverordnung werde die Rasse wie folgt beschrieben: "Der Kuvasz wurde ursprünglich als Schutzhund eingesetzt. Die Hunde sind kraftvolle Tiere, die ihr Territorium sehr energisch schützen. Sie brauchen frühzeitige Sozialisation und Erziehung. Ihre Schulterhöhe beträgt zwischen 66 und 76 cm, ihr Gewicht ca. 30 bis 52 kg." Daraus sei eine abstrakte Gefährlichkeit der Tiere dieser Rasse gefolgert worden.
Der Kläger verfolgt sein Berufungsbegehren weiter und führt ergänzend aus: Aus der Beschreibung in der Broschüre des MUNLV NRW zur Landeshundeverordnung ergebe sich weder, dass Hunde der Rasse "Kuvasz" bei abstrakter Betrachtungsweise gefährlicher seien als Hunde anderer Rassen, noch dass ihnen ein anderes genetisches Potential innewohne, zu einem gefährlichen Hund zu werden, als Hunden anderer, vergleichbarer Rassen. Ein größerer Verdacht oder ein größeres Besorgnispotential gegenüber Hunden vergleichbarer, nicht aufgelisteter Rassen dahingehend, es handele sich bei Hunden der Rasse "Kuvasz" um gefährliche Hunde, bestehe nicht. Ein wissenschaftlicher Beleg für diese Annahme fehle nach wie vor. Es sei auch nicht möglich, weil die Annahme unzutreffend sei.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag erster Instanz zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Parteivorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Der angefochtene Hundesteuerbescheid des Beklagten vom 3. Januar 2002 und sein Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2002 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Festsetzung der Hundesteuer für das Jahr 2002 beruht auf keiner gültigen Rechtsgrundlage. Denn die Hundesteuersatzung der Stadt E. vom 21. September 2002, auf die die Bescheide gestützt ist, ist - zumindest - soweit es die Aufnahme der Rasse "Kuvasz" in die Rasseliste der Anlage 2 in § 2 Abs. 3 HS betrifft, kein gültiges Ortsrecht.
Ausgehend von den für die Beteiligten und das erkennende Gericht verbindlichen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 28. Juli 2005 - 14 B 34.05 - kann zwar ein Satzungsgeber, der "Kampfhunde" wegen ihrer potentiellen Gefährlichkeit erhöht besteuern will, zu diesem Zweck Rasselisten aus einer der Gefahrenabwehr dienenden landesrechtlichen Regelung (hier: Landeshundeverordnung für Nordrhein-Westfalen) übernehmen, ohne eigene Erhebungen über die Gefährlichkeit der erfassten Hunderassen anstellen zu müssen. Er trägt dann gleichwohl die uneingeschränkte Verantwortung für die Vereinbarkeit seiner Hundesteuersatzung mit höherrangigem Recht, insbesondere auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz. Dementsprechend bedarf es bei einer substantiierten Rüge der Überprüfung der Entscheidung des Satzungsgebers, nämlich ob er zu Recht die Rasse "Kuvasz" durch Übernahme der Rasseliste nach der Anlage 2 zur LHV NRW als gefährlich geltende Hunde eingeordnet hat.
Zwar ist anerkannt, dass dem kommunalen Satzungsgeber ein beträchtlicher Einschätzungs- und Prognosespielraum bei der Auswahl der als abstrakt gefährlich eingeschätzten Hunde zusteht und dass er hinsichtlich der Typisierungen und Pauschalierungen über eine "weitgehende Gestaltungsfreiheit" verfügt,
vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 10 B 34.05 - Rdnr. 13, unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 1 BvR 1778/01 -, in: BVerfGE 110, 141 (166) und BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 -, in: BVerwGE 110, 265 (272).
Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem in diesem Verfahren ergangenen Beschluss vom 28. Juli 2005 ausgeführt, an den Nachweis der abstrakten Gefährlichkeit der Hunde dürften im Hinblick auf die aus den Regelungen der LHV NRW folgende niedrigere Stufe des Schutzkonzepts keine überspannten Anforderungen gestellt werden (Rdnr. 28).
Daraus lässt sich jedoch entgegen der ursprünglichen Auffassung des erkennenden Senats nicht ableiten, den Entscheidungen des Satzungs- und des Verordnungsgebers seien nur im Falle offensichtlicher Willkür Grenzen gesetzt. Vielmehr bedarf es unter Beachtung des eröffneten Spielraums einer ermessensgerechten Entscheidung des Satzungs- bzw. des Verordnungsgebers über die Aufnahme der jeweiligen Rassen in die Satzung bzw. in die Verordnung, für die eine hinreichende tatsächliche Grundlage Voraussetzung ist. Dabei ist es dem Senat verwehrt, im Falle eines Defizits selbst diese tatsächliche Grundlage zu schaffen und auf diese Weise sein Ermessen an das des Satzungs- bzw. des Verordnungsgebers zu setzen.
Eine hinreichende tatsächliche Grundlage für die Aufnahme der Rasse "Kuvasz" in die Anlage 2 zur LHV NRW und damit für deren Übernahme in die Hundesteuersatzung ist nicht vorhanden. Denn die Erkenntnisse, die den Verordnungsgeber zur Aufnahme der Rasse "Kuvasz" in die LHV NRW bewogen haben, vermögen diese Entscheidung im Vergleich zu anderen, nicht von der Liste erfassten Hunderassen nicht zu tragen.
Grundlegende Kriterien, die die Einordnung der verschiedenen Rassen in die Rasseliste der Anlage 2 zur LHV NRW an Hand ihrer besonderen Eigenschaften ermöglicht hätten, hat der Verordnungsgeber bei Erlass der LHV NRW soweit ersichtlich nicht aufgestellt. Ausweislich der Antwort des Beklagten vom 21. März 2006 auf die Anfrage des Senats vom 9. März 2006 gibt es keine Unterlagen über Erhebungen zur Gefährlichkeit der in den Anlagen 1 und 2 zur LHV NRW erfassten Hunderassen. Die Einordnung erfolgte lediglich unter Berücksichtigung der Beschreibung der einzelnen Hunderassen, wie sie in einer Broschüre des MUNLV NRW zur LHV NRW niedergelegt sind. Grenzwerte, wie Mindestgröße und Mindestgewicht, ab denen, ggfs. unter Berücksichtigung des jeweiligen FCI-Standards und/oder weiterer Kriterien, bei generalisierender Betrachtungsweise die Einordnung als "gefährlicher Hund" oder als sog. "Kampfhund" hätte gerechtfertigt erscheinen können, hat der Beklagte nicht genannt. Sie lassen sich auch nicht aus den Verwaltungsvorschriften zur Landeshundeverordnung (VV LHV NRW) vom 13. Oktober 2000 - 2 C 3 - 4200 - 5018 (MBl. NW vom 4. Dezember 2000, 1558) entnehmen. Zwar werden unter Nr. 24 der VV LHV NRW die Beißkraft (z.B. Rottweiler) und der genetisch bedingte Schutztrieb (z.B. Herdenschutzhund) erwähnt. Wenn diese Gesichtspunkte jedoch bereits für sich gesehen für die Aufnahme in die Anlage 2 zur LHV NRW entscheidungserhebliche Kriterien gewesen wären, hätten sämtliche Rassen mit einer dem Rottweiler vergleichbaren Beißkraft oder sämtliche den Herdenschutzhunden zuzurechnenden Rassen berücksichtigt werden müssen. Das lässt sich aber nicht feststellen.
Ist somit davon auszugehen, dass die Einordnung - hier - der Rasse "Kuvasz" nicht an Hand grundlegender Kriterien, sondern ausschließlich im Hinblick auf die Beschreibung in der Broschüre des MUNLV NRW zur LHV NRW erfolgt ist, stellt dies keine hinreichende Grundlage für die zur Aufnahme führende Annahme einer abstrakten Gefährlichkeit insbesondere in Abgrenzung zu anderen Rassen dar. Lediglich der Einsatz als Schutzhund und Größe oder Gewicht lassen keinen Rückschluss darauf zu, aus welchen Gründen gerade den in der Anlage 2 zur LHV NRW aufgeführten Rassen, nicht aber als vergleichbar in Betracht kommenden Rassen, wie etwa dem im Beweisantrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2006 angeführten Deutschen Schäferhund oder aber etwa dem Hovawart, dem Belgischen Schäferhund oder anderen ursprünglich als Herdenschutz- oder Schäferhund gezüchteten Rassen, ein erhöhtes Gefährdungspotential zuzumessen ist. Ausschließlich gestützt auf die o.a. Beschreibung der Rasse "Kuvasz" als solche lassen sich auch unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Vergleich zu anderen Rassen keine hinreichenden Tatsachen für deren Aufnahme in die Anlage 2 zur LHV NRW herleiten.
Liegt der Entscheidung des Verordnungsgebers und infolgedessen auch der Entscheidung des Satzungsgebers, die Rasse "Kuvasz" den sog. "Kampfhunden" zuzuordnen, keine hinreichende Tatsachenfeststellung zugrunde, erweist sich die Regelung bereits aus diesem Grund als rechtswidrig, ohne dass es einer - zusätzlichen - Sachaufklärung durch den Senat bedarf. Dabei geht der Senat davon aus, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 28. Mai 2005, wenn es als die vom Kläger unter Beweis gestellte Tatsache die generelle Ungefährlichkeit von Hunden der Rasse "Kuvasz" ansieht (vgl. Rdnr. 23), damit das Gefährdungspotential im Verhältnis zu vergleichbaren Rassen meint, wie es auch dem wiedergegebenen Beweisantrag des Klägers (vgl. Rdnr. 19) entsprochen hat und dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag entspricht. Denn eine generelle Ungefährlichkeit dürfte sich bei keiner Hunderasse feststellen lassen, da jeder Rasse bereits durch die Beißfähigkeit, unabhängig von deren Intensität, ein gewisses Gefährdungspotential zuzumessen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.