Zulassungsantrag nach §78 AsylVfG wegen fehlender Darlegung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung seiner Rechtsmittel nach §78 AsylVfG. Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, weil keine Zulassungsgründe gemäß §78 Abs.3 und Abs.4 Satz 4 AsylVfG substantiiert dargelegt wurden. Verweise auf unbestimmte Ereignisse (März 1998) genügen nicht. Kostenentscheidung zugunsten des Gerichts.
Ausgang: Zulassungsantrag nach §78 AsylVfG abgewiesen wegen unzureichender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung bzw. Zulassungsgründe
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag nach §78 AsylVfG ist nur begründet, wenn der Antragsteller konkret und substantiiert darlegt, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder rechtliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung offenstehen.
Der bloße Verweis auf allgemein behauptete Ereignisse ohne konkrete Tatsachendarlegung genügt nicht, um die Darlegungserfordernisse für einen Zulassungsantrag zu erfüllen.
Die Einberufung albanischer Volkszugehöriger zum Wehrdienst stellt für sich genommen keine asylrechtlich relevante politische Verfolgung dar und begründet regelmäßig nicht die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartende asylrechtlich relevante Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder Desertion bei Rückkehr.
Zur Überwindung bestehender Rechtsprechung müssen im Zulassungsantrag tatsächliche oder rechtliche Umstände konkret aufgezeigt werden, die die bisherige Einschätzung in Frage stellen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 4 K 202/95.A
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keine Zulassungsgründe gemäß § 78 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt.
Der Rechtssache kommt die behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Der Senat hat - jeweils unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage - in ständiger Rechtsprechung
vgl. etwa Senatsurteil vom 10. Dezember 1997 - 14 A 2072/94.A -
entschieden, daß die Einberufung albanischer Volkszugehöriger zum Wehrdienst keine asylrechtlich relevante politische Verfolgung darstellt und sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylrechtlich relevante Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder Desertion zu erwarten haben.
Soweit der Kläger auf die Ereignisse Anfang März 1998 verweist, die in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen zu einer Aussetzung der Abschiebung geführt hätten, wird keine Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art, die grundsätzlich zu klären wäre, genannt. Selbst wenn diesem Vorbringen zu entnehmen sein sollte, der Kläger mache eine Gruppenverfolgung geltend, so weist der Senat ergänzend darauf hin, daß er ebenfalls in ständiger Rechtsprechung
vgl. etwa Senatsurteil vom 10. Dezember 1997, a.a.O.
entschieden hat, daß albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo keine Gruppenverfolgung durch die serbisch dominierte Staatsmacht wegen ihrer Volkszugehörigkeit droht.
Mit dem Zulassungsantrag wird die grundsätzliche Frage, ob es bei dieser Einschätzung bleiben kann, nicht dem Darlegungserfordernis genügend aufgeworfen. Zu einer derartigen Darlegung reichen der unsubstantiierte Hinweis auf "die Ereignisse Anfang März 1998" sowie die Behauptung, der Sachverhalt sei insoweit nicht aufgeklärt, als das Verwaltungsgericht ausgeführt habe, nur örtlich aufflammende Eskalationen stellten keine Gefahrenlage für abgeschobene Albaner dar, nicht aus.
Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.