Zulassung der Berufung abgelehnt: Umrechnung italienischer Noten und Gleichheitsgrundsatz
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil zur Notenanrechnung italienischer Studienleistungen. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und lehnt den Zulassungsantrag ab. Die Umrechnung der italienischen Noten als Zuordnung zu ECTS‑Leistungsgruppen und die Anpassung an die heimische Notenverteilung seien zulässig und dienen dem Gleichheitsgrundsatz; ein Verstoß gegen EU‑Recht sei nicht substantiiert dargelegt.
Ausgang: Zulassungsantrag der Klägerin zur Berufung mangels Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils durch Infragestellung eines tragenden Rechtssatzes oder einer erheblichen Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten dargelegt werden.
Die Übertragung ausländischer Noten kann als Zuordnung zu Leistungsgruppen (z. B. ECTS‑Gruppen) erfolgen und stellt nicht zwangsläufig eine erneute inhaltliche Neubewertung der erbrachten Prüfungsleistungen dar.
Zur Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes ist eine angerechnete Note gegebenenfalls an die Notenverteilung der Prüfung anzupassen, auf die sie angerechnet wird; eine rein proportionale Übertragung kann sonst zu unzulässigen Bevorzugungen oder Benachteiligungen führen.
Der Prüfungsausschuss hat einen Entscheidungsspielraum bei der Methode der Notenumrechnung und Anrechnung; fehlende Vergleichsdaten können eine Ungleichbehandlung nicht belegen.
Behauptete Verstöße gegen europäisches Recht sind für sich genommen unbeachtlich, wenn sie nicht hinreichend substantiiert und konkrete Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung aufgezeigt werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 10 K 1760/11
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt bzw. nicht dargelegt ist.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen.
Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Soweit die Klägerin geltend macht, die von der Beklagten vorgenommene Umrechnung stelle eine erneute Bewertung ihrer in Italien erbrachten Leistungen unter Anwendung sachwidriger Kriterien dar, trifft dies nicht zu. Die Umrechnung ist ersichtlich keine Neubewertung der Klausuren am Maßstab der Noten des Juristenausbildungsgesetzes NRW, sondern eine Übertragung der italienischen Noten unter Zuordnung der ECTS-Grade in die Notenskala des Juristenausbildungsgesetzes NRW.
Die vorgenommene Umrechnung ist auch nicht gleichheitswidrig. Die Beklagte hat vielmehr unterschiedliche Sachverhalte ihrer Ungleichheit entsprechend behandelt. Die Anrechnung der in Italien erbrachten Leistungen beinhaltet zwar die Feststellung, dass diese Leistungen den von der Beklagten im gewählten Schwerpunktbereich geforderten Leistungen gleichwertig sind. Das betrifft jedoch nur die inhaltliche Gleichwertigkeit der erbrachten Leistung mit der von der Beklagten im Rahmen des Schwerpunktbereichs geforderten Leistung, besagt jedoch nichts darüber, wie die erbrachte Leistung zu benoten ist.
Die von der Klägerin geforderte proportional an der Notenskala in Italien ausgerichtete Übertragung der italienischen Note in das JAG-Notensystem ist nicht nur nicht geboten, sondern wegen Verletzung des Gebots der Chancengleichheit mit den übrigen Münsteraner Schwerpunktbereichsstudenten unzulässig. Mit der notenmäßigen Anrechnung einer anderweit erbrachten Leistung für das Studium wird bezweckt, nicht nur den Umstand, dass die Leistung erbracht wurde, für das Studium wie eine hier erbrachte Leistung zu berücksichtigen, sondern auch, dass die Leistung vom Notenniveau her wie eine hier benotete Leistung berücksichtigt wird. Denn die erbrachte und benotete Leistung ist Teil der vor der Beklagten abzulegenden und zu benotenden Schwerpunktbereichsprüfung. Weicht ‑ wie hier ‑ die Notenverteilung in der Prüfung der anzurechnenden Leistung von der Notenverteilung in der Prüfung, auf die die Leistung anzurechnen ist, ab und beruht dies nicht nur auf einer ausnahmsweise abweichenden besonderen Leistungsfähigkeitsverteilung der Studenten in der anzurechnenden Prüfung (wofür hier nichts vorgetragen ist), muss daher aus Gründen der Gleichbehandlung die anzurechnende Note der Notenverteilung der Prüfung angepasst werden, auf die die Note angerechnet wird. Die Klägerin will eine an einer römischen Universität benotete Leistung wie eine hier benotete Leistung angerechnet bekommen. Würde eine Notenanpassung an die Prüfung, auf die die Note angerechnet werden soll, entsprechend der jeweiligen Notenverteilungen nicht vorgenommen, würde der Student, der die erworbene Note angerechnet wissen will, gegenüber den anderen Schwerpunktbereichstudenten bei der Beklagten gleichheitswidrig bevorzugt, wenn die Notenverteilung bei der anzurechnenden Leistung weniger streng ist als bei den von der Beklagten benoteten Leistungen, und umgekehrt benachteiligt, wenn die Notenverteilung bei der anzurechnenden Leistung strenger ist. Diese Unterschiede zwischen den Personengruppen der alle Teile der Schwerpunktbereichsprüfung bei der Beklagten ablegenden Studenten einerseits und den die Schwerpunktbereichsprüfung bei der Beklagten unter Anrechnung der Note auswärts abgelegter Prüfungsteile ablegenden Studenten andererseits stellen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht dar, dass sie die von der proportionalen Notenübertragung abweichende Form der Notenanrechnung rechtfertigen.
Vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Urteil vom 30.7.2008 ‑ 1 BvR 3262/07 u.a. ‑, BVerfGE 121, 317, 369.
Ausgehend von diesen Erfordernissen des Gleichheitsgrundsatzes bei der Notenanrechnung ist das von der Beklagten angewandte System nicht zu beanstanden. Die Beklagte geht dabei nach folgender Methode vor: Für die in Italien erfolgte Note wird festgestellt, in welche Leistungsprozentsatzgruppe (unterschieden nach den ersten 10, 25, 30, 25, und 10 Prozent der an der italienischen Universität erfolgreich geprüften Prüflinge) die vergebene Note fällt. Sodann wird dieselbe Gruppenverteilung der JAG-Noten für die in Münster erfolgreich geprüften Prüflinge festgestellt und die der italienischen Note gruppenmäßig entsprechende Note festgesetzt. Die angerechnete Note entspricht somit der italienischen Leistungsgruppe. Hier etwa hat die Klägerin mit ihrer italienischen Note 30 eine Leistung nachgewiesen, die ausweislich des Transcript of Records der italienischen Universität vom 10.2.2009 zwar schlechter ist als die von den besten 10 Prozent der Studenten an der italienischen Universität erworbene Note, die aber immerhin im oberen Bereich der Noten liegt, die die nachfolgenden 25 Prozent der Studenten an der italienischen Universität erreichen. In diese Gruppe fallen nach der ECTS-Umrechnungstabelle der Beklagten Studenten mit den JAG-Noten 11 und 10, so dass mit der angerechneten Note 11 leistungsgerecht die höhere der beiden in Betracht kommenden Noten festgesetzt wurde.
In einer umgekehrten Konstellation (Anrechnung einer in Münster benoteten Leistung auf ein italienisches Rechtsstudium) ergäbe sich: Eine bei der Beklagten mit 12 Punkten (vollbefriedigend) bewertete Leistung würde bei einer proportionalen Übertragung in das italienische Notensystem mit 14 Bestehenspunkten eine Punktzahl von 25,4 ergeben. Damit läge die Leistung nicht unter den besten 10 % ‑ wie bei der Beklagten ‑, sondern im oberen Bereich des unteren Drittels (24 - 26 Punkte) und wäre damit eine gegenüber den anderen Studenten der italienischen Universität gleichheitswidrig leistungsungerecht schlechte Benotung.
Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist auch nicht mit Blick auf die Anrechnung von Studienleistungen, die an anderen deutschen oder außereuropäischen Universitäten erbracht wurden, erkennbar. § 9 Abs. 4 der Prüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft an der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 7.5.2014 überlässt die Anrechnungsentscheidung dem Prüfungsausschuss, ohne weitere Einzelheiten zu bestimmen. Ob der Prüfungsausschuss Leistungen an außereuropäischen Universitäten nur dem Grunde nach anerkennt oder auch - anhand welcher Methode auch immer - eine Notenumrechnung vornimmt und ob und wie der Prüfungsausschuss Leistungen an anderen deutschen Universitäten anrechnet, ist unerheblich. Eine Ungleichbehandlung der Klägerin kann sich hieraus bereits deshalb nicht ergeben, weil diese Sachverhalte infolge fehlender ECTS-Daten nicht vergleichbar sind.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils weckt auch nicht das Vorbringen der Klägerin, die von der Beklagten vorgenommene Umrechnung verstoße gegen europäisches Recht. Ein solcher Verstoß ist weder ersichtlich noch hinreichend dargelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.