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Oberverwaltungsgericht NRW·14 A 1655/05·20.07.2005

Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Verfahrensmangel im Wohngeldverfahren abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtWohngeldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung mit dem Vorwurf eines Verfahrensfehlers in einem Wohngeldverfahren. Das OVG verwirft den Zulassungsantrag, weil die Klägerin den geltend gemachten Verfahrensmangel nicht substantiiert nach §124a Abs.4 S.4 VwGO dargelegt hat. Hinweise des Verwaltungsgerichts zur Zweifelhaftigkeit des Mietverhältnisses und zur langen Studiendauer rechtfertigen die Zulassung nicht.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen angeblichen Verfahrensfehlers abgewiesen; Klägerin trägt Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung wegen eines geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) setzt eine substantiiert darlegte Rügenführung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO voraus.

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Das Verwaltungsgericht muss den Sachverhalt nicht weiter aufklären, wenn dem Gericht bereits in Widerspruchs- und Schriftsätzen ausreichende Angaben vorliegen und keine besonderen Umstände ein gesondertes Aufklärungserfordernis begründen.

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Die bloße Behauptung, es habe eines ausdrücklichen gerichtlichen Hinweises zur Vorlage bestimmter Unterlagen bedurft, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht, wenn die Bedeutung der Unterlagen und konkrete Anhaltspunkte für einen Verfahrensfehler nicht dargelegt werden.

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Bei ungewöhnlich langer Studiendauer und finanzieller Unterstützung durch Dritte können Anhaltspunkte für einen rechtsmissbräuchlichen Wohngeldbezug (vgl. § 18 Nr. 6 WoGG) bestehen; entsprechende Erwägungen müssen jedoch nachvollziehbar dargestellt oder gegebenenfalls offen gelassen werden.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 18 Nr. 6 WoGG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 5791/04

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf einen Betrag bis zu 1.200,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat den allein geltend gemachten Verfahrensfehler (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.

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Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es bestünden Zweifel, ob zwischen der Klägerin und ihrem Vater ein ernsthaftes Mietverhältnis bestehe, da sie von ihrem Vater mit einem Barbetrag unterstützt werde, wovon 296,00 Euro auf die Miete entfielen, die sie ihrem Vater zurückerstatte. Da auf den Anteil der studienbedingten Kosten lediglich 18,00 Euro entfielen, müsste sie sich bei Rückerstattung des Mietzinses überdies die Frage gefallen lassen, aus welchen Mitteln sie ihren Lebensunterhalt bestreite. Letztlich könnten diese Fragen offen bleiben, weil die Inanspruchnahme von Wohngeld nach § 18 Nr. 6 WoGG rechtsmissbräuchlich wäre. Wegen ihrer überlangen Studiendauer müsse davon ausgegangen werden, dass sie sich "sozialwidrig" auf den Bezug von Wohngeld eingerichtet habe und es zur Durchführung eines eher "hobbymäßigen" Studiums auf dessen Subventionierung durch staatliche Hilfe anlege. Ein solches Verhalten sei objektiv unangemessen und verwerflich.

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Das Vorbringen der Klägerin in der Zulassungsbegründung, es hätte eines ausdrücklichen Hinweises des Verwaltungsgerichts bedurft, den Mietvertrag vorzulegen, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels. Zum einen hat das Verwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt, dass

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ein schriftlicher Mietvertrag besteht. Ein solcher wurde bereits bei der ersten Wohngeldbeantragung im Jahre 1979 zu den Verwaltungsvorgängen gereicht. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr in Zweifel gezogen, ob zwischen der Klägerin und ihrem Vater ein ernsthaftes Mietverhältnis, wie es unter Fremden üblich ist, begründet worden ist. Das weitere Vorbringen, es hätte eines Hinweises des Gerichts bedurft, wenn es in Zweifel zieht, mit welchen Mitteln sie - die Klägerin - ihren Lebensunterhalt bestreite, vermag gleichfalls nicht zur Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels zu führen. Es fehlt bereits eine Darlegung, weshalb sich für das Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, in dieser Hinsicht gezielt den Sachverhalt aufzuklären. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Frage, ob ein wirksames Mietverhältnis besteht und wie die Klägerin ihren Lebensunterhalt bestreiten kann, ausdrücklich offen gelassen. Da die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf diese Gesichtspunkte nicht gestützt ist, würde die Entscheidung selbst bei Vorliegen der behaupteten Verfahrensmängel nicht auf ihnen beruhen können.

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Auch mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht hätte die Umstände der langen Studiendauer näher aufklären müssen, wird ein Verfahrensmangel nicht dargetan. Die Klägerin macht hierzu geltend, sie habe durchaus vernünftige Gründe, warum sie ihr Studium bislang nicht abgeschlossen habe. So habe sie jahrelang einen Partner gehabt, für den sie den Haushalt geführt habe. Außerdem sei sie durch andere Tätigkeiten am Studium gehindert worden. Auch die mangelnden Aussichten, in ihrem Studiengang pädagogisch tätig zu sein, seien hierfür ein Grund. Jetzt seien die Chancen im pädagogischen Bereich wieder gestiegen. Die Klägerin hat bereits in ihrem Widerspruch vom 9. Juni 2004 und in ihrem weiteren Schreiben an den Beklagten vom 10. Juli 2004 Gründe angegeben, weshalb sie gehindert gewesen sei, das Studium abzuschließen. Da diese Angaben dem Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung vorlagen, bestand für das Gericht kein Anlass, in dieser Hinsicht den Sachverhalt weiter aufzuklären. Eine nachvollziehbare Erläuterung, warum die Klägerin auch nach mehr als 40 Studiensemestern ihr Studium noch nicht zum Abschluss gebracht hat, ist im Übrigen weder in der Zulassungsbegründung noch während des gesamten Verfahrens gegeben worden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Die Festsetzung entspricht in der Gebührenstufe der Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts.