Antrag auf Zulassung der Berufung im Wohngeldverfahren wegen Kindergeldanteil abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung gegen die Nichtberücksichtigung eines hälftigen Kindergeldanteils bei der Wohngeldberechnung. Zentrale Frage war, ob neben tatsächlichen Unterhaltszahlungen auch die Hälfte des Kindergelds abzugsfähig ist. Das Gericht lehnt den Antrag ab: Nur tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen bzw. die in §13 WoGG geregelten Höchstbeträge sind abzugsfähig; eine zusätzlichation des halben Kindergelds würde zu Doppelanrechnung führen. Verfahrensrügen und verfassungsrechtliche Einwände waren unsubstantiiert.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Wohngeldverfahren wegen Berücksichtigung eines hälftigen Kindergeldanteils abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 13 Abs. 2 WoGG sind Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen nur bis zu den durch notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, Unterhaltstitel oder Bescheid festgelegten Beträgen oder, sofern solche fehlen, bis zu den in § 13 Abs. 2 Satz 2 WoGG genannten Höchstbeträgen abzugsfähig.
Bei der Einkommensberechnung zum Wohngeld sind lediglich die tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen abzuziehen; eine zusätzliche Anrechnung eines hälftigen Kindergeldanteils führt zur unzulässigen Doppelanrechnung und ist nicht vorzunehmen.
Gesetzgeberische Pauschalierungen im Wohngeldrecht liegen im weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers; Gleichbehandlungs- oder Verfassungsbedenken gegen abgrenzende Abzugsregelungen sind nur bei substantiierter Darlegung schwerwiegender Anhaltspunkte begründet.
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung oder das Vorliegen eines verfahrensrechtlichen Mangels voraus; bloße Behauptungen ohne substantiierte Angaben genügen nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 4020/06
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird voraussichtlich abzulehnen sein (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die hilfsweise Beantragung der mündlichen Verhandlung löst die Rechtsfolge des § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht aus. Im übrigen sind auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in seinem Schriftsatz vom 29. Januar 2007 Gründe für eine Zulassung der Berufung nach derzeitiger Erkenntnislage nicht ersichtlich.
Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dürften nicht gegeben sein. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass nur die tatsächlichen von dem Kläger für seine Kinder geleisteten Unterhaltszahlungen in Höhe von 720 Euro monatlich und nicht auch zusätzlich die Hälfte des Kindergeldes bei der Berechnung des maßgebenden Einkommens für das Wohngeld in Abzug zu bringen ist. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 WoGG werden Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten oder in einem Unterhaltstitel oder Bescheid festgestellten Betrag abgesetzt. Liegen eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Bescheid nicht vor - wie dies hier der Fall ist -, können Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu den in § 13 Abs. 2 Satz 2 WoGG genannten Höchstbeträgen (hier 3.000,- Euro) abgesetzt werden. Würde entsprechend dem Begehren des Klägers die Hälfte des Kindergeldes in Höhe von hier 231,- Euro monatlich für drei Kinder zusätzlich einkommensmindernd und damit wohngelderhöhend berücksichtigt, könnte dies - ungeachtet, dass dann der in § 13 Abs. 2 WoGG genannte Höchstbetrag überschritten würde - zu einer doppelten Anrechnung des Kindergeldes führen. Da bei einem etwaigen Wohngeldanspruch der Mutter das an sie gezahlte Kindergeld nicht - auch nicht zur Hälfte - als Einkommen nach § 10 WoGG berücksichtigt wird, führt diese Sozialleistung bei einem Wohngeldanspruch der Mutter zu keiner Verringerung des Wohngeldes. Würde der hälftige Kindergeldanteil zu den von dem Kläger tatsächlich überwiesenen Unterhaltszahlungen hinzugerechnet, käme es zu einer Erhöhung seines Wohngeldanspruchs. Da nach dem Wohngeldgesetz eine Verringerung des Wohngeldanspruchs der Mutter in diesem Fall nicht vorgesehen ist, bliebe das Kindergeld insgesamt in Höhe eines eineinhalbfachen seines Betrages unberücksichtigt. Es ist nicht zu erkennen, dass die Nichtberücksichtigung des halben Kindergeldanteils bei der Abzugsregelung entsprechend § 13 Abs. 2 WoGG hier unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt wäre. Auf dem Gebiet der gewährenden Staatstätigkeit - namentlich bei der Regelung der Bewilligung von Wohngeld - sind die dem Gesetzgeber zukommenden Grenzen der Gestaltungsfreiheit weit gezogen. Der Gesetzgeber darf pauschalierende Regelungen vornehmen und ist nicht gehalten, über die im Gesetz vorgesehenen Abzugsregelungen hinaus weitere Beträge im Sinne einer Einzelfallgerechtigkeit von dem Einkommen abzuziehen.
Die verfassungsrechtlichen Einwendungen des Klägers beziehen sich weitgehend auch dagegen, dass das Kindergeld nur an seine geschiedene Frau und nicht auch an ihn ausgezahlt wird. Eine verfassungsrechtliche Überprüfung des § 64 Abs. 1 EstG, wonach für jedes Kinder nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt wird, ist in diesem Verfahren jedoch nicht vorzunehmen. Selbst wenn dem Kläger entgegen § 64 Abs. 1 EStG Kindergeld zustehen sollte, hätte dies nicht zur Folge, dass er in dem hier in Rede stehenden Bewilligungszeitraum höhere Unterhaltsleistungen für seine Kinder erbracht hätte.
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Berufung auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten oder wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO) zuzulassen ist.
Die Berufung ist auch nicht wegen der behaupteten Verfahrensmängel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Soweit der Kläger hierzu geltend macht, der Streit sei zu Unrecht auf den Einzelrichter übertragen worden, unterliegt diese Übertragung nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts. Ein Verfahrensfehler i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist auch nicht darin zu sehen, dass das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat. Das Vorbringen des Klägers, ihm sei rechtliches Gehör nicht gewährt worden, ist unsubstantiiert. Anhaltspunkte für eine derartige Verfahrensverletzung sind auch nicht ersichtlich. Unbedenklich ist auch, dass das Verwaltungsgericht in dem Gerichtsbescheid auf seinen Beschluss vom 27. Juli 2006 in dem Verfahren - 21 L 1340/06 - verwiesen hat. Der Umstand, dass dieser Beschluss in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen ist, bedeutet nicht, dass die in ihm enthaltenen Ausführungen nicht auch für das Hauptsacheverfahren gelten und auf sie verwiesen werden kann.
Soweit der Kläger die Vorlage der Rechtssache an das Bundesverfassungsgericht und/oder an den Europäischen Gerichtshof beantragt, sieht der Senat die Voraussetzungen für eine derartige Vorlage nicht als gegeben an.