Zulassungsantrag zur Berufung in Prüfungsbewertung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem Prüfungsleistungen als nicht bestanden gewertet wurden. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die erforderlichen Zulassungsgründe nach §124 VwGO nicht substantiiert dargelegt wurden. Prüferrügen gegen Einzelbewertungen wurden als nicht durchgreifend bewertet; weitere mangelhafte Klausuren stützen die Nichtbestehensfeststellung. Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung folgten.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, Streitwert 15.000 EUR.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag nach § 124 VwGO ist nur zulässig, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe substantiiert und in zulässiger Weise vorgetragen werden.
Die Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) erfordert eine konkrete und aussagekräftige Begründung durch den Antragsteller.
Prüferrügen rechtfertigen die Zulassung der Berufung nur, wenn ein gerichtlich überprüfbarer Bewertungs-/Gewichtungsfehler oder eine sonstige entscheidungserhebliche Mängellage dargetan wird.
Bei mehrfachen mangelhaften Klausurbewertungen kann die Gesamtwürdigung zur Feststellung des Nichtbestehens nach § 31 Abs. 3 JAG führen, sodass einzelne, nicht durchgreifende Rügen gegen eine Klausur die Entscheidung nicht in Frage stellen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 929/03
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht in zulässiger Weise dargelegt oder liegen nicht vor.
Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweise, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, hat sie nichts zur Begründung vorgetragen.
Die außerdem von ihr geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, bestehen nicht.
Hinsichtlich der Beurteilung der Einwände der Klägerin gegen die Bewertung der Klausur V II durch das Verwaltungsgericht gilt:
Zu 1.: Die Klägerin hatte gegen die Prüferrüge, dass sie bei der Gefahrerforschungspflicht nicht auf die Vorschriften der Bauordnung eingegangen sei und §§ 3, 56 BauO und die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit nicht miteinander verknüpft habe, eingewandt, dass die bauordnungsrechtlichen Vorschriften nur für Schadensersatzansprüche zu prüfen gewesen seien. Das Verwaltungsgericht hat diesen Einwand für unberechtigt gehalten. Die Prüfung von §§ 3, 56 BauO habe nahe gelegen, weil in der Korrespondenz des zu bearbeitenden Klausuraktenstücks die Stadt ausdrücklich diese Vorschriften erwähnt habe. Deshalb sei die Rüge der Oberflächlichkeit berechtigt. Die Gewichtung dieses Mangel sei eine prüfungsspezifische Wertung. Es sei nicht erkennbar, dass die Prüfer den Bewertungsspielraum verletzt hätten. Mit der Behauptung, dass sie sich mit §§ 3, 56 BauO ausreichend auseinander gesetzt habe und die Gewichtung im Übrigen sachfremd sei, weil Schadensersatzansprüche nicht zu prüfen gewesen seien, werden Zweifel nicht begründet. Im Klausurfall konkretisierte sich die Gefahrerforschungspflicht durch die Bauabsicht des Mandanten. Deshalb lag es nahe, die Pflichten des Bauherren nach der Bauordnung zu untersuchen. Da die bauordnungsrechtlichen Pflichten des Bauherrn entgegen der unsubstantiierten Behauptung der Klägerin nicht nur Schadensersatzansprüche begründen, ist auch kein gerichtlich überprüfbarer Gewichtungsfehler dargetan.
Zu 2.: Das Verwaltungsgericht hat die Prüferrüge für berechtigt gehalten, dass die Klägerin den sich aus der Klausur ergebenden Mandantenwunsch, eine Klage vorzubereiten, nicht berücksichtigt habe. Die Klägerin habe selbst die Notwendigkeit des Eingehens auf diesen Mandantenwunsch in der Klageschrift bestätigt. Mit ihrem Zulassungsantrag macht sie geltend, die Rüge der fehlenden Klageschrift sei unberechtigt. Dieser Einwand geht an den Urteilsgründen und an den Erwägungen der Prüfer vorbei. Es ist nicht die fehlende Klageschrift, sondern der mangelhafte Umgang mit dem Mandantenwunsch gerügt worden. Die Klägerin hat in ihrer Klagebegründung selbst Möglichkeiten des Umgangs mit diesem Mandantenwunsch geschildert und begründet. Diese Ausführungen können das als fehlend Bewertete nicht ersetzen.
Zu 4.: Das Verwaltungsgericht hat die Prüferrüge für berechtigt gehalten, dass die Überlegungen der Klägerin zu einem öffentlich-rechtlichen Vertrag fernliegend seien oder fehl gingen. Der Sachverhalt habe keinen Anlass gegeben, das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zu prüfen. Der mit dem Zulassungsantrag erhobene Einwand, sie habe "einen Anspruch kurz als fernliegend geprüft und verneint", trifft nicht zu. Die Klägerin hat den Anspruch nicht "als fernliegend" geprüft und dies bejaht, sondern ist auf die formellen und materiellen Voraussetzungen für das Zustandekommen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit dem in Betracht zu ziehenden Inhalt eingegangen und hat deren Vorliegen verneint.
Zu 5.: Das Verwaltungsgericht hat die in der Randbemerkung auf Seite 3 der Klausur "Leistung an wen?" enthaltene Prüferrüge für berechtigt angesehen, weil die Klägerin an keiner Stelle der Klausur den Leistungsempfänger ausdrücklich genannt habe. Demgegenüber macht die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag geltend, dass das Verwaltungsgericht nicht untersucht habe, ob dieser Mangel fehlerhaft gewichtet worden sei. Dieser Einwand ist unsubstanziiert. Die Klägerin hat nichts vorgetragen, aus dem sich ergeben könnte, dass ein gerichtlich überprüfbarer Gewichtungsmangel vorliegt. Ein solcher ist auch nicht erkennbar.
Zu 6.: Die Prüferrüge, dass die Klägerin die Frage des Vermögensvorteils unzureichend und oberflächlich untersucht habe und ihre Ausführungen dazu nichtssagend seien, hat das Verwaltungsgericht für berechtigt erachtet, weil sie nicht untersucht habe, worin ein Vermögensvorteil der Stadt liege. Dagegen macht die Klägerin lediglich geltend, dass der Vorteil offenkundig sei, weil die Stadt ein eigenes Interesse an der Durchführung von Suchbohrungen gehabt habe. Darin liegt lediglich eine Wiederholung der in der Klausur aufgestellten und mit dem Einwand gegen die Prüferrüge wiederholten Behauptung. Eine Darlegung dessen, worin das eigene Interesse der Stadt liegen könnte und warum das ohne aussagekräftige Begründung der weiteren Klausurbearbeitung zugrunde gelegt werden durfte, enthält auch der Zulassungsantrag nicht.
Bezüglich der Klausur V II hat die Klägerin weitere Einwände gegen die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht dargetan. Sie hat auch keine anderen Berufungszulassungsgründe geltend gemacht. Das hat zur Folge, dass - wie das Verwaltungsgericht auf S. 16 des Urteilsabdrucks zu Recht ausgeführt hat - die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden sind. Denn neben den Klausuren V II und Z II, gegen deren Bewertung sich die Klägerin nach wie vor wendet, sind fünf weitere Klausuren von ihr mit "mangelhaft" bewertet worden. Deshalb steht mit der Abweisung der von ihr vorgebrachten Gründe für die Zulassung der Berufung hinsichtlich der Klausur V II fest, dass ihre Prüfung gemäß dem hier maßgeblichen § 31 Abs. 3 JAG vom 8. 11. 1993 für nicht bestanden zu erklären war, die Klage also zu Recht abgewiesen worden ist. Auf die Einwände gegen die Richtigkeit des angegriffenen Urteils bezüglich der Klausur Z II kommt es nicht - mehr - an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.