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Oberverwaltungsgericht NRW·14 A 1565/13·05.08.2013

Antrag auf Aussetzung und Zulassung der Berufung wegen Kumulierungsfrage von Umsatz- und Vergnügungssteuer abgelehnt

SteuerrechtUmsatzsteuerrechtEuroparechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Aussetzung des Verfahrens und die Zulassung der Berufung mit Blick auf die europarechtliche Frage der kumulativen Erhebung von Umsatzsteuer und Vergnügungssteuer. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag ab und sah keine Aussetzungspflicht nach § 94 VwGO. Es fehlte an der erforderlichen grundsätzlichen Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil die Rechtsfrage ohne Berufungsverfahren beantwortet werden kann. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Antrag auf Aussetzung des Verfahrens und Zulassung der Berufung als unbegründet abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO ist nicht zwingend geboten allein wegen der Vorlage eines anderen Gerichts an den EuGH; die Entscheidung über eine Aussetzung bleibt im Ermessen des Gerichts.

2

Das abweichende Aussetzungsverhalten anderer Gerichte beeinflusst die Ermessensausübung nicht und ist für die Rechtmäßigkeit der eigenen Entscheidung unbeachtlich.

3

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass die aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig ist; ist sie ohne weiteres im Berufungsverfahren nicht klärungsbedürftig, fehlt der Zulassungsgrund.

4

Eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht nicht, wenn die europarechtliche Frage ohne weiteres beantwortet werden kann und damit keiner Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union bedarf.

5

Kosten- und Streitwertentscheidungen richten sich nach § 154 Abs. 2 VwGO sowie §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.

Relevante Normen
§ 94 VwGO§ Art. 267 Abs. 3 AEUV§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 und 3 GKG§ 52 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 5 K 3631/12

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 3.513 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Senat sieht von einer Aussetzung des Verfahrens ab. Es besteht wegen der Vorlage des Finanzgerichts Hamburg an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 21. September 2012 (3 K 1094/11) keine Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens nach § 94 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bis zum Ergehen der Entscheidung über das Vorabentscheidungsersuchen.

3

Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2013 ‑ 14 A 2916/12 ‑, NRWE Rn. 10 ff.

4

Die Tatsache, dass andere Gerichte von ihrem Aussetzungsermessen einen anderen Gebrauch machen, ist unerheblich.

5

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachten Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vorliegt. Die insoweit aufgeworfene Frage nach der europarechtlichen Zulässigkeit einer Kumulierung von Umsatzsteuer und Vergnügungssteuer ist nicht klärungsbedürftig, da sie auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne weiteres im Sinne der Zulässigkeit kumulativer Erhebung beantwortet werden kann. Das gilt auch, soweit die grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Pflicht eines letztinstanzlichen Gerichts zur Vorlage bestimmter Fragen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Union geltend gemacht wird. Eine solche Vorlagepflicht besteht nämlich hier nicht.

6

Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2012 ‑ 14 A 2351/12 ‑, NRWE Rn. 4 ff.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.