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Oberverwaltungsgericht NRW·14 A 1554/07·24.11.2009

Zulassung der Berufung zu Vergnügungssteuerpflicht von PCs abgelehnt

SteuerrechtKommunalsteuerrechtVergnügungssteuerVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt Zulassung der Berufung gegen einen Vergnügungssteuerbescheid, der in Spielhallen aufgestellte Personal Computer als steuerpflichtige Spielapparate einstuft. Das Oberverwaltungsgericht verweigert die Zulassung nach §124 Abs.2 VwGO, da keine ernstlichen Zweifel, keine grundsätzliche Bedeutung und kein substanziierter Verfahrensmangel dargetan sind. Die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Vergnügungssteuerbescheid zu PCs gemäß § 124 Abs. 2 VwGO als unbegründet verworfen; Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO bedarf es der Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder eines erheblichen Verfahrensmangels; bloße Behauptungen genügen nicht.

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Eine Vergnügungssteuersatzung kann Personal Computer in Spielhallen als Spielapparate erfassen, wenn diese aufgrund ihrer Ausstattung die Möglichkeit des individuellen oder gemeinschaftlichen Spielens, auch über das Internet, bieten.

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Multifunktionsgeräte, die gewerblich einem spielmöglichkeitssuchenden Publikum zum Spielen angeboten werden, sind auch dann als Unterhaltungsspielgeräte anzusehen, wenn sie zugleich zu anderen Zwecken nutzbar sind, sofern die Nutzungsmöglichkeit zum Spielen besteht.

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Für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO muss die Beschwerdepartei konkret darlegen, welche weiteren Aufklärungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären; es genügt nicht, pauschal fehlende Ermittlungen zu behaupten.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 VwGO§ 1 Satz 2 Vergnügungssteuersatzung§ 8 Abs. 1 Nr. 1 c Vergnügungssteuersatzung§ 13 Vergnügungssteuersatzung§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.800,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Die Klägerin hat keine Gründe für eine Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt oder solche liegen nicht vor.

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Das Verwaltungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, Rechtsgrundlagen des angegriffenen Vergnügungssteuerbescheides seien im Hinblick auf die allein umstrittene Frage der Vergnügungssteuerpflicht für Personal Computer §§ 1 Satz 2, 8 Abs. 1 Nr. 1 c, 13 der Vergnügungssteuersatzung vom 20. Dezember 2005. Danach würden Personal Computer in Spielhallen, die aufgrund ihrer Ausstattung zum individuellen Spielen oder gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder zum Spielen über das Internet verwendet werden könnten, als Spielapparate im Sinne der Vergnügungssteuersatzung angesehen. Für sie sei ein Steuersatz von 30,00 Euro je Gerät und Monat festgesetzt worden. Die Geräte verfügten über einen Internetzugang und eröffneten damit die Möglichkeit, dort angebotene Spiele zu nutzen. Es sei weder ersichtlich noch vorgetragen, dass über das Internet ein Spielen nicht möglich sei. Nach der Satzung sei nicht erforderlich, dass die PC's tatsächlich ausschließlich oder auch nur überwiegend zum Spielen verwendet würden. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stelle die Satzung auf die Nutzungsmöglichkeit ab. Das Vorbringen sei nicht nachvollziehbar, dass die technische Ausstattung der PC's ein Spielen im Sinne der Satzung nicht ermögliche. Die Klägerin selbst stelle nicht in Abrede, dass einfache Spiele im Internet gespielt werden könnten. Dass die Satzung an eine qualifizierte Spielform anknüpfe, ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch aus Sinn und Zweck der Regelung. Es dürfte auch kaum möglich sein, objektive Kriterien über die Qualität von in Spielhallen oder im Internet angebotenen Unterhaltungsspielen zu entwickeln. Dem Umstand, dass PC's nicht nur zum Spielen verwendet werden können, trage die Satzung durch einen im Vergleich zu sonstigen Unterhaltungsgeräten um ein Drittel verminderten Steuersatz  30,00 Euro statt 45,00 Euro - Rechnung. Die Besteuerung sei auch mit höherrangigem Recht vereinbar. In der unterschiedlichen Behandlung von Spielhallen und Internetcafes liege keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Die Betriebskonzepte und die typischerweise angesprochenen Nutzerkreise unterschieden sich grundlegend.

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Hiergegen macht die Klägerin geltend:

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Es bestünden ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des Urteils. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei der Vergnügungssteuer um eine besondere Form der Aufwandbesteuerung handele. Besteuert werde nicht irgendeine Betätigung, sondern das Spielen zum Vergnügen. Von daher sei es unabdingbare Tatbestandsvoraussetzung, dass ein entsprechender Apparat diesem Zweck auch diene bzw. dienen könne. Es dürfe sich nicht bloß um eine Randfunktion des Apparates handeln, die letztendlich von dem Aufsteller nicht angeboten werde. So werde auch ein Mobiltelefon nicht deshalb zum Unterhaltungsgerät, weil es in einem begrenzten Umfang das Spielen einfacher Spiele ermögliche. Die hier aufgestellten Personal Computer dienten der Kommunikation mit Informationsbeschaffung. Das Verwaltungsgericht argumentiere an der Realität vorbei, wenn es gerade den fehlenden Internetanschluss als Kriterium für das Fehlen der Spielfunktion werten wolle. Soweit das Verwaltungsgericht auf die Möglichkeit des Spielens abstelle, verkenne es die Grundlagen der Besteuerung. Es müsse sich um ein Gerät handeln, das zumindest die Möglichkeit biete, es überwiegend als Spielgerät zu nutzen. Einfachstspiele bestimmten in keiner Weise die Funktion des Gerätes. Es handele sich um eine nicht zu verhindernde Nebenwirkung.

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Die Berufung sei gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Während wenige andere Gemeinden für ähnliche Besteuerungstatbestände auf die tatsächliche Möglichkeit der überwiegenden Benutzung zu Spielzwecken abstellten, besteuere der Beklagte alle Personal Computer als Unterhaltungsgeräte, auch wenn sie völlig anderen Zwecken dienten. Zu dieser Problematik liege keine obergerichtliche Rechtsprechung vor, so dass das Verfahren grundsätzliche Bedeutung habe.

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Die Berufung sei gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen, da ein Verfahrensmangel im Sinne dieser Bestimmung vorliege, auf dem die Entscheidung beruhe. Da der Beklagte keinerlei Feststellungen zu den aufgestellten PC's getroffen habe, habe es dem Gericht oblegen, den Sachverhalt durch Inaugenscheinseinnahme oder durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aufzuklären. Das Gericht habe vielmehr Mutmaßungen geäußert und dabei ihren - der Klägerin - Sachvortrag außer Betracht gelassen.

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Aufgrund dieses Vorbringens ist die Berufung nicht wegen der behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die in den Spielhallen aufgestellten Personal Computer ein Spielen über das Internet ermöglichen. Diese Feststellung wird von der Klägerin in ihrer Begründung zu dem Zulassungsantrag nicht substanziiert in Zweifel gezogen. Dass weitergehende Anforderungen an die "Qualität" des Spielens gestellt werden müssen, folgt nicht aus der Vergnügungssteuersatzung und ergibt sich auch nicht aus dem Steuergegenstand, der hier darin besteht, den Aufwand für das Spielen zu besteuern. Zu der Behauptung, die hier aufgestellten Personal Computer dienten der Kommunikation mit Informationsbeschaffung, fehlen substanziierende Erläuterungen. Die Computer sind in Spielhallen aufgestellt, die von Besuchern typischerweise deshalb aufgesucht werden, weil sie dem Spielvergnügen nachgehen wollen. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass hier aufgrund äußerer Umstände etwa auch in Form von Werbung die Computer der Kommunikation und Informationsbeschaffung dienen. Das Verwaltungsgericht hat auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2005 - 6 V 11/04 -, NVwZ 2005, 961 hingewiesen. Nach dieser Entscheidung sind Multifunktionsgeräte wie Computer, die sowohl zum Spielen als auch zu anderen Zwecken (etwa Textverarbeitung, Internetrecherche oder Kommunikation) benutzt werden können, Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeit, wenn sie gewerblich einem Spielmöglichkeiten nachsuchenden Publikum zu Spielzwecken angeboten werden. Dass für die hier in den Spielhallen aufgestellten Personal Computer etwas anderes gelten könnte, ist nicht substanziiert dargetan worden.

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Die Berufung ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Zu der in diesem Zusammenhang sinngemäß angesprochenen Frage, ob es zulässig ist, alle Personal Computer, auch wenn sie völlig anderen Zwecken dienen, der Vergnügungssteuer als Unterhaltungsgerät zu unterwerfen, fehlt eine Darlegung, dass sich diese Frage in einem Berufungsverfahren stellen könnte. Nach der nicht substanziiert in Zweifel gezogenen Feststellung des Verwaltungsgerichts können die hier aufgestellten Computer nämlich zum Spielen genutzt werden.

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Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sich vom Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts aus eine weitere Sachaufklärung zu der Nutzung der PC's hätte aufdrängen müssen. Die Klägerin hat hierzu auch weder in der mündlichen Verhandlung einen förmlichen Beweisantrag gestellt noch Beweis in ihren Schriftsätzen angeboten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.