Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·14 A 1495/01·02.12.2002

Zulassungsantrag zur Berufung mangels dargelegter Zulassungsgründe abgelehnt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die erforderlichen Berufungszulassungsgründe nach §124 VwGO nicht substantiiert dargelegt wurden. Beweisanträge waren unzureichend begründet; es lagen keine Verfahrensmängel vor. Kosten und Streitwert wurden entsprechend festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender dargelegter Zulassungsgründe abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn die vom Gesetz geforderten Berufungszulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt werden.

2

Ein Beweisanerbietung ist unzureichend, wenn nicht dargelegt wird, warum eine Zeugin in einer späteren Vernehmung von einer bereits vorliegenden schriftlichen Äußerung abweichen würde.

3

Die Ablehnung eines unzureichend substantiier­ten Beweisantrags verletzt weder das rechtliche Gehör noch den Unmittelbarkeits- oder Amtsermittlungsgrundsatz.

4

Bei der Auslegung von § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG sind die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze maßgeblich; daraus folgt, dass die deutsche Sprache bis zum Eintritt der Selbstständigkeit vermittelt worden sein muss.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124a Abs. 1 S. 4 VwGO a.F.§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 13 K 9893/96

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je 1/2. Außergerichtliche Kosten des beigeladenen Landes sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungs-verfahren auf 16.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Kläger haben keine Berufungszulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 VwGO den Erfordernissen des - hier noch anzuwendenden - § 124a Abs. 1 S. 4 VwGO a.F. dargelegt. Deshalb geht der Senat dem Umstand nicht nach, dass die Anschrift der Klägerin zu 2. unbekannt ist.

3

1. Die von den Klägern geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht "hilfsweise" beantragte Vernehmung der Tante des Klägers zu 1. ist ohne Rechtsfehler unterblieben. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass dieses Beweisanerbieten ungenügend substantiiert ist. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die als Zeugin benannte Tante hatte im Schreiben vom 5. Oktober 1992 an die Beklagte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens Angaben zum Thema des Beweisanerbietens, nämlich dem Sprachverhalten in der Familie des Klägers zu 1. während seiner Kindheit und Jugend, gemacht. Nach dem Beweisanerbieten sollte die Tante nunmehr davon Abweichendes bekunden. In einem solchen Fall gehört es zur Substantiierungspflicht, zu erläutern und darzulegen, dass und warum die Zeugin in der begehrten Beweisaufnahme andere Angaben machen wird als in einer bereits vorliegenden handschriftlich selbst verfassten Äußerung. Ohne solche Darlegungen kann weder die Notwendigkeit noch die Geeignetheit der zeugenschaftlichen Vernehmung der Tante zur weiteren Sachaufklärung beurteilt werden. Mit der Ablehnung der begehrten Beweisaufnahme hat das Verwaltungsgericht demnach weder das Recht der Kläger auf rechtliches Gehör, noch den Unmittelbarkeitsgrundsatz oder den Amtsermittlungsgrundsatz verletzt.

4

2. Die außerdem geltend gemachte Abweichung, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, von den "Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2000" - gemeint sind wohl die vom Verwaltungsgericht im Einzelnen in Bezug genommenen Urteile des 5. Senats des Bundesverwaltungsgerichts von diesem Tage - ist nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtsgrundsätze aus diesen Urteilen seiner Entscheidung ausdrücklich zugrunde gelegt. Es hat daraus ohne Abweichung den Obersatz entnommen, dass die deutsche Sprache als bestätigendes Merkmal im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG in der seinerzeit geltenden Fassung bis zum Eintritt der Selbstständigkeit vermittelt worden sein muss. Dem ordnen sich alle von den Klägern angegriffenen Elemente der Urteilsbegründung zwanglos unter. Mit ihrer Kritik reißen die Kläger diese Elemente aus ihrem Zusammenhang mit der Folge, dass zwar Missverständnisse möglich werden, aber ein Abweichen von den genannten Urteilen nicht erkennbar gemacht wird.

5

Der - inzwischen durch Gesetzesänderung überholten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann entgegen der Behauptung der Kläger auch nicht der Rechtsgrundsatz entnommen werden, dass die deutsche Sprache nur vermittelt, nicht aber gesprochen worden sein muss.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO iVm. § 100 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO, die Wertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der hier noch anzuwendenden, vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).