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Oberverwaltungsgericht NRW·14 A 1396/08·04.06.2008

Zulassungsantrag zur Berufung und PKH-Antrag wegen Anwaltszwang und Fristversäumnis verworfen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte nach Zustellung des klagabweisenden Urteils die Zulassung der Berufung und Prozesskostenhilfe; die Anträge gingen verspätet bzw. ohne erforderliche Vertretung ein. Das OVG verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig wegen fehlender Vertretung durch einen Rechtsanwalt und lehnt Wiedereinsetzung mangels vollständiger PKH-Unterlagen innerhalb der Frist ab. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Zulassungsantrag und PKH-Antrag wegen fehlender Vertretung und verspäteter/ungenügender PKH-Unterlagen verworfen; Kosten dem Antragsteller auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsantrag zur Berufung ist unzulässig, wenn er nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einen nach § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO zulässigen Vertreter eingereicht wird.

2

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO setzt voraus, dass der Beteiligte bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist alles Zumutbare zum Erhalt des Rechtsmittels getan hat.

3

Bei behaupteter Mittellosigkeit ist Wiedereinsetzung nur zu gewähren, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen erforderlichen Unterlagen und der auf dem vorgeschriebenen Vordruck ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. § 117 ZPO) vorgelegt wird.

4

Prozesskostenhilfe für ein Zulassungsverfahren kann versagt werden, wenn das Zulassungsbegehren aus Gründen der Unzulässigkeit oder fehlenden Erfolgsaussicht von vornherein keinen Erfolg verspricht.

Relevante Normen
§ 67 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 60 VwGO§ 117 Abs. 2, 4 ZPO§ 154 Abs. 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 6 K 3686/07

Tenor

Der Anträge werden abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Das Verwaltungsgericht hat der Klägerin das klagabweisende Urteil am 25. 4. 2008 zugestellt. Dagegen hat sie mit persönlichen Schreiben vom 9. 5. 2008 Zulassung der Berufung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe hierfür beantragt. Diese Schreiben sind am 13. 5. 2008 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Der Senat hat die Klägerin mit Schreiben vom 26. 5. 2008 auf den Anwaltszwang, die fehlenden Angaben und Nachweise über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen hingewiesen. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ging am 2. 6. 2008 beim Oberverwaltungsgericht ein.

3

Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren nicht bewilligt werden, weil ihr Zulassungsbegehren aus den nachstehenden Gründen keinen Erfolg hat.

4

Der Zulassungsantrag ist unzulässig, weil die Klägerin ihn gestellt hat, ohne sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten zu lassen (§ 67 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 VwGO). Einer erneuten Antragstellung durch einen Bevollmächtigten stünde der Ablauf der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO am 26. 5. 2008 (Montag) entgegen, über die das Verwaltungsgericht ordnungsgemäß belehrt hat. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO könnte der Klägerin nicht gewährt werden, weil sie innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht alles Zumutbare zum Erhalt des Rechtsmittels getan hat. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf Beteiligten, denen wegen Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten ist, nur dann gewährt werden, wenn sie bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist vollständige Prozesskostenhilfegesuche mit allen dazugehörigen Unterlagen vorlegen; dazu gehört auch, dass sie entsprechend § 117 Abs. 2, 4 ZPO die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem vorgeschriebenen Vordruck innerhalb der Antragsfrist einreichen.

5

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. 2. 2000 - 2 BvR 106/00 -, NVwZ 2000, 1409; BVerwG Beschluss vom 28. 1. 2004 - 6 PKH 15.03 -, DVBl. 2004,836.

6

Daran fehlt es hier.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 1 GKG.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.