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Oberverwaltungsgericht NRW·14 A 1366/04·23.05.2006

Zulassung der Berufung wegen Reparaturkosten an Regenwasserableitung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihm die Kosten für die Reparatur einer Regenwasserableitung auferlegte. Fraglich war, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, da der Kläger keine substanziierten Einwendungen vorbrachte und die Reparatur im Sonderinteresse des Klägers lag. Auch die Höhe des Erstattungsanspruchs hielt gerichtlicher Prüfung stand.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen angeblicher ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung wegen "ernstlicher Zweifel" an der Richtigkeit eines Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt eine substantiiert vorgetragene Darlegung dieser Zweifel voraus; bloße Mutmaßungen genügen nicht.

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Trifft eine Reparaturmaßnahme das Sonderinteresse des Grundstückseigentümers, ist dieser grundsätzlich zum Ersatz der Kosten verpflichtet; eine Zuordnung der Maßnahme zum Pflichtenkreis der Gemeinde bedarf substanziierter Darlegung und Beweisführung.

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Die Darlegung eines konkreten schädigenden Ereignisses, das eine Fremdeinwirkung oder eine dem Beklagten zurechenbare Ursache begründen könnte, obliegt dem Kläger, wenn er aus dieser Ursache Ansprüche gegen die Gemeinde herleiten will.

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Angriffe auf die Höhe eines Erstattungsanspruchs sind nur dann begründend, wenn sie konkrete, nachvollziehbare Belege oder Tatsachen für die Unangemessenheit der gewählten Bauausführung oder Materialien enthalten; bloße Vermutungen reichen nicht aus.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 5 K 5584/01

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.228,33 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht dargelegt oder lassen sich nicht feststellen. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei zum Ersatz der Kosten der gestörten Regenwasserableitung verpflichtet, weil die Reparatur in seinem Sonderinteresse gelegen habe. Die Reparaturmaßnahme sei nicht ausnahmsweise dem Pflichtenkreis der Gemeinde zuzuordnen, weil die Gemeinde nicht selbst auf Grund einer Haftung oder im Rahmen der Folgenbeseitigung verpflichtet gewesen sei, die Maßnahme durchzuführen. Es könne bereits nicht geklärt werden, ob der Sandfang in der Regenabwasserleitung durch Fremdeinwirkung zerstört worden oder wegen Materialermüdung schadhaft geworden sei. Der aus Gusseisen bestehende Sandfang sei zum Zeitpunkt der Reparatur bereits 97 Jahre alt gewesen und habe die technische Lebensdauer von Gusselementen im Entwässerungsbereich um fast 100 % überschritten. Es sei auch nicht bewiesen, dass die Schadhaftigkeit des Sandfangs auf Arbeiten zurückgehe, die der Beklagte zu verantworten habe. Auch Privatunternehmer hätten im Gehwegbereich Arbeiten durchgeführt. Die Feststellungs- und Beweislast dafür, dass die Reparaturmaßnahme ausnahmsweise der Erfüllung einer Verpflichtung des Beklagten gedient habe, müsse der Kläger tragen. Der Erstattungsanspruch sei auch der Höhe nach berechtigt. Dies gelte auch für die verwendeten 5 Gussbögen, wie in dem Erörterungstermin geklärt worden sei.

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Die hiergegen vorgebrachten Ausführungen in der Zulassungsbegründung rechtfertigen es nicht, die Berufung wegen der behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen. Gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Sandfang seine technische Lebensdauer bereits lange überschritten hatte, erhebt der Kläger keine substanziierten Einwendungen. Allein der technische Verschleiß hätte den Beklagten berechtigt, die Entwässerungsleitung zur Vermeidung zukünftiger Schäden zu erneuern. Der Umstand, dass hier eine Beschädigung des Sandfangs die Reparaturmaßnahme notwendig machte, bietet keinen Anlass, der Ursache für die Beschädigung im Einzelnen nachzugehen. Der Kläger macht nicht substanziiert geltend, dass durch unsachgemäße Ausführung von Arbeiten im Bereich des Gehweges, die dem Beklagten zuzurechnen wären, der Schaden entstanden sei. Ein konkretes Ereignis, das den Schaden verursacht haben könnte, nennt der Kläger nicht. Die notwendig gewordene Reparatur liegt damit im Sonderinteresse des Klägers.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind auch nicht dargelegt, soweit der Kläger die Höhe des Erstattungsanspruchs angreift. Seine Ausführungen zu den verwendeten 5 Bögen mit einer Krümmung von 15 Grad beruhen auf Mutmaßungen und können nicht ernsthaft in Zweifel stellen, dass die Verwendung dieser Bögen im Rahmen einer sachgerechten Bauausführung, die dem Beklagten bzw. der ausführenden Firma obliegt, notwendig war.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.