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Oberverwaltungsgericht NRW·14 A 1356/10·23.11.2011

Zulassung der Berufung gegen Gewerbesteuerbescheid wegen fehlerhafter Zustellung abgelehnt

SteuerrechtGewerbesteuerrechtAbgabenverfahrensrecht (Zustellung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen Abrechnungsbescheide über Gewerbesteuer und Säumniszuschläge für 1982; der Antrag wird vom OVG abgelehnt. Streitpunkt ist die Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung eines Steuerbescheids. Das OVG sieht keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des VG-Urteils: Das Aushängen eines verschlossenen Umschlags genügt nicht den Formerfordernissen des §15 VwZG a.F. und die Berufung auf Treu und Glauben ist nicht begründet.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Abrechnungsbescheide wegen mangelhafter Zustellung als unbegründet abgewiesen; Kosten und Streitwert festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO erfordert, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils substantiiert und mit schlüssigen Gegenargumenten gegen tragende Rechts- oder Tatsachenfeststellungen dargelegt werden.

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Bei öffentlicher Zustellung nach §15 VwZG a.F. ist grundsätzlich das zuzustellende Schriftstück auszuhängen; das bloße Aushängen eines verschlossenen Umschlags erfüllt dieses Formerfordernis nicht.

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Die Aushängung einer Benachrichtigung nach §15 Abs.2 Satz2 VwZG a.F. ist nur dann wirksam, wenn diese Form tatsächlich gewählt und erkennbar gemacht wurde; eine rein 'performative' Kuvertaufführung ohne Hinweis auf Einsichtsmöglichkeit reicht nicht aus.

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Die Berufung auf die Unwirksamkeit der Bekanntgabe wird durch den Grundsatz von Treu und Glauben nur dann ausgeschlossen, wenn besondere Rechtsbeziehungen oder spezifische Pflichten des Adressaten eine Verpflichtung zum Empfang der Erklärung begründen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 1 Satz 1 AO§ 15 Abs. 2 Satz 1 VwZG a. F.§ 15 Abs. 2 Satz 2 VwZG a. F.§ 14 Abs. 1 Satz 1 GewO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungs¬verfahren auf 23.060,72 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung, den die Klägerin auf die Abrechnungsbescheide des Beklagten vom 29. September 2005 über Gewerbesteuern und Säumniszuschläge jeweils für das Jahr 1982 beschränkt hat, hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts - vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - nicht vorliegt oder bereits nicht hinreichend dargelegt ist - vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO -. Denn es sind kein tragender Rechtssatz und auch keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden.

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Soweit es die im Zulassungsverfahren in Rede stehende, mit Bescheid vom 14. Mai 1985 erhobene Gewerbesteuerforderung für das Jahr 1982 betrifft, hat sich das Verwaltungsgericht auf den Standpunkt gestellt, der Bescheid sei gegenüber der Klägerin mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe - vgl. § 124 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) - nicht wirksam geworden. Die öffentliche Zustellung des Bescheides sei fehlerhaft und damit nicht wirksam erfolgt (vgl. Urteilsabdruck S. 9 f). Zudem sei es der Klägerin auch nicht in Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben verwehrt, sich auf die mangelhafte Zustellung des Gewerbesteuerbescheides zu berufen (vgl. Urteilsabdruck S. 12 ff).

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Unter Bezugnahme auf den Wortlaut der für die Zustellung des Bescheides vom 14. Mai 1985 maßgeblichen Regelung des § 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) in der im Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung gültigen Fassung (a. F.) hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Aushängung des kuvertierten Steuerbescheides wahre weder die Anforderung einer Aushängung des zuzustellenden Schriftstücks nach § 15 Abs. 2 Satz 1 VwZG a. F. noch die einer Aushängung einer Benachrichtigung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 VwZG a. F.

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Dass die Aushängung des kuvertierten Steuerbescheides nicht den Anforderungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 VwZG a. F. seinem Wortlaut nach entsprach, wonach das zuzustellende Schriftstück, also hier der Steuerbescheid, auszuhängen ist, wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Die Beklagte vermag sich auch nicht darauf zu berufen, es ergebe sich aus dem Wortsinn und dem Sinn und Zweck der öffentlichen Zustellung, dass es zur Wahrung des Formerfordernisses des § 15 Abs. 2 Satz 1 VwZG a. F. ausreiche, das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen und zugeklebten Umschlag auszuhängen, da die "Idee" der öffentlichen Zustellung nicht in einer kollektiven Kenntnisnahme, sondern in der durch die Öffentlichkeit bezeugbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Adressaten liege und seitens der Klägerin durchaus die Möglichkeit bestanden habe, den Umschlag zu öffnen oder sich von der Behörde den Umschlag oder eine andere Ausfertigung des Schriftstücks aushändigen zu lassen. Die Beklagte legt nicht dar und es ist auch sonstwie nicht ersichtlich, warum die Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 1 VwZG a. F. einer von ihrem Wortlaut abweichenden Auslegung nach Sinn und Zweck bedarf, zumal § 15 Abs. 2 Satz 2 VwZG a. F. die Möglichkeit eröffnet, die Aushängung einer Benachrichtigung als Alternative zur Aushängung des Schriftstücks selbst im Rahmen einer öffentlichen Zustellung zu wählen, etwa in den Fällen, in denen die Aushängung des Schriftstücks selbst nicht opportun erscheint oder etwa aus anderen Gründen, wie denen des Datenschutzes, nicht erfolgen darf. Angesichts der Möglichkeit der Aushängung einer Benachrichtigung war die kuvertierte Aushändigung des Steuerbescheides selbst auch aus Gründen des Steuergeheimnisses hier nicht geboten.

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Die Aushängung des kuvertierten Umschlags beinhaltet auch keine ordnungsgemäße öffentliche Zustellung im Weg der Benachrichtigung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 VwZG a. F. Der Weg der Benachrichtigung wurde gerade nicht gewählt, wie es sich der Verfügung betreffend die Zustellung vom 26. Juni 1985 entnehmen lässt. Danach erfolgte die Bitte, den beigefügten Brief elf Tage lang öffentlich auszuhängen sowie den erfolgten Aushang auf dem Briefumschlag zu bescheinigen. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses sollte der Umschlag ungeöffnet zum Aushang gebracht werden. Dementsprechend wurde der Umschlag ausweislich der auf ihm schriftlich niedergelegten Angaben am 2. Juli 1985 öffentlich ausgehangen. Die Laufzeit begann am 3. Juli 1985 und endete am 16. Juli 1985. Abgenommen wurde er am 17. Juli 1985.

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Die Aushängung des kuvertierten Umschlags ist auch nicht als ordnungsgemäße öffentliche Zustellung durch eine, wie die Beklagte formuliert, "performative" Benachrichtigung anzusehen. Den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, nämlich dass auf eine genaue Einhaltung der Regelungen aus § 15 Abs. 2 VwZG a. F. nicht verzichtet werden könne, zieht die Beklagte nicht in Zweifel. Daher stößt es ebenso wenig auf ernstliche Zweifel, wenn das Verwaltungsgericht eine ordnungsgemäße Benachrichtigung deswegen verneint hat, weil sich ein Hinweis, dass das Schriftstück eingesehen werden könne, nicht auf dem Umschlag befunden habe und sich dies auch nicht aus dem im Fenster des Umschlags sichtbaren Teil des Bescheides ergeben habe. Ein Hinweis etwa dergestalt, dass der Steuerbescheid dem Umschlag entnommen werden und auf diese Weise eingesehen werden könne, ist dem Schriftstück nicht zu entnehmen.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen ebenfalls nicht im Hinblick auf die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Klägerin sei es auch nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt, sich auf die mangelhafte Zustellung des Bescheides zu berufen.

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Insoweit hat sich das Verwaltungsgericht zunächst auf den Standpunkt gestellt, ein Verstoß gegen Treu und Glauben könne vorliegen, wenn sich aufgrund besonderer gesetzlicher oder vertraglicher Rechtsbeziehungen zwischen dem Erklärenden und dem Adressaten ergebe, dass sich dieser zum Empfang der Erklärung bereithalten müsse. Diesen Ansatz des Verwaltungsgerichts zieht die Beklagte im Rahmen der Zulassungsbegründung nicht in Zweifel.

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Sodann hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, eine spezielle Meldepflicht habe für die Klägerin nicht bestanden. Sie ergebe sich insbesondere nicht aus § 14 der Gewerbeordnung (GewO), wonach (nur) die Verlegung der Betriebsstätte (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO) anzuzeigen sei. Die Verletzung der allgemeinen Meldepflichten nach den Meldegesetzen könne nicht dazu führen, dass der Adressat eines Verwaltungsakts sich nicht auf die Unwirksamkeit der Bekanntgabe berufen könne.

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Auch diese Ausführungen werden von der Beklagten nicht substanziiert in Zweifel gezogen. Vielmehr leitet sie eine Pflichtenstellung der Klägerin und damit die besonderen Rechtsbeziehungen, die zur Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben führen sollen, aus einem Verstoß der Klägerin gegen die Meldepflichten in Verbindung mit ihrer steuerlich relevanten Gewerbeausübung ab. Unabhängig von der Frage, ob sich mit diesem Argument eine besondere Pflichtenstellung der Klägerin überhaupt begründen lässt, die zur Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben Anlass bieten könnte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen, aus welchem Grund die Klägerin sich bei Ergehen des Bescheides vom 14. Mai 1985 für das Steuerjahr 1982 entsprechend dem rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts zum Empfang des Bescheides habe bereithalten müssen. Anhaltspunkte, dass sie in diesem Zeitraum mit einem Steuerbescheid habe rechnen müssen, sind nicht vorgetragen.

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Dies gilt umso mehr, als die Beklagte mit der - versuchten - öffentlichen Zustellung zu erkennen gegeben hat, dass sie selbst von einem unzulänglichen vorhergegangenen Zustellungsversuch ausgegangen ist, was dann allerdings nicht der Fall wäre, wenn die Klägerin diesen Versuch über den Grundsatz von Treu und Glauben gegen sich hätte gelten lassen müssen.

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Bestehen somit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, soweit es den Abrechnungsbescheid über die Gewerbesteuerforderung für das Jahr 1982 betrifft, gilt gleiches im Hinblick auf den Abrechnungsbescheid über die entsprechenden Säumniszuschläge.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.